Statut der lantofMIidirnKMStnir. preis lrrbnndrn «O Heller. rtni, 1004. Ttud und Sterlag der k. u. f. .ftofbudjbrudcrei mb RerlaoSaiiftalt Jos. FeichtingerS Erben.
Gesetz betreffend bat Gemeindestatut für die Stadlgtmeinde Steyr. (<$t. u. B. Bl. Nr. 8.) Nach Antrag des Landtages Meines Erzherzogtumes Österreich ob der Enns finde Ich auf Grundlage des Artikels XXII des Gesetzes vom 5. März 1862 das nachfolgende Gemeindestatut zu erlassen und zu verordnen, wie folgt: Artikel I. Dieses Gemeindestatut, gültig für die Stadt Steyr, tritt vom Tage der Kundmachung in Kraft. Artikel II. Die dermal gewählten Gemeinderäte bleiben so lange in ihrem Amte, bis sie nach der bisherigen Ge« meindeordnung vom 11. November 1850 die Reihe zum Austritte trifft. Artikel III. Bei der nächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte ist nach dem gegenwärtigen Statute vorzu« gehen. Artikel IV. Der Staatsminister ist mit dem Vollzüge dieses Gesetze- beauftragt. Wien, am 18. Januar 1867. Franz Joseph m. p. Ötlcrebi m. p. Auf Allerhöchste Anordnung: Bernhard Ritter von Mevcr m. p. 1*
Gemeindestatnt der Ltadt Lteyr I, Abschnitt. Von dem Gebiete der Gemeinde und dm Bewohnern derselben. Umfang Der Gemeinde. § 1. Die Gemeinde Steyr begreift die Stadt Steyr und deren Borstädte: Voglsang. Reichenschwall, Schönau, EnnSdorf, Ort, Steyrdorf bei der Steyr, Wieserfeld und Aichet. Gemtin-eglirder und Auswärtige. § 2. Die Mitglieder der Gemeinde sind: a) Gemeindeangehörige, das sind diejenigen Personen, die in der Gemeinde heimatberechtigt sind; b) Gemeindegenossen, das sind solche Personen, welche, ohne in der Gemeinde heimatberechtigt zu sein, im Gebiete derselben einen Haus« oder Grundbesitz haben, oder von einem in der Gemeinde selbständig betriebenen Gewerbe oder Erwerbe eine direkte Steuer entrichten, oder in der Gemeinde wohnen und daselbst ein sonstiges Einkommen versteuern. Auswärtige werden alle übrigen Personen genannt, welche sich in der Gemeinde aushalten, ohne Gemeindeangehörige oder Gemeindegenossen zu sein?) § 3. Über die Gemeindeangehörigkeit (das Heimatrecht) entscheidet das Heimatgesetz vom 3. Dezember 1863. § 4. Die Stadtgemeinde Steyr ist berechtigt, für' die freiwillige Aufnahme eines österreichischer. Staatsbürgers in den Gemeindeverband eine Taxe einzuhrben, welche •) Dieser Paragraph erhielt die jetzige Fassuig durch das Gesetz vom 4. Oktober 1868 (G. u. B. «I. Nr. 18).
a) für Personen, die sich vor dem Zeitpunkte der Bewerbung um das Heimatrecht bis zu fünf Jahre« ununterbrochen in der Stadt Steyr aufgehalten haben, mit dem Betrage von 200 K; b) für Personen, die sich vor demselben Zeitpunkte mehr als fünf Jahre ununterbrochen in der Stadt Steyr auf. gehalten haben, mit dem Betrage von 100 K festgesetzt wird. Die Stadtgemeinde Steyr ist berechtigt, von den Aus- ländern und denjenigen Personen, deren Staatsbürgerschaft nicht nachweisbar ist, für die Zusicherung der Aufnahme in den Gemeindeverband eine Taxe im Betrage von 200 K einzuheben. Diese Taxe ist in dem Falle wieder rückzuvergüten, als die betreffende Person das österreichische Staatsbürger- recht nicht erlangen sollte.*) Erwerbung des Gemeindebürgerrcchles. § 5. Gemeindebürger sind jene Gemeindeangehörigen, welche dermalen das Bürgerrecht der Stadt Steyr besitzen. In der Folge wird das Bürgerrecht nur durch ausdrückliche Verleihung von Seite des Gemeinderates von Gemeindeangehörigen erworben. Dem Gemeinderate steht zu, dem Ansuchen um Ver. leihung des Bürgerrechtes zu willfahren oder es abzuweisen. Verhältnis der /raucnspersonei. § 6. Frauenspersonen können selbständig das Bürger- recht nicht erwerben; sie übernehmen jedoch durch Ver- ehelichung mit einem Gemeindebürger oder durch Einbürgerung ihres Ehegatten alle mit dem Bürgerrechte ver- •) Dieser Paragraph erhielt die jetzige Fassung durch daS Gesetz vom 2-t. Januar 1901 (L. G. u. V. Bl. Nr. 12), das aus fünf Artikeln besteht. Artikel I setzt die alte Bestimmung des Statutes außer ttraft, Artikel II enthält den vorstehend als ersten. Artikel III den als zweiten Absatz gegebenen Text. Artikel IV normiert. daß .dieses Gesetz' mit dem Tage der Uundmachuug in Wirksamkeit tritt. Artikel V enthält die Durchführungsvorschrift.
6 bundenen Vorteile und Lasten, insofern diese Gemeindeordnung keine anderweitigen Bestimmungen enthält. Dieses Verhältnis dauert auch während des Witwen- stände- fort, erlischt dagegen int Falle der Ungültigkeitserklärung oder der Trennung der Ehe. Entrichtung der Sürgeraufnahnistare. § 7. Jeder neu aufzunehmende Bürger hat zur Ge- meindekaffe die jeweilig bestehende Aufnahmstaxe zu entrichten, welche den Betrag von 30 Gulden österr. Währ. nicht übersteigen darf. Aus besonders rücksichtswürdigen Gründen kann jedoch durch Beschluß des Gemeinderates von Entrichtung dieser Taxe befreit werden. Verlust des Gemeindtbürgerrcchlcs. § 8. Der Gemeindebürger verliert das Bürgerrecht: a) wenn er aufhört, österreichischer Staatsbürger zu sein; b) wenn er wegen eines Verbrechens oder der Übertretung des Diebstahls, des Betruges, der Veruntreuung oder der Teilnahme an einer dieser Übertretungen schuldig erkannt worden ist; c) wenn er in Konkurs- oder Ausgleichsverfahren geraten und seine Schuldlosigkeit nicht nachgewiesen worden ist; d) wenn er der Übertretung gegen die öffentliche Sittlichkeit nach den §§ 501, 504, 511, 512, 515 und 516 des Strafgesetzes schuldig erkannt wurde. Die nachteiligen Folgen des Verlustes des Bürgerrechtes treffen den Berlustträger allein, daher weder seine Ehegattin noch die vor diesem Zeitpunkte erzeugten Kinder. Ehrenbürgerrecht. § 9. Die Gemeinde ist berechtig:, österreichischen Staatsbürgern, welche sich um den Staat, um das Land oder die Stadt verdient gemacht haben, ohne Rücksicht auf deren Wohnsitz daS Ehrenbürgerrecht zu verleihen, welches die Teilnahme an allen Rechten der Gemcindcbürger bc* gründet, ohne denselben Verpflichtungen aufzulegen.
