10 ij 20. Dienende Offiziere und Militärparteien mit Ossi- zierstitel und die zum Mannschaft-stande oder zu den Unlerparteieu gehörenden Militärpersonen ausschließlich der nicht einberufenen Reservemänner sind von der Wahlberechtigung ausgenommen. § 21. Das Wahlrecht ist in allen vier Wahlkörpern per» fönlicv auszuüben: hievon bestehen für den I., II. und III. Wahlkörper die nachstehenden und d.e in den §§ 22 bis 25 festgesetzten Ausnahmen. 1. Nichteigenberechtigte Personen üben durch ihre Vertreter, eigenberechtigte Frauenspersonen durch einen Bevollmächtigten das Wahlrecht aus. 2. Personen, welche zur Besorgung von Gemeinde- oder öffentlichen Geschäften von der Gemeinde abwesend sind, können zur Ausübung des Wahlrechtes einen Bevollmächtigten bestellen. Ebenso können 3. die Besitzer einer in der Gemeinde gelegenen Realität oder einer in der Gemeinde betriebenen Gewerbsunter» nehmung, wenn sie in einer anderen Gemeinde ansässig sind, ihren bestellten Verwalter oder Geschäftsleiter zur Ausübung deS Wahlrechtes in ihren Namen ermächtigen. § 22. Der Staat, das Land und die öffentlichen Fonds werden als Grund- oder Hausbesitzer oder Inhaber einer Gewerbsunternehmung bei Ausübung des Wahlrechtes durch die von den bezüglichen Verwaltungsorganen bestellte Person vertreten. § 23. Korporationen, Vereine und Gesellschaften üben ihr Wahlrecht durch diejenigen Personen, welche sie nach den bestehenden gesetzlichen oder gesellschaftlichen Bestimmungen nach außen zu vertreten berufen sind oder durch einen Bevollmächtigten aus. § 24. Die Mitbesitzer eines der im § 19, Absatz 1, bezeichneten steuerpflichtigen Objekte haben nur eine Stimme. Sind sie in ehelicher Gemeinschaft lebende Eheleute, so übt der Ehemann das Wahlrecht aus. Sonst haben sie einen aus ihnen oder einen Dritten zur Ausübung des Wahlrechtes zu bevollmächtigen. § 25. Nur eigenberechtigtr österreichische Staatsbürger, denen keiner der im § 27 sub a, b und c angeführten Aus- schließungsgründe entgegensteht, können als Bevollmächtigte
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