Statut der landesfürstlichen Stadt Steyr 1904

19 Vertreter (Bizebürgermeister), welcher den Bürgermeister in Fällen zeitweiser Verhinderung zu vertreten hat. Nimmt der zum Bürgermeister oder Vizebürgermeister Gewählte die Wahl nicht an. so ist binnen längsten- acht Tagen eine neue Wahl unter den in diesem Paragraphen angegebenen Vorschriften vorzunehmen. Dauer der Amtsführung de» Bürgermeisters. § 42. Die Wahl des Bürgermeisters, es mag dieselbe nach Ablauf der regelmäßigen dreijährigen Amtsdauer oder infolge eines während derselben eingetretenen Erledigungs­ falles geschehen sein, gilt stets auf drei Jahre und eventuell dann bis zur nächstfolgenden Märzwahl, und er verbleibt in seiner Stellung, selbst wenn ihn während dieser Zeit nach § 40 die Reihe zum Austritte aus dem Gemeinderate treffen würde. Der Anstretende ist wieder wählbar. Wird die Stelle des Bürgermeisters während der oben angegebenen Zeit erledigt, so ist binnen acht Tagen vom Zeitpunkte der Erledigung eine neue Wahl nach den Vor­ schriften des § 41 vorzunehmen. Bestätigung der Wahl. § 43. Die Wahl des Bürgermeisters unterliegt der Be- stätigung des Kaisers. Nach erfolgter Bestätigung hat der Bürgermeister im versammelten Gemeinderate den vorgeschriebenen Diensteid in die Hände des Statthalters oder eines Abgeordneten desselben abzulegen, und ist die hierüber aufgenommene, von dem Bürgermeister eigenhändig gefertigte Eidesurknnde der politischen Landesstelle vorzulegen. Gebühren der Gcmcinderäle und des Bürgermeisters. § 44. Die Mitglieder des Gemeinderates verwalten ihr Amt unentgeltlich. Bei Besorgung von Gemeindeangelegenheiten außer- halb des Gemeindebezirkes haben die dazu angeordneten Mitglieder des Gemeinderales auf eine angemessene Ent­ schädigung aus der Gemeindekasse Anspruch. 2 *

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