Statut der landesfürstlichen Stadt Steyr 1904

11 oder Vertreter das Wahlrecht eines anderen in dessen Na- men ausüben. Der Bevollmächtigte dars nur einen Wahl- berechtigten vertreten und muß eine in gesetzlicher Form ausgestellte Vollmacht vorweisen. § 26. Ausgenommen vom aktive» Wahlrechte in dem I., II. und III. Wahlkörper sind alle Personen, welche eine Armenversorgung genießen, in einem Gesindeverbande stehen oder als Taglöhner oder als Gewerbsgehilsen einen selbständigen Erwerb nicht haben; weiter solche, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet oder das Ausgleichsverfahren eingeleitet wurde, solange die Verhandlung dauert. Im IV. Wahlkörper jedoch nur jene Personen, welche in dauernder Armenversorgung der Ge« meinde stehen. § 27. Ausgeschlossen von dem aktiven Wahl­ rechte sind: a) Personen, welche wegen eines Verbrechens schuldig er­ kannt; b) Personen, welche wegen eines Verbrechens in Unter­ suchung gezogen wurden, so lange die Untersuchung dauert; o) Personen, welche der Übertretung des Diebstahles, Be­ truges,,. der Veruntreuung oder Teilnahme an einer dieser Übertretungen schuldig erkannt worden sind (§ 460, 461, 464 St. G ). Diese Bestimmungen haben so lange in Kraft zu bleiben, bis durch ein neues Strafgesetz festgesetzt sein wird, ob und auf wie lange mit dem Straferkenntnisse auch der Aus­ spruch über den Verlust des aktiven Wahlrechtes zu ver­ binden sei.*) lüiiljlbarkfit. (passives Wahlrecht.) § 28. Wählbar ist: a) Im I., II. und III. Wahlkörper ein jedes wähl- berechtigte ..Gemeindemitglied" männlichen Geschlechtes, welches das 24. Lebensjahr vollendet hat und im Voll- genusse der bürgerlichen Rechte ist. ') Hierüber gelten gegenwärtig die Bestimmungen de« Gesetzes vom 15. November 1867 (9i. 0. Bl. Nr. 131).

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