Führung der Gemeiu-ematrikel. § 10. Über alle Gemeindeglieder wird eine Matrikel geführt, deren Einsicht jedermann freisteht. Auswärtige Heimatlose. § 11. Personen, deren Zuständigkeit nicht erweislich ist, sind nach dem Heimatgesetze vom 8. Dezember 1863 zu behandeln. Nechte der (hemein-emitglieder. § 12. Die Gemeindeangehörigen haben das Recht des ungestörten Aufenthaltes in der Gemeinde; auch haben sie im Falle eingetretener Verarmung auf Unterstützung anS den Gemeindemitteln nach Maßgabe der für die Armenversorgung bestehenden Einrichtungen Anspruch. Gemeindebürger aber haben überdies den Anspruch auf Versorgung aus jenen Stiftungen, welche insbesondere für Bürger, sowie deren Witwen und Kinder bestimmt sind. Den Gemeindegenossen, die sich Ü6er ihre Heimatberechtigung ausweisen, darf der Aufenthalt in der Gemeinde nur in dem Falle verweigert werden, wenn sie der öffentlichen Mildtätigkeit zur Last fallen, oder wenn, sie wegen eines Verbrechens an- Gewinnsucht oder der Übertretung des Diebstahls schuldig erkannt worden sind. pflichten der Grmeiudcmitglicder überhaupt. § 13. Die Pflichten der Gemeindemitglieder sind: a) Die Befolgung der von der Gemeinde innerhalb des ihr gesetzlich zustehenden Wirkungskreises getroffenen An- Ordnungen. b) Die verhältnismäßige Teilnahme an den Gemeindelasten. Diese Verpflichtungen beginnen mit dem Tage deS Eintrittes in den Gemeindeverband und dauern so lange fort, als das Verhältnis zur Gemeinde währt. § 14. Personen, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz nicht haben, tragen nur die nach den landesfürstlichen Sieumi oder die nach dem Nealbesitze umgelegten Gemeindelasten.
8 Verhältnis der Auswärtigen. J\ 15. Auswärtige, welche sich innerhalb des Gemeinde- es aufhalten, haben an den allgemeinen Berpflich. hingen der Gemeindemitglieder teilzunehmen, ohne deren besondere Rechte zu genießen. Die Gemeinde darf Auswärtigen, wenn sie sich über ihre Heimatberechtigung ausweisen, oder wenigstens dartun, daß sie zur Erlangung eines solchen Nachweises die erforderlichen Schritte getan haben, bett Aufenthalt in ihrem Gebiete nicht verweigern, so lange sie und ihre Angehörigen einen unbescholtenen Lebenswandel führen, und der öffentlichen Mildtätigkeit nicht zur Last fallen. § 16. Hält sich ein Auswärtiger oder ein Gemeinde- genösse in dieser Beziehung durch eine Verfügung der Gemeinde beschwert, so kann er sich um Abhilfe an die politische Landesstelle wenden. II- Abschnitt. Von der Gemeindevertretung. § 17. Die Gemeinde wird in Ausübung ihrer Rechte und Pflichten durch den Gemeinderat vertreten, durch diesen vereint mit dem Bürgermeister ist die Verwaltung der Ge- meindeangelegenheiten nach den Bestimmungen dieses Ge- meindestatutes und den einschlägigen sonstigen Gesetzen zu besorgen. Wahl der Mitglieder des Gcmeinicrates. § 18. Die Mitglieder des Gemeinderates werden von der Gemeinde aus ihrer Mitte in vier Wahlkörpern ge- wählt. Die Zahl derselben ist auf 28 festgesetzt.*) Wahlberechtigung. (Aktives Wah.recht.) § 19. A. In dem I., II. und III. Wahlkörper sind folgende Gemeindemitglieder wahlberechtigt: •) Dieser Paragraph und die §§ 19, 21, 26, 28, 31, 32, 34, 36, 39 und 65 erhielten ihre jetzige Fassung durch daS Gesetz vom 22. Dezember 1903 (L. G. u. V. Bl. es 1904, Nr. 7).
1. Diejenigen, welche österreichische Staatsbürger sind und von ihrem Realbesitze, Gewerbe oder Einkommen seit wenigstens einem Jahre in der Gemeinde eine direkte Steuer entrichten. 2. Unter den Gemeindeangehörigen ohne Rücksicht aus eine Steuerzahlung: a) alle Gemeindebürger männlichen Geschlechtes; b) die beiden katholischen Pfarrer; c) wirkliche, pensionierte oder quieszierte Hof.. Staats-, Landes-, Kommunal- und öffentliche Fondsbeamte: d) Offiziere und Militärparteien mit Offizierstitel, welche sich im definitiven Ruhestande befinden oder mit Beibehaltung des Militärcharakters quittiert haben; e) dienende sowohl als pensionierte Militärparteien ohne Ofsizierstitel. dann dienende und pensionierte Militär- beamte, insofern diese Personen in den Stand eines Truppenkörpers nicht gehören; f) die angestellten ordentlichen Lehrer, Professoren und Vorsteher an den öffentlichen Lehranstalten in Steyr. 3. Die Ehrenbürger. 4. Doktoren, welche ihren akademischen Grad an einer inländischen Universität erhalten haben. Den wahlberechtigten einzelnen Gemeindemitglicdern sind auch inländische Korporationen. Stiftungen, Vereine und Anstalten beizuzählen, wenn bei ihnen die Bedingung sub 1 eintritt. B. In dem IV. Wahlkörper ist wahlberechtigt: Jeder eigenberechtigte österreichische Staatsbürger männlichen Geschlechtes, welcher das 24. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen ist und welcher am Tage der Ausschreibung der Gemeindewahl seit wenigstens zwei Jahren in der Gemeinde Steyr seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Die Abwesenheit aus Anlaß der militärischen Dienstleistung wird ebensowenig als Unterbrechung gerechnet, als der Ausenthalt der zur militärischen Dienstleistung in Steyr von auswärts Einberufenen in den zur Erlangung des Wahlrechtes erforderlichen ununterbrochenen zweijährigen Wohnsitz einzurechnen ist.
