Statut der landesfürstlichen Stadt Steyr 1904

1. Diejenigen, welche österreichische Staatsbürger sind und von ihrem Realbesitze, Gewerbe oder Einkommen seit wenigstens einem Jahre in der Gemeinde eine direkte Steuer entrichten. 2. Unter den Gemeindeangehörigen ohne Rücksicht aus eine Steuerzahlung: a) alle Gemeindebürger männlichen Geschlechtes; b) die beiden katholischen Pfarrer; c) wirkliche, pensionierte oder quieszierte Hof.. Staats-, Landes-, Kommunal- und öffentliche Fondsbeamte: d) Offiziere und Militärparteien mit Offizierstitel, welche sich im definitiven Ruhestande befinden oder mit Beibehaltung des Militärcharakters quittiert haben; e) dienende sowohl als pensionierte Militärparteien ohne Ofsizierstitel. dann dienende und pensionierte Militär- beamte, insofern diese Personen in den Stand eines Truppenkörpers nicht gehören; f) die angestellten ordentlichen Lehrer, Professoren und Vorsteher an den öffentlichen Lehranstalten in Steyr. 3. Die Ehrenbürger. 4. Doktoren, welche ihren akademischen Grad an einer in­ ländischen Universität erhalten haben. Den wahlberechtigten einzelnen Gemeindemitglicdern sind auch inländische Korporationen. Stiftungen, Vereine und Anstalten beizuzählen, wenn bei ihnen die Bedingung sub 1 eintritt. B. In dem IV. Wahlkörper ist wahlberechtigt: Jeder eigenberechtigte österreichische Staats­ bürger männlichen Geschlechtes, welcher das 24. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen ist und welcher am Tage der Ausschreibung der Gemeindewahl seit wenigstens zwei Jahren in der Gemeinde Steyr seinen or­ dentlichen Wohnsitz hat. Die Abwesenheit aus Anlaß der militärischen Dienst­ leistung wird ebensowenig als Unterbrechung gerechnet, als der Ausenthalt der zur militärischen Dienstleistung in Steyr von auswärts Einberufenen in den zur Erlangung des Wahlrechtes erforderlichen ununterbrochenen zweijährigen Wohnsitz einzurechnen ist.

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