Statut der landesfürstlichen Stadt Steyr 1904

18 Jede solche Ergänzungswahl gilt übrigens nur bis zum regelmäßigen Erneuernngstermine. Der Gewählte tritt zu der Zeit wieder aus, zu welcher derjenige, an dessen Stelle er gewählt werden, hätte auS- treten müssen. Wahl des üiirgermcistrrs. § 41. Nach erfolgter Konstituierung wählt der Ge­ meinderat unter dem Borsitze des ältesten Mitgliedes aus seiner Mitte den Borstand (Bürgermeister). Dieser Wahlhandlung haben sämtliche Gcmeinderats- Mitglieder beizuwohnen. Sie sind hiezu mit dem Beisatze einzuladen, daß jene Gemeinderatsmitglieder, die entweder gar nicht erscheinen oder vor Beendigung der Wahlhandlung sich entfernen, ohne ihr Ausbleiben oder ihre Entfernung durch hin­ reichende Gründe zu entschuldigen, als ihres Amtes ver­ lustig anzusehen seien und überdies in eine Geldstrafe ver­ fallen, welche der Gemeinderat bis Einhundert Gulden ö. W. bestimmen kann. Die Wahl des Bürgermeisters kan» vorgenommen werden, wenn wenigstens zwei Dritteile der sämtlichen Ge­ meinderatsmitglieder anwesend sind, und ist derjenige als zum Bürgermeister gewählt zu betrachten, welcher die ab- solute Stimmenmehrheit der gesamten GemeindcratSmit- glieder für sich hat. Kann dieses Ergebnis in zwei aufeinanderfolgenden Abstimmungen nicht erzielt werden, so ist zu der engeren Wahl zu schreiten, welche sich auf jene zwei Mitglieder zu beschränken hat, die in der letzten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit wird durch das Los entschieden, wer bei der engeren Wahl berücksichtigt werden soll. Jede Stimme, welche auf' eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungültig zu be­ trachten. Als gewählt ist derjenige anzusehen, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhallen hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Gemeinderat wählt weiter durch absolute Stimmen­ mehrheit auf die Dauer eines Jahres einen Borstandstell-

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