Statut der landesfürstlichen Stadt Steyr 1904

17 1. Geistliche und öffentliche Lehrer; 2. Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbeamte; 3. Militärpersonen, welche nicht in aktiver Dienstleistung stehen; 4. Personen, die über sechzig Jahre alt sind; 5. Personen, welche in der letztverflossenen Wahlperiode die Stelle des Bürgermeisters oder eines Mitgliedes des Gemeinderates bekleidet haben, jedoch nur für die nächste Wahlperiode. Wer ohne einen solchen Entschuldigungsgrund die Wahl anzunehmen oder das angenommene Amt fortzuführen ver­ weigert, verfällt in eine Geldbuße, welche der Gemeinderar bis 200 K zu Gunsten der Gemeindekasfe bemessen kann. Tritt keiner der obigen Ablehnungsgründe ein, so kann der Gemeinderat nur aus besonders rücksichtswürdigen Gründen von der Annahme der Wahl befreien. Lauer der Amtsführung. § 40. Die Mitglieder des Gemeinderates werden ans drei Jahre gewählt. Alljährlich scheidet im Monate März der dritte Teil oder die dem dritten Teil zunächst kommende Zahl der Mitglieder von ihren Stellen und wird durch Neugewählte aus den Wahlkörpern, von welchen die ausscheidenden Mit­ glieder gewählt worden waren, ersetzt. Der Austritt geschieht bei Neuwahl sämtlicher Mit­ glieder das erstemal und das zweitemal nach Entscheidung des Loses; sonst treten immer diejenigen aus, welche drei Jahre vorher gewählt worden waren. Bis die Neuwahlen stattgefunden haben, bleiben die zum Austritte bestimmten Mitglieder im Amte. Dieselben sind wieder wählbar. Die Wiederbesetzung der durch Tod oder Austritt vor der Zeit erledigten Gemeinderatsstellen wird in der Regel zugleich mit den jährlichen Ergänzungswahlen vor­ genommen. Sollte jedoch die Zahl der fehlenden Mitglieder vier übersteigen, so ist zum Ersätze derselben auch vor dem Ein- liitie dieser Periode eine besondere Wahl auf Grundlage der letzten Wählerlisten einzuleiten. Statut der landesfürstlichen Stadt Steyr. 2

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2