Statut der landesfürstlichen Stadt Steyr 1904

13 1. Gemeiildebürger, welche weder nach der Steuer« Zahlung noch nach ihren persönlichen Eigenschaften in den einen oder anderen Wahlkörper gehören; 2. die Wahlberechtigten, die in der Gemeinde vor­ geschriebene direkte Steuer bis ausschließlich 20 K entrichten. Die nach § 19, Absatz 2, sub c, d, e, f wahlberechtigten Gemeindeglieder werden in die drei Wablkörper verteilt. Es wird über dieselben ein genaues Verzeichnis angelegt, in welchem sie nach der Höhe und unter Beisetzung ihrer Besoldungen und Ruhegenüsse in absteigender Ordnung ge- reiht, angesetzt werden. Kommen zwei oder mehrere Wahlberechligte mit gleichen Bezügen vor, so ist der an Rang höhere oder an Dienst- jahren ältere vorzusetzen. Diejenigen Wahlberechtigten, welche nach den fort­ laufenden Zahlen das erste Drittel der sämtlichen Be­ soldungen und Ruhegenüsse beziehen, wählen in dem ersten, jene, welche das zweite Drittel beziehen, in dem zweiten und die übrigen in dem dritten Wahlkörprr. Im IV. Wahlkörper wählen: Alle gemäß § 19 lit. B wahlberechtigten Per­ sonen und schließt das Wahlrecht in einem der drei anderen Wahlkörper die Ausübung des Wahlrechtes im IV. Wahlkörper nicht aus. ß 32. Die Mitglieder eines jeden Wchlkörpers bilden für sich eine Wahlversammlung. Sie können jeden „Wählbaren" in der Gemeinde wählen und sind hiebei an den Wahlkörper, zu dem sie gehören, nur insofern gebunden, als dies durch die Bestimmung deS § 28 festgestellt ist. Anfertigung und /v|1|Ulliimj der Wählerlisten. 8 33. Über alle wahlberechtigten Gemeindemitglieder sind nach den Wahlkörpern abgesonderte Wählerlisten zu verfassen und an einem geeigneten Orte mindestens durch vier Wochen vor der Wahl zu jedermanns Einsicht auf­ zulegen. Die Auflegung dieser Listen ist durch eine am Ge- meindehause anzuschlagende und den Hauseigentümern zur Verständigung der Parteien zuzustellende Kundmachung

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