Statut der landesfürstlichen Stadt Steyr 1904

Vornahmt dtr wahlhan-lnng. § 36. Die Wahlkörper haben an abgesonderten Tagen, und zwar der IV. Wahlkörper zuerst. dann der III., II. und zuletzt der I. Wahlkörper zu wählen. Wer von einem Wahlkörper bereits gewählt ist, kann von dem folgenden nicht mehr gewählt werden und eS sind die aus ihn fallenden Stimmen ungültig. § 37. Jeder Wahlberechtigte, welcher sein Wahlrecht ausüben will, muß zur bestimmten Zeit und an dem be­ stimmte» Orte vor der Wahlkommission in der Regel per­ sönlich (§ 21) erscheinen. Die Namen der Erscheinenden werden in das von einem Mitgliede der Wahlkommissiou zu führende Wahl- Protokoll eingetragen. Die Stimmgebnng geschieht durch Stimmzettel, auf welchen die in dem Wahlausschreiben angegebene Zahl von wählbaren Äemeindemitgliedern verzeichnet wird. Bei Überschreitung dieser Zahl sind die auf dem Stimm- rettel zuletzt angesetzten Namen unberücksichtigt zu lassen. ES ist nicht nötig, die Stimmzettel zu fertigen, auch sonst nicht dieselben in solcher Art äußerlich zu bezeichnen, das; hieraus der Stimmgeber entnommen werden kann. Jeder, der seinen Stimmzettel abgegeben hat. ist auf­ zufordern, zu einer späteren Stunde des Tages sich wieder am Versammlungsorte einzufinden, um nötigenfalls die Stimmgebnng erneuern zu können. Nach Ablauf der znr Abgebung der Stintmzettel fest- gesetzten Frist wird am Wahlorte selbst von der Kommission die Eröffnung der Stimmzettel und die Stimmzählung vorgenommen. Die bei der Wahlversammlung Nichterschienenen werden als dem Ergebnisse der Wahl beistimmend betrachtet. Als gewählt sind diejenigen anzusehen, welche die ab­ solute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Konnte dieses Ergebnis durch die erste Abstimmung nicht erzielt werben, so ist zu der engeren Wahl zu schreiten. Zu dieser engeren Wahl sind nur jene Wähler zuzu­ lassen, welche bei der Hauptwahl erschienen sind und es haben sich die Wähler auf jene Personen zu beschränken, die bei der ersten Wahl nach denjenigen, welche die ab-

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