10 ij 20. Dienende Offiziere und Militärparteien mit Ossi- zierstitel und die zum Mannschaft-stande oder zu den Unlerparteieu gehörenden Militärpersonen ausschließlich der nicht einberufenen Reservemänner sind von der Wahlberechtigung ausgenommen. § 21. Das Wahlrecht ist in allen vier Wahlkörpern per» fönlicv auszuüben: hievon bestehen für den I., II. und III. Wahlkörper die nachstehenden und d.e in den §§ 22 bis 25 festgesetzten Ausnahmen. 1. Nichteigenberechtigte Personen üben durch ihre Vertreter, eigenberechtigte Frauenspersonen durch einen Bevollmächtigten das Wahlrecht aus. 2. Personen, welche zur Besorgung von Gemeinde- oder öffentlichen Geschäften von der Gemeinde abwesend sind, können zur Ausübung des Wahlrechtes einen Bevollmächtigten bestellen. Ebenso können 3. die Besitzer einer in der Gemeinde gelegenen Realität oder einer in der Gemeinde betriebenen Gewerbsunter» nehmung, wenn sie in einer anderen Gemeinde ansässig sind, ihren bestellten Verwalter oder Geschäftsleiter zur Ausübung deS Wahlrechtes in ihren Namen ermächtigen. § 22. Der Staat, das Land und die öffentlichen Fonds werden als Grund- oder Hausbesitzer oder Inhaber einer Gewerbsunternehmung bei Ausübung des Wahlrechtes durch die von den bezüglichen Verwaltungsorganen bestellte Person vertreten. § 23. Korporationen, Vereine und Gesellschaften üben ihr Wahlrecht durch diejenigen Personen, welche sie nach den bestehenden gesetzlichen oder gesellschaftlichen Bestimmungen nach außen zu vertreten berufen sind oder durch einen Bevollmächtigten aus. § 24. Die Mitbesitzer eines der im § 19, Absatz 1, bezeichneten steuerpflichtigen Objekte haben nur eine Stimme. Sind sie in ehelicher Gemeinschaft lebende Eheleute, so übt der Ehemann das Wahlrecht aus. Sonst haben sie einen aus ihnen oder einen Dritten zur Ausübung des Wahlrechtes zu bevollmächtigen. § 25. Nur eigenberechtigtr österreichische Staatsbürger, denen keiner der im § 27 sub a, b und c angeführten Aus- schließungsgründe entgegensteht, können als Bevollmächtigte
11 oder Vertreter das Wahlrecht eines anderen in dessen Na- men ausüben. Der Bevollmächtigte dars nur einen Wahl- berechtigten vertreten und muß eine in gesetzlicher Form ausgestellte Vollmacht vorweisen. § 26. Ausgenommen vom aktive» Wahlrechte in dem I., II. und III. Wahlkörper sind alle Personen, welche eine Armenversorgung genießen, in einem Gesindeverbande stehen oder als Taglöhner oder als Gewerbsgehilsen einen selbständigen Erwerb nicht haben; weiter solche, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet oder das Ausgleichsverfahren eingeleitet wurde, solange die Verhandlung dauert. Im IV. Wahlkörper jedoch nur jene Personen, welche in dauernder Armenversorgung der Ge« meinde stehen. § 27. Ausgeschlossen von dem aktiven Wahlrechte sind: a) Personen, welche wegen eines Verbrechens schuldig erkannt; b) Personen, welche wegen eines Verbrechens in Untersuchung gezogen wurden, so lange die Untersuchung dauert; o) Personen, welche der Übertretung des Diebstahles, Betruges,,. der Veruntreuung oder Teilnahme an einer dieser Übertretungen schuldig erkannt worden sind (§ 460, 461, 464 St. G ). Diese Bestimmungen haben so lange in Kraft zu bleiben, bis durch ein neues Strafgesetz festgesetzt sein wird, ob und auf wie lange mit dem Straferkenntnisse auch der Ausspruch über den Verlust des aktiven Wahlrechtes zu verbinden sei.*) lüiiljlbarkfit. (passives Wahlrecht.) § 28. Wählbar ist: a) Im I., II. und III. Wahlkörper ein jedes wähl- berechtigte ..Gemeindemitglied" männlichen Geschlechtes, welches das 24. Lebensjahr vollendet hat und im Voll- genusse der bürgerlichen Rechte ist. ') Hierüber gelten gegenwärtig die Bestimmungen de« Gesetzes vom 15. November 1867 (9i. 0. Bl. Nr. 131).
12 b) Im IV. Mahlkörper jede in der Gemeinde wahlberechtigte Person männlichen Geschlechtes, welche das 24. Lebensjahr vollendet hat und im Bollgenusse der bürgerlichen Rechte ist. § 29. Ausgenommen von der Wählbarkeit (passives Wahlrecht) sind die Beamten und Diener der Gemeinde, so lange sie sich im wirklichen Dienste derselben befinden. § 30. Ausgeschlossen von der Wählbarkeit (passives Wahlrecht) sind außer den im § 27 sub a, b und c Genannten : a) Personen, welche eines aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verübten Vergehens; b) einer aus Gewinnsucht begangenen oder einer in den §§ 501, 504, 511, 512, 515 und 516 St. G. B. ent- haltenen Übertretung gegen die öffentliche Sittlichkeit schuldig erkannt worden find; c) Personen, über deren Vermögen der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, so lange die Krida oder die Ausgleichsverhandlung dauert und nach deren Beendigung, wenn der Verschuldete des im § 486 St. G. B. bezeichneten Vergehens schuldig erklärt worden ist; d) Personen, welche wegen eines aus Gew.nnsucht verübten Disziplinarvergehens ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes entsetzt worden sind. § 31. Behufs der Wahl der Mitglieder des Gemeinde- rates werden sämtliche Wahlberechtigte in vier Wahlkörper eingeteilt, von denen der I., II. und III. Wahlkörper je 8, der IV. Wahlkörper 4 Gemeinderäte zu wählen hat. Im I. Wahlkörper wählen: 1. Die Wahlberechtigten, die an ihnen in der Gemeinde vorgeschriebenen direkten Steuern 80 K oder darüber ent richten, 2. die beiden katholischen Pfarrer, 3. die Ehrenbürger, 4. Doktoren, welche ihren akademischen Grad an einer inländischen Universität erhalten haben. Im II. Wahlkörper wählen jene Wahlberechtigten, die an ihnen in der Gemeinde vorgeschriebenen direkten Steuern 20 K biö uuSschließlich 80 K entrichten. Im III. Wahlkörper wählen:
13 1. Gemeiildebürger, welche weder nach der Steuer« Zahlung noch nach ihren persönlichen Eigenschaften in den einen oder anderen Wahlkörper gehören; 2. die Wahlberechtigten, die in der Gemeinde vorgeschriebene direkte Steuer bis ausschließlich 20 K entrichten. Die nach § 19, Absatz 2, sub c, d, e, f wahlberechtigten Gemeindeglieder werden in die drei Wablkörper verteilt. Es wird über dieselben ein genaues Verzeichnis angelegt, in welchem sie nach der Höhe und unter Beisetzung ihrer Besoldungen und Ruhegenüsse in absteigender Ordnung ge- reiht, angesetzt werden. Kommen zwei oder mehrere Wahlberechligte mit gleichen Bezügen vor, so ist der an Rang höhere oder an Dienst- jahren ältere vorzusetzen. Diejenigen Wahlberechtigten, welche nach den fortlaufenden Zahlen das erste Drittel der sämtlichen Besoldungen und Ruhegenüsse beziehen, wählen in dem ersten, jene, welche das zweite Drittel beziehen, in dem zweiten und die übrigen in dem dritten Wahlkörprr. Im IV. Wahlkörper wählen: Alle gemäß § 19 lit. B wahlberechtigten Personen und schließt das Wahlrecht in einem der drei anderen Wahlkörper die Ausübung des Wahlrechtes im IV. Wahlkörper nicht aus. ß 32. Die Mitglieder eines jeden Wchlkörpers bilden für sich eine Wahlversammlung. Sie können jeden „Wählbaren" in der Gemeinde wählen und sind hiebei an den Wahlkörper, zu dem sie gehören, nur insofern gebunden, als dies durch die Bestimmung deS § 28 festgestellt ist. Anfertigung und /v|1|Ulliimj der Wählerlisten. 8 33. Über alle wahlberechtigten Gemeindemitglieder sind nach den Wahlkörpern abgesonderte Wählerlisten zu verfassen und an einem geeigneten Orte mindestens durch vier Wochen vor der Wahl zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Die Auflegung dieser Listen ist durch eine am Ge- meindehause anzuschlagende und den Hauseigentümern zur Verständigung der Parteien zuzustellende Kundmachung
14 unter Festsetzung einer achttägigen Präklusivfrist zur Anbringung von Einwendungen dagegen zu veröffentlichen. Der Gemeinderat entscheidet über die rechtzeitig erhobenen Einwendungen binnen längstens drei Tagen und nimmt die für zulässig erkannten Berichtigungen sogleich vor. Aitsfdjrtibimg -er Wahl. § 34 Zur Vornahme der Wahl sind acht Tage vorher sämtliche wahlberechtigte Mitglieder der Gemeinde in der Art einzuladen, datz das Wahlausschreiben, in welchem Zeit und Ort der Wahl sowie die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates genau anzugeben sind, ans die im § 33 angedeutete Art bekauutgemacht wird. Sobald die Anzahl der Wähler eines Wahlkörpers 1000 erreicht, so tonnen behufs „V orna h me der Wahl in diesem Wahlkörper" Wahl- sektionen bestimmt werden, in welchen die Wahl- nach den Bestimmungen der folgenden Paragraphen vorzunehmen ist. Leitung brr Wahl. § 35. Die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates wird durch eigene Wahlkommissionen geleitet. Für jeden Wahlkörper wird von dem Gemeinderate ans Vorschlag des Bürgermeisters eine Wahlkommissio» niedergesetzt, je aus fünf stimmberechtigten Gemeindemitgliedern bestehend, welche sich aus ihrer Mitte den Vorsitzenden wählen. Die Wahlkommissionen sind für de» gewissenhaften Vollzug der Wahl verantwortlich. Die Mitglieder derselben haben sich jeden Einflusses auf die Stimmgebung der einzelnen Wahlberechtigten zu enthalten. Jeder Wahlkommissiou kann ein vom Statthalter bestimmter landesfürstlicher Kommissär beigegeben werden, dessen Aufgabe es ist, die Aufrechthaltuug der Ruhe und Ordnung und die Befolgung des gesetzlich brstimmten Modus wahrzunehmen.
