Statut der landesfürstlichen Stadt Steyr 1904

14 unter Festsetzung einer achttägigen Präklusivfrist zur An­ bringung von Einwendungen dagegen zu veröffentlichen. Der Gemeinderat entscheidet über die rechtzeitig er­ hobenen Einwendungen binnen längstens drei Tagen und nimmt die für zulässig erkannten Berichtigungen so­ gleich vor. Aitsfdjrtibimg -er Wahl. § 34 Zur Vornahme der Wahl sind acht Tage vorher sämtliche wahlberechtigte Mitglieder der Gemeinde in der Art einzuladen, datz das Wahlausschreiben, in welchem Zeit und Ort der Wahl sowie die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates genau anzugeben sind, ans die im § 33 angedeutete Art bekauutgemacht wird. Sobald die Anzahl der Wähler eines Wahl­ körpers 1000 erreicht, so tonnen behufs „V or­ na h me der Wahl in diesem Wahlkörper" Wahl- sektionen bestimmt werden, in welchen die Wahl- nach den Bestimmungen der folgenden Paragra­ phen vorzunehmen ist. Leitung brr Wahl. § 35. Die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates wird durch eigene Wahlkommissionen geleitet. Für jeden Wahlkörper wird von dem Gemeinderate ans Vorschlag des Bürgermeisters eine Wahlkommissio» niedergesetzt, je aus fünf stimmberechtigten Gemeindemit­ gliedern bestehend, welche sich aus ihrer Mitte den Vor­ sitzenden wählen. Die Wahlkommissionen sind für de» gewissenhaften Vollzug der Wahl verantwortlich. Die Mitglieder derselben haben sich jeden Einflusses auf die Stimmgebung der einzelnen Wahlberechtigten zu enthalten. Jeder Wahlkommissiou kann ein vom Statthalter be­ stimmter landesfürstlicher Kommissär beigegeben werden, dessen Aufgabe es ist, die Aufrechthaltuug der Ruhe und Ordnung und die Befolgung des gesetzlich brstimmten Modus wahrzunehmen.

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