Statut der landesfürstlichen Stadt Steyr 1904
12 b) Im IV. Mahlkörper jede in der Gemeinde wahl berechtigte Person männlichen Geschlechtes, welche das 24. Lebensjahr vollendet hat und im Bollgenusse der bürgerlichen Rechte ist. § 29. Ausgenommen von der Wählbarkeit (passives Wahlrecht) sind die Beamten und Diener der Gemeinde, so lange sie sich im wirklichen Dienste derselben befinden. § 30. Ausgeschlossen von der Wählbarkeit (passives Wahlrecht) sind außer den im § 27 sub a, b und c Ge nannten : a) Personen, welche eines aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verübten Vergehens; b) einer aus Gewinnsucht begangenen oder einer in den §§ 501, 504, 511, 512, 515 und 516 St. G. B. ent- haltenen Übertretung gegen die öffentliche Sittlichkeit schuldig erkannt worden find; c) Personen, über deren Vermögen der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, so lange die Krida oder die Ausgleichsverhandlung dauert und nach deren Beendigung, wenn der Verschuldete des im § 486 St. G. B. bezeichneten Vergehens schuldig er klärt worden ist; d) Personen, welche wegen eines aus Gew.nnsucht verübten Disziplinarvergehens ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes entsetzt worden sind. § 31. Behufs der Wahl der Mitglieder des Gemeinde- rates werden sämtliche Wahlberechtigte in vier Wahlkörper eingeteilt, von denen der I., II. und III. Wahlkörper je 8, der IV. Wahlkörper 4 Gemeinderäte zu wählen hat. Im I. Wahlkörper wählen: 1. Die Wahlberechtigten, die an ihnen in der Gemeinde vorgeschriebenen direkten Steuern 80 K oder darüber ent richten, 2. die beiden katholischen Pfarrer, 3. die Ehrenbürger, 4. Doktoren, welche ihren akademischen Grad an einer inländischen Universität erhalten haben. Im II. Wahlkörper wählen jene Wahlberechtigten, die an ihnen in der Gemeinde vorgeschriebenen direkten Steuern 20 K biö uuSschließlich 80 K entrichten. Im III. Wahlkörper wählen:
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