Vornahmt dtr wahlhan-lnng. § 36. Die Wahlkörper haben an abgesonderten Tagen, und zwar der IV. Wahlkörper zuerst. dann der III., II. und zuletzt der I. Wahlkörper zu wählen. Wer von einem Wahlkörper bereits gewählt ist, kann von dem folgenden nicht mehr gewählt werden und eS sind die aus ihn fallenden Stimmen ungültig. § 37. Jeder Wahlberechtigte, welcher sein Wahlrecht ausüben will, muß zur bestimmten Zeit und an dem bestimmte» Orte vor der Wahlkommission in der Regel persönlich (§ 21) erscheinen. Die Namen der Erscheinenden werden in das von einem Mitgliede der Wahlkommissiou zu führende Wahl- Protokoll eingetragen. Die Stimmgebnng geschieht durch Stimmzettel, auf welchen die in dem Wahlausschreiben angegebene Zahl von wählbaren Äemeindemitgliedern verzeichnet wird. Bei Überschreitung dieser Zahl sind die auf dem Stimm- rettel zuletzt angesetzten Namen unberücksichtigt zu lassen. ES ist nicht nötig, die Stimmzettel zu fertigen, auch sonst nicht dieselben in solcher Art äußerlich zu bezeichnen, das; hieraus der Stimmgeber entnommen werden kann. Jeder, der seinen Stimmzettel abgegeben hat. ist aufzufordern, zu einer späteren Stunde des Tages sich wieder am Versammlungsorte einzufinden, um nötigenfalls die Stimmgebnng erneuern zu können. Nach Ablauf der znr Abgebung der Stintmzettel fest- gesetzten Frist wird am Wahlorte selbst von der Kommission die Eröffnung der Stimmzettel und die Stimmzählung vorgenommen. Die bei der Wahlversammlung Nichterschienenen werden als dem Ergebnisse der Wahl beistimmend betrachtet. Als gewählt sind diejenigen anzusehen, welche die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Konnte dieses Ergebnis durch die erste Abstimmung nicht erzielt werben, so ist zu der engeren Wahl zu schreiten. Zu dieser engeren Wahl sind nur jene Wähler zuzulassen, welche bei der Hauptwahl erschienen sind und es haben sich die Wähler auf jene Personen zu beschränken, die bei der ersten Wahl nach denjenigen, welche die ab-
16 solute Mehrheit erlangten, die relativ meisten Stimmen für sich hatten. Bei Stimmengleichheit wird durch das Los entschieden, wer bei der engeren Wahl berücksichtigt werden darf. Die Zahl der in die engere Wahl ui bringenden Personen ist immer die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Mitglieder. Jede Stimme, welche auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungültig zu betrachten. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Prüfung und ScKannlmachung der Wahl. § 38. Sogleich nach beendigter Wahl ist von der Wahlkommission das Ergebnis der Wahl öffentlich besannt» zumachen und das von der Wahlkommission zu unter- fertigende Wahlprotokoll mit den denselben beizuschließenden Belegen dem Gemcinderate versiegelt zu übermitteln. Einwendungen gegen die Gültigkeit der Wahlen sind beim Gemeinderate längstens binnen acht Tagen nach beendigtem Wahlakte anzubringen. Über die Gültigkeit der Wahl entscheidrt der Gemeinderat. Werden jedoch binnen der obigen Frist keine Einwendungen vorgebracht oder die vorgebrachten als unstatthaft beseitigt und ergeben sich auch sonst keine Anstände, so wird die Wahl von dem Gemeinderate bestätiget, das Gesamtresultat derselben öffentlich bekanntgemacht und jeder Gewählte von der aus ihn gefallenen und bestätigten Wahl in Kenntnis gesetzt. Im entgegengesetzten Falle ist eine neue Wahl zu ver- anlassen. Dies gilt auch, wenn die Wahl aus jemanden gefallen ist, der einen gesetzlichen Entschuldigungsgrund geltend macht oder der von der Wählbarkeit gesetzlich ausgenommen oder ausgeschlossen ist. Pflicht )i«r Annahme der Wall. § 39. Jeder in die Gemeindevertretung ordnungsmäßig Gewählte ist verpflichtet, die auf ihn gefallene Wahl anzunehmen. Das Recht, die Wahl abzulehnen, haben nur:
17 1. Geistliche und öffentliche Lehrer; 2. Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbeamte; 3. Militärpersonen, welche nicht in aktiver Dienstleistung stehen; 4. Personen, die über sechzig Jahre alt sind; 5. Personen, welche in der letztverflossenen Wahlperiode die Stelle des Bürgermeisters oder eines Mitgliedes des Gemeinderates bekleidet haben, jedoch nur für die nächste Wahlperiode. Wer ohne einen solchen Entschuldigungsgrund die Wahl anzunehmen oder das angenommene Amt fortzuführen verweigert, verfällt in eine Geldbuße, welche der Gemeinderar bis 200 K zu Gunsten der Gemeindekasfe bemessen kann. Tritt keiner der obigen Ablehnungsgründe ein, so kann der Gemeinderat nur aus besonders rücksichtswürdigen Gründen von der Annahme der Wahl befreien. Lauer der Amtsführung. § 40. Die Mitglieder des Gemeinderates werden ans drei Jahre gewählt. Alljährlich scheidet im Monate März der dritte Teil oder die dem dritten Teil zunächst kommende Zahl der Mitglieder von ihren Stellen und wird durch Neugewählte aus den Wahlkörpern, von welchen die ausscheidenden Mitglieder gewählt worden waren, ersetzt. Der Austritt geschieht bei Neuwahl sämtlicher Mitglieder das erstemal und das zweitemal nach Entscheidung des Loses; sonst treten immer diejenigen aus, welche drei Jahre vorher gewählt worden waren. Bis die Neuwahlen stattgefunden haben, bleiben die zum Austritte bestimmten Mitglieder im Amte. Dieselben sind wieder wählbar. Die Wiederbesetzung der durch Tod oder Austritt vor der Zeit erledigten Gemeinderatsstellen wird in der Regel zugleich mit den jährlichen Ergänzungswahlen vorgenommen. Sollte jedoch die Zahl der fehlenden Mitglieder vier übersteigen, so ist zum Ersätze derselben auch vor dem Ein- liitie dieser Periode eine besondere Wahl auf Grundlage der letzten Wählerlisten einzuleiten. Statut der landesfürstlichen Stadt Steyr. 2
18 Jede solche Ergänzungswahl gilt übrigens nur bis zum regelmäßigen Erneuernngstermine. Der Gewählte tritt zu der Zeit wieder aus, zu welcher derjenige, an dessen Stelle er gewählt werden, hätte auS- treten müssen. Wahl des üiirgermcistrrs. § 41. Nach erfolgter Konstituierung wählt der Gemeinderat unter dem Borsitze des ältesten Mitgliedes aus seiner Mitte den Borstand (Bürgermeister). Dieser Wahlhandlung haben sämtliche Gcmeinderats- Mitglieder beizuwohnen. Sie sind hiezu mit dem Beisatze einzuladen, daß jene Gemeinderatsmitglieder, die entweder gar nicht erscheinen oder vor Beendigung der Wahlhandlung sich entfernen, ohne ihr Ausbleiben oder ihre Entfernung durch hinreichende Gründe zu entschuldigen, als ihres Amtes verlustig anzusehen seien und überdies in eine Geldstrafe verfallen, welche der Gemeinderat bis Einhundert Gulden ö. W. bestimmen kann. Die Wahl des Bürgermeisters kan» vorgenommen werden, wenn wenigstens zwei Dritteile der sämtlichen Gemeinderatsmitglieder anwesend sind, und ist derjenige als zum Bürgermeister gewählt zu betrachten, welcher die ab- solute Stimmenmehrheit der gesamten GemeindcratSmit- glieder für sich hat. Kann dieses Ergebnis in zwei aufeinanderfolgenden Abstimmungen nicht erzielt werden, so ist zu der engeren Wahl zu schreiten, welche sich auf jene zwei Mitglieder zu beschränken hat, die in der letzten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit wird durch das Los entschieden, wer bei der engeren Wahl berücksichtigt werden soll. Jede Stimme, welche auf' eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungültig zu betrachten. Als gewählt ist derjenige anzusehen, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhallen hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Gemeinderat wählt weiter durch absolute Stimmenmehrheit auf die Dauer eines Jahres einen Borstandstell-
19 Vertreter (Bizebürgermeister), welcher den Bürgermeister in Fällen zeitweiser Verhinderung zu vertreten hat. Nimmt der zum Bürgermeister oder Vizebürgermeister Gewählte die Wahl nicht an. so ist binnen längsten- acht Tagen eine neue Wahl unter den in diesem Paragraphen angegebenen Vorschriften vorzunehmen. Dauer der Amtsführung de» Bürgermeisters. § 42. Die Wahl des Bürgermeisters, es mag dieselbe nach Ablauf der regelmäßigen dreijährigen Amtsdauer oder infolge eines während derselben eingetretenen Erledigungsfalles geschehen sein, gilt stets auf drei Jahre und eventuell dann bis zur nächstfolgenden Märzwahl, und er verbleibt in seiner Stellung, selbst wenn ihn während dieser Zeit nach § 40 die Reihe zum Austritte aus dem Gemeinderate treffen würde. Der Anstretende ist wieder wählbar. Wird die Stelle des Bürgermeisters während der oben angegebenen Zeit erledigt, so ist binnen acht Tagen vom Zeitpunkte der Erledigung eine neue Wahl nach den Vorschriften des § 41 vorzunehmen. Bestätigung der Wahl. § 43. Die Wahl des Bürgermeisters unterliegt der Be- stätigung des Kaisers. Nach erfolgter Bestätigung hat der Bürgermeister im versammelten Gemeinderate den vorgeschriebenen Diensteid in die Hände des Statthalters oder eines Abgeordneten desselben abzulegen, und ist die hierüber aufgenommene, von dem Bürgermeister eigenhändig gefertigte Eidesurknnde der politischen Landesstelle vorzulegen. Gebühren der Gcmcinderäle und des Bürgermeisters. § 44. Die Mitglieder des Gemeinderates verwalten ihr Amt unentgeltlich. Bei Besorgung von Gemeindeangelegenheiten außer- halb des Gemeindebezirkes haben die dazu angeordneten Mitglieder des Gemeinderales auf eine angemessene Entschädigung aus der Gemeindekasse Anspruch. 2*
20 Der Bürgermeister erhält die von dem Gemeinderate für die Dauer seiner Amtsführung zu bestimmenden Funktionsgebühren. Verlust des Amtes eines Gcmcinderatsinitglirdcs. § 45. Ein Mitglied des Gemeinderates wird seines Amtes verlustig erklärt, wenn in Ansehung desselben ein Grund eintritt, der es von der Wählbarkeit ausgenommen oder ausgeschlossen hätte. Verfällt ein Mitglied des Gemeinderates in eine Untersuchung wegen einer in §§ 27 und 30 genannten strafbaren Handlung, oder wird über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet oder das Ausgleichsverfahren einüeleitet, so kann dasselbe, so lange das Strafverfahren oder die Konkursoder AusgleichSverhandlnng dauert, sein Amt nicht ausüben. Auflösung des Gruicindcrattr. S 46. Wenn die Regierung aus wichtigen Gründen den Gemeinderat aufzulösen findet, so hat die Landesftelle eine neue Wahl binnen vier Wochen auszuschreiben und bei dieser die dem Gemeinderate nach § 33 u. s. f. zustehenden Befugnisse im Einverständnisse mit dem LandeSausschusse auszuüben. Zur einstweiligen Besorgung der Geschäfte bis zur Einsetzung der neuen Gemeindevertretung hat die Landes- stelle int Einverständnisse mit dem LandeSausschusse die erforderlichen Maßregeln zu treffen. HI- Abschnitt. Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. Allgemeine Bestimmungen. § 47. Der Wirkungskreis der Gemeinre ist: a) der selbständige, b) der übertragene. Der selbständige, das ist derjenige Wirkungskreis, in welchem die Gemeinde mit Beobachtung der bestehenden Reichs- und Landesgesetze nach freier Selbstbestimmung
21 anordnen und verfügen kann, umfaßt überhaupt alles, was das Interesse der Gemeinde zunächst berührt und innerhalb ihrer Grenzen durch ihre eigenen Kräfte besorgt und durchgeführt werden kann. In diesem Sinne gehören hieher insbesondere: ]. Die freie Verwaltung des Vermögens und ihrer auf den Gemeindeverband sich beziehenden Angelegenheiten; 2. die Sorge für die Sicherheit der Person und des Eigentums; 3. die Sorge für die Erhaltung der Vemeindestraßen, Wege, Plätze, Brücken sowie für die Sicherheit und Leichtig- feit des Verkehrs auf Straßen und Gewässern und die Flurenpolizei; 4. die Lebensmittelpolizei und die Überwachung de- Marktverkehres, insbesondere die Aufsicht auf Maß und Gewicht; 5. die Gesundheitspolizci; 6. die Gesinde- und Arbeiterpolizei und die Handhabung der Dieustbotenorduung; 7. die Sittlichkeitspolizei; 8. das Armenwesen und die Sorge für die Gemeinde- wohltätigkeitsaustalten; 9. die Hintanhaltung deS BetteluS; 10. die Bau- und die Feuerpolizei; die Handhabung der Bauordnung und Erteilung der polizeilichen Baubewilligungen; 11. die gesetzliche Einflußnahme auf die von der Gemeinde unterhaltenen Mittelschulen, dann auf die Volksschulen und die Sorge für die Errichtung. Erhaltung und Dotierung der letzteren; 12. der Vergleichsversuch zwischen streitenden Parteien durch aus der Gemeinde gewählte Vertrauensmänner; 13. die Vornahme freiwilliger Feilbietungen beweg- licher Sachen. Aus höheren Staatsrücksichten können bestimmte Geschäfte der Ortspolizei besonderen landesfürstlichen Organen im Wege des Gesetzes Augerofefen werden. Den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde, das ist die Verpflichtung derselben zur Mitwirkung für die Zwecke der öffentlichen Verwaltung, bestimmen die allgemeinen Ge- setze und innerhalb derselben die Landesgesetze.
22 I. Abteilung. Von dem Wirkungskreise des Gemeinderates. Umfang des Wirkungskreises. Allgemeiner. § 48. Der Gemeinderat ist in den Angelegenheiten der Gemeinde das beschließende und überwach.'nde Organ. Eine vollziehende Gewalt kommt ihm nicht zu. Besonderer. § 49. Der Gcmeinderat bestimmt die Zahl und die Bezüge der zum Behufe der Gemeindeverwaltung nötigen Beamten und Diener, ernennt dieselben sowie die Verwal- tungsorgane sämtlicher Gemeindeanstalten, insofern nicht vermöge Stiftung oder Bertrag das Recht der Ernennung einem Dritten eingeräumt ist, endlich alle im Solde der Gemeinde stehenden Personen und bestimmt ihre Genüsse sowie die dem Bürgermeister und den im Dienste der Ge- meinde verwendeten Personen zu gewährenden Reisekosten und sonstigen Entschädigungen. Bleibend angestellte Gemeindebeamte und Diener haben für sich, ihre Gattinnen und Kinder dieselben Ansprüche an die Gemeinde, welche den Staatsbeamten und Dienern der Verwaltungsbehörden zustehen. Die Bemessung der Pen- sionen, Provisionen und anderweitigen Bezüge steht dem Gemeinderate auf der Grundlage jener Vorschriften zu, welche für Staatsbeamte und Diener der Verwaltungs- behörden erlassen sind. Der Gemeinderat entscheidet über die VerseNung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand, über die Enthebung vom Amte, Entlassung der Gemeinde- beamten und Diener. Bezüglich der bleibend Angestellten hat er sich hiebei an die für Staatsbeamte und Diener der Verwaltungsbehörden bestehenden Vorschriften zu halten. Drdnung des städtischen Haushaltes. § 50. Der Gemeinderat ist verpflichtet, das gesamte sowohl bewegliche als unbewegliche Eigentum der Gemeinde und sämtliche Gerechtsame mittels eines Inventars in Über« sicht zu halten und dasselbe jährlich zu veröffentlichen.
23 Er bat dafür zu sorgen, daß das gesamte erträgniS- fähige Vermögen der Gemeinde derart verwaltet werde, um die tunlichst größte Rente daraus zu ziehe». Der Gemeinderat hat zu wachen, daß jene JahreS- Überschüsse, welche die gewöhnlichen Kassebedürfnisse übersteigen, sofern sie nicht für bestimmte Gemeindezwecke gewidmet sind, zum Stammvermögen geschlagen werden. In Rücksicht auf den Hanshalt der Gemeinde unterliegen der Beratung und Beschlußfassung des GemeinderateS: Stammgut und 3tammucrmög:n. 1. Jede Verfügung über das Stammgut und Stamm- vermögen der Gemeinde. Er hat das Recht zur Vermögenserwerbung und Veräußerung des Gemeindevermögens und GemeindeguteS. Zu einer gültigen Beschlußfassung ist erforderlich, daß mindestens zwei Dritteile des Gemeinderates anwesend sind und hievon überdies die absolute Mehrheit sämtlicher Ge- meinderatsmitglieder zustimme. Die Veräußerung des Gemeindevermögens oder Ge- meindegutcs im Werte von 5000 fl. ö. W. ober darüber kann jedoch nur durch ein Landesgesetz geschehen. Um aber den Antrag zu einer solchen Veräußerung vor den Landtag zu bringen, muß derselbe in einer Sitzung von wenigstens zwei Dritteilen des Gemeinderates beraten und mit absoluter Stimmenmehrheit sämtlicher Gemeinderatsmitglieder angenommen worden sein. präliminare. 2. Der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben. Der Gemeinderat ha: alljährlich auf Grundlage der Inventarien und Rechnungen die Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben der Gemeindekasse sowie sämtlicher unter abgesonderter städtischer Verwaltung stehenden Fonds und Anstalten in allen Einnahms- und Ausgabsposten zu prüfen und für das nächstfolgende Jahr festzustellen. Diese Voranschläge müssen jährlich zwei Monate vor Ansang des Rechnungsjahres von bei» Bürgermeister vor gelegt werden.
24 Vierzehn Za$e vor der Prüfung und Feststellung durck den Gemeinderot sind sie zur öffentlichen -Einsicht auf. zulegen. Es steht jedem Gemeindemitgliede frei, dagegen Er. innerungen zu machen, welche bei der Prüfung in Erwägung zu ziehen sind. Bei der Bermögensgebarnng ist sich genau an den festgestellten Voranschlag zu hallen. Kommen im Laufe des Verwaltnngsjahres Auslagen vor, welche in der einschlägigen Rubrik beö Voranschlages ihre Bedeckung gar nicht oder nicht vollständig finden, gleichwohl aber unverschicblich sind, so hat der Bürgermeister hierüber den Beschluß des Gemeinderales einzuholen. In Fällen der äußersten Dringlichkeit, wo die vorläufige Einholung der Bewilligung ohne großen Schaden und ohne Gefahr nicht möglich ist. darf der Bürgermeister die notwendigen Auslagen bestreiten, muß jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderales sich erwirken. Deckung des Abganges. 3. Die Vorsorge für die Bedeckung des Abganges. Sind die «biigen Ausgaben durch die Einnahmen nicht gedeckt, so hat der Gemeinderat entweder durch Eröffnung neuer Ertragsquellen oder durch Umlegung auf die Ge- meinde für die Deckung des Abganges zu sorgen. Umlagen, welche 30% der direkten Steuern oder 20% der Verzehrungssteuer übersteigen, sind an die Bewilligung des Landesausschusses gebunden. Umlagen, welche 50% der direkten Steuern oder 25% der Verzehrungssteuer übersteigen, dann Umlagen auf den Mietzinsgulden, welche die Höhe von 5% überschreiten, sowie die Einführung neuer Abgaben, welche in die Kategorie der Zuschläge zur direkten Steuer oder Verzehrungssteuer nicht gehören, wie auch die Erhöhung solcher bestehender Abgaben, können nur durch ein Landesgesetz bewilligt werden. Um aber einen solchen Antrag vor den Landesausschuß oder vor den Landtag zu bringen, muß derselbe in einer Sitzung von wenigstens zwei Dritteilen des Gemeinderates beraten und mit absoluter Stimmenmehrheit sämtlicher Ge- ineinderatsmitglieder angenommen worden sein.
Durch den Zuschlag zur Verzehrungssteuer darf bloß der Verbrauch im Gemcindegebiete und nicht die Produktion und der Handelsverkehr getroffen werden. Von Zuschlägen zu den direkten Steuern können nicht getroffen werden: Hof-, Staats» und öffentliche Fondsbeamte und Diener und Militärpersonen, sowie deren Witwen und Waisen bezüglich ihrer Dienstbezüge und aus dem Dienstverhältnisse entsprungenen Pensionen, Provisionen, Erziehungsbeiträge und Gnadengenüsse. Auch darf die gesetzliche Kongrua der Seelsorger und öffentlichen Schullehrer durch Gcmeindeunlagen nicht ge- troffen werden. öarlfhrn, Verpfändung, Snrgschast. 4. Die Aufnahme von Darlehen, die Verpfändung des Gemeindevermögens und die Leistung von Bürgschaften im Interesse der Gemeinde. Hiebei gelten die Bestimmungen, welche im Absätze 1 für die Veräußerung des den Wert von 5C00 fl. überschreitenden Vermögens oder Gutes vorgeschrieben sind. Sollte jedoch das Darlehen oder die verbürgte Summe das jährliche Einkommen der Gemeinde übersteigen oder wollte der Gemeinderat eine die Summe von 6000 fl. überschreitende Kreditsoperatiou vornehmen, so kann dieses nur durch ein Landesgesetz stattfinden. Der Antrag zur Erwirkung eines solchen Gesetzes muß in einer Sitzung von wenigstens zwei Dritteilen des Gemeinderates beraten und mit absoluter Mehrheit sämtlicher Gemeinderatsmitglieder angenommen worden sein. Prüfung der ttechnnngen. 5. Die Prüfung und Erledigung der Jahresrechnung. Die Jahresrechnung ist binnen drei Monaten nach Ab« lauf des Verwaltungsjahres vorzulegen. Vierzehn Tage vor der Prüfung und Erledigung der Rechnung durch den Gemeinderat wird dieselbe zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Es steht jedem Gemeindemitgliede frei, dagegen Er« innerungen zu machen, welche bei der Prüfung in Erwägung gezogen werden.
2(5 Bei nicht genügender Rechtfertigung Der in Ansehung der Rechnung gestellten Mängel wird vcm Gemeinderate das administrative Erkenntnis gegen die Zchlungspflichtigen vorbehaltlich deS weiteren gesetzlichen Verfahrens geschöpft. Vertrage, Nachsicht von Forderungen. § 51. Dem Gemeinderate steht, insofern nicht nach § 50 eine weitere Genehmigung erforderlich ist, die Be- willigung zur Eingehung oder Auflösung von Verträgen jeder Art, zur Abschreibung von zweifelhaften und unein« dringlich gewordenen Forderungen und zur Nachsicht von Ersätzen zu. Ncchtsüreite» vergleiche. § 52. Der Gemeinderat hat über die Einleitung und Aufhebung von Rechtsstreiten und die Abschließung von Vergleichen im Namen der Gemeinde zu entscheiden; sür den Fall der Bestellung eines Rechtsvertreters steht dem Ge- meinderate die Wahl desselben zu. Stiftungen, -Kirchen- und Zchulangclegenheiten. § 53. Das der Gemeinde zustehende Präsentationsund Patronatsrecht, dann die der Gemeinde zukommenden Rechte in Kirchen« und Schulangelegenheiten, sowie auf die Verwaltung und Verleihung von Stiftungen werden vom Gemeinderate nach Vorschrift der Gesetze und der Stiftungs« anordnungen ausgeübt. .Armenpflege. § 54. Der Gemeinderüt hat für die der Gemeinde obliegende Armenpflege die nötigen Geldmittel zu schaffen, insofern nicht die Mittel der WohltätigkeitSvereine und der bestehenden Anstalten ausreichen. £0bsllfanitäl*mefrn. § 55. Dem Gemeinderate steht die Einrichtung und Leitung des Lokalsanitätswesens nach den bestehenden Ge« setzen zu.
27 Lokalpolijti. § 56. Der Gemeinderat überwacht die Aufrechthaltnng der Lokalpolizei. Der Gemeinderat kann innerhalb der bestehenden Gesetze lokalpolizeiliche, für den Umfang deS Gemeindegebietes gültigen Vorschriften erlassen und gegen die Nichtbefolgung dieser Vorschriften eine Geldstrafe bis ICO fl. oder eine Arreststrafe von je einem Tage für 5 fl. androhen. Ter Gemeinderat ist verpflichtet, für die Anstalten und Einrichtungen, die zur Handhabung der Ortspolizei er- forderlich sind, die nötigen Geldmittel zu bewilligen. Die als Polizeiorgane bestimmten Individuen sind in Eid und Pflicht zu nehmen, genießen die Rechte einer öffentlichen Wache und sind befugt, Waffen zu tragen. Aufnahme in btn Gemeiudcverban-, Verleihung dcsLürgcrrcchtcs. § 57. Die Aufnahme in den Gemeindeverband sowie die Verleihung des Bürgerrechtes und des Ehrenbürger- rechtes steht dem Gemeinderate zu. pctitionsrecht. § 58. Die Ausübung des PetilionsrechteS der Gemeinde in Gemeindeangelegenheiten ist ausschließlich dem Gcmeinderate vorbehalten. Überwachung der GemrindcvrrwaUung. § 59. Der Gemeinderat ist verpflichtet, sich in der steten Übersicht der Geschäftsführung der Gemeindeverwal- tungsorgane zu erhalten. Er kann zu diesem Ende die Vorlage aller einschlägigen Akten, Urkunden, Rechnungen, Schriften und Berichte verlangen. § 60. Der Gemeinderat ist verpflichtet, für die Verwahrung der Kassen zu sorgen und diestlben öfters im Laufe des Jahres durch von ihm zu ernennende Kom- miffäre skontrieren zu lassen. § 61. Der Gemeinderat hat daS Recht, Gemeinde- Unternehmungen durch eigene Kommissäre überwachen zu lassen.
28 § 62. Er kann zur Prüfung des Voranschlages und der Jahresrechnung der Gemeinde, zur Erstattung von Gutachten und Anträgen eigene Kommissionen ernennen. § 63. Die Wahl der Mitglieder der Spezialkommissionen ist dem Gemeinderate in der Art anheimgestellt, daß er auch Vertrauensmänner außer seiner Mitte zu berufen be- rechtigt ist. Lcrufung. § 64. Dem Gemeinderate ist über alle Berufungen gegen die Amtshandlungen des Bürgermeisters in Gegen- ständen deS selbständigen Wirkungskreises der Gemeinde die Entscheidung vorbehalten. Seschlttßfähigktit. §65. Zur Beschlußfähigkeit des Gemeinderates ist, soweit dieses Gemeindestatut nicht eine andere Bestimmung enthält, die Anwesenheit von mindestens 15 Mitgliedern des Gemeinderates erforderlich. § 66. Wenn die Geschäftsführung des Bürgermeisters oder eines Gemeinderatsmitgliedes den Gegenstand der Be- ratung und Schlußfassung bildet, haben sich die Beteiligten der Abstimmung zu enthalten und müssen der Sitzung, wenn es gefordert wird, zur Erteilung der gewünschten Auskünfte beiwohnen. § 67. Jedes Mitglied des Gemeinderates hat ab' zutreten, wenn der Gegenstand der Beratung und Schlußfassung seine privatrechtlichen Interessen, oder jenen seiner Ehegattin, oder seiner Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich zum zweiten Grade betrifft. Seschlußfassung. § 68. Zu einem gültigen Beschlusse des Gemeinderates ist die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. (§ 65.) Bei gleich geteilten Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ätzungen. § 69. Der Bürgermeister oder im Verhinderungsfälle sein Stellvertreter führt in den Sitzungen den Vorsitz, und
29 jede Sitzung, bei welcher dies nicht beobachtet wurde, ist ungültig. § 70. Die Sitzungen des Gemeinderatcs sind öffentlich, doch kann ausnahmsweise über Antrag des Bürgermeisters oder über Antrag von wenigstens fünf Gemeinderats' Mitgliedern die Ausschließung der Öffentlichkeit beschlossen werden, niemals aber dann, wenn die Gemeindejahres' rechnung oder das Gemeindepräliminare verhandelt werden. Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten; wenn sich dieselben herausnehmen, die Beratungen des Ge- meinderales in irgend einer Weise zu stören oder gar die Freiheit desselben zu beirren, ist der Vorsitzende berechtigt und verpflichtet, nach vorausgegangener fruchtloser Ermahnung zur Ordnung den Sitzungssaal 'von den Zuhörern räumen zu lassen. § 71. Durch Beschluß des Gemeinderates ist die Zahl und Zeit der ordentlichen Sitzungen zu bestimmen. Außerdem kann sich der Gemeinderal nur auf Anordnung des Bürgermeisters oder im Verhinderungsfälle auf Anordnung seines Stellvertreters versammeln. Jede Sitzung, der eine solche Anordnung nicht zu gründe liegt, ist ungesetzlich, und es sind die gefaßten Beschlüsse ungültig. Der Bürgermeister ist jedoch verpflichtet, über schriftliches Einschreiten von wenigstens einem Dritteile der Gemeinderäte ^eine Versammlung einzuberufen. § 72. Über die Gemeinderatsverhandlungen ist ein Protokoll zu führen, dasselbe von dem Vorsitzlnden, zwei vom Gemeinderate zu benennenden Mitgliedern und dem Schriftführer zu unterzeichnen, in dem Gemeindearchive aufzubewahren und jedem Gemeindemitgliede auf Verlangen Ein- sicht in dasselbe zu gestatten. II. Abteilung. Von dem Wirkungskreise des Bürgermeisters. A. Selbständiger Wirkungskreis. § 73. Der Bürgermeister ist das verwaltende und vollziehende Organ der Gemeinde unter der Kontrolle des Gemeinderates.
30 Der Bürgermeister ist für seine Amtshandlungen dem Gemeinderate und bezüglich des übertragenen Wirkungskreise- auch der Regierung verantwortlich. (Art. XIII des Gesetzes vom 5. März 1862.) § 74. Der Bürgermeister repräsentiert die Gemeinde als Körperschaft nach außen, sowohl in Zivilrechts-, alS in Berwaltungsangelegenheiten. § 75. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten der Gemeinde gegen dritte Personen begründet werden sollen, müssen vom Bürgermeister und zwei Gemeinderatsmitglie- dern unterfertigt werden. Die Heimatscheine, welche den Gemeindeangehörigen auf Verlangen auszufertigen sind, werden von dem Bürgermeister und einem Gemeinderate unterzeichnet. § 76. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Beschlüße des Gemeinderates in der von demselben angegebenen Art in Vollzug zu setzen. § 77. Glaubt der Bürgermeister, daß ein Beschluß des Gemeniderates den Interessen der Gemeinde zuwider sei oder daß er den Wirkungskreis des Gemeinderates überschreite oder gegen die bestehenden Gesetze verstößt, so hat er den Beschluß zu sistieren und im ersten Falle den Gegen- stand an den Landesauöschuß mit dem Rekursrechte an den Landtag, in den beiden letzteren Fällen aber den Gegenstand an die Landesstelle zur Entscheidung mit dem Rekurs- rechte an das Ministerium vorzulegen. Dem Statthalter steht ein SistierunzSrecht der Gemeinderatsbeschlüsse nur dann zu, wenn solche den Wirkungskreis des Gemeinderates überschreiten oder gegen die Landes- oder Reichsgesetze verstoßen würden, in welchem Falle es frei steht, den Rekurs an das Ministerium zu ergreifen. § 78. Dem Bürgermeister sind dic Beamten und Diener der Gemeinde und der Gemeindeanstallen untergeordnet, und er übt über sie die Disziplinargewalt. Ihm steht die GeschästSzuteilung unter dieselben zu und er kann selbst solche Bedienstete, deren Ernennung sich der Gemeinderat vorbehalten hat, vom Dierste suspendieren; das Recht der Entlassung derselben kommt jedoch dem Gemeinderate zu. Er ist sowohl für seine Geschästsgeborung sowie jene der ihm unterstehenden Beamten und Diencr verantwortlich.
§ 79. Dem Bürgermeister obliegt die Gebarung mit dem Gemeindevermögen mit Rücksicht auf den § 50 dieses Gemeindestatutes. § 80. Der Bürgermeister hat die der Gemeinde zustehende Lolalpolizei zu handhaben und hat sich hiebei nach den bestehenden Gesehen und Vorschriften ;u benehmen. Er ist verpflichtet, die zur Handhabung der Ortspolizei erforderlichen Matzregeln und Verfügungen rechtzeitig zu treffen und für die Aufbringung der hiezu nötigen Geld- mittel zu sorgen. In allen Fällen, wo. wie z. B. bei Epidemien, zum Schutze des öffentlichen Wohles blotz ortspolizeiliche Vorkehrungen der Gemeinde nicht ausreichen oder wo zur Abwendung von Gefahren die Kräfte der Gemeinde nicht auslangen, hat der Bürgermeister unverzüglich die Anzeige an die politische Landesstelle zu machen. § 81. Ter Bürgermeister kann auch in Handhabung der Lokalpolizei gegen die Übertretung drr von ihm ge- troffeiteii Matzregeln und Verfügungen Geldstrafen bis 60 fl. oder int Falle der Zahlungsunfähigkeit Arreststrafen von je einem Tage für 5 fl. ö. W. androhen. In diesem sowie auch in den Fällen des § 56 steht ihm die Ausübung des Strafrechtes unter Vorbehalt des Rekurses an die politische Landesstelle zu. Die Geldbutzen fließen in die Gemeindekasfe und ist hierüber ein eigenes Protokoll zu führen. 13. Übertragener Wirknngskreis. § 82. Der Bürgermeister hat in der Regel die Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises zu besorgen. Die Regierung kann die Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises ganz oder teