Statut der landesfürstlichen Stadt Steyr 1904

16 solute Mehrheit erlangten, die relativ meisten Stimmen für sich hatten. Bei Stimmengleichheit wird durch das Los entschieden, wer bei der engeren Wahl berücksichtigt werden darf. Die Zahl der in die engere Wahl ui bringenden Personen ist immer die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Mitglieder. Jede Stimme, welche auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungültig zu betrachten. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Prüfung und ScKannlmachung der Wahl. § 38. Sogleich nach beendigter Wahl ist von der Wahlkommission das Ergebnis der Wahl öffentlich besannt» zumachen und das von der Wahlkommission zu unter- fertigende Wahlprotokoll mit den denselben beizuschließen­ den Belegen dem Gemcinderate versiegelt zu übermitteln. Einwendungen gegen die Gültigkeit der Wahlen sind beim Gemeinderate längstens binnen acht Tagen nach be­ endigtem Wahlakte anzubringen. Über die Gültigkeit der Wahl entscheidrt der Gemeinde­ rat. Werden jedoch binnen der obigen Frist keine Ein­ wendungen vorgebracht oder die vorgebrachten als unstatt­ haft beseitigt und ergeben sich auch sonst keine Anstände, so wird die Wahl von dem Gemeinderate bestätiget, das Gesamtresultat derselben öffentlich bekanntgemacht und jeder Gewählte von der aus ihn gefallenen und bestätigten Wahl in Kenntnis gesetzt. Im entgegengesetzten Falle ist eine neue Wahl zu ver- anlassen. Dies gilt auch, wenn die Wahl aus jemanden gefallen ist, der einen gesetzlichen Entschuldigungsgrund geltend macht oder der von der Wählbarkeit gesetzlich ausgenommen oder ausgeschlossen ist. Pflicht )i«r Annahme der Wall. § 39. Jeder in die Gemeindevertretung ordnungs­ mäßig Gewählte ist verpflichtet, die auf ihn gefallene Wahl anzunehmen. Das Recht, die Wahl abzulehnen, haben nur:

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