Statut der landesfürstlichen Stadt Steyr 1904

8 Verhältnis der Auswärtigen. J \ 15. Auswärtige, welche sich innerhalb des Gemeinde- es aufhalten, haben an den allgemeinen Berpflich. hingen der Gemeindemitglieder teilzunehmen, ohne deren besondere Rechte zu genießen. Die Gemeinde darf Auswärtigen, wenn sie sich über ihre Heimatberechtigung ausweisen, oder wenigstens dar­ tun, daß sie zur Erlangung eines solchen Nachweises die erforderlichen Schritte getan haben, bett Aufenthalt in ihrem Gebiete nicht verweigern, so lange sie und ihre Angehörigen einen unbescholtenen Lebenswandel führen, und der öffent­ lichen Mildtätigkeit nicht zur Last fallen. § 16. Hält sich ein Auswärtiger oder ein Gemeinde- genösse in dieser Beziehung durch eine Verfügung der Ge­ meinde beschwert, so kann er sich um Abhilfe an die po­ litische Landesstelle wenden. II- Abschnitt. Von der Gemeindevertretung. § 17. Die Gemeinde wird in Ausübung ihrer Rechte und Pflichten durch den Gemeinderat vertreten, durch diesen vereint mit dem Bürgermeister ist die Verwaltung der Ge- meindeangelegenheiten nach den Bestimmungen dieses Ge- meindestatutes und den einschlägigen sonstigen Gesetzen zu besorgen. Wahl der Mitglieder des Gcmeinicrates. § 18. Die Mitglieder des Gemeinderates werden von der Gemeinde aus ihrer Mitte in vier Wahlkörpern ge- wählt. Die Zahl derselben ist auf 28 festgesetzt.*) Wahlberechtigung. (Aktives Wah.recht.) § 19. A. In dem I., II. und III. Wahlkörper sind folgende Gemeindemitglieder wahlberechtigt: •) Dieser Paragraph und die §§ 19, 21, 26, 28, 31, 32, 34, 36, 39 und 65 erhielten ihre jetzige Fassung durch daS Gesetz vom 22. Dezember 1903 (L. G. u. V. Bl. es 1904, Nr. 7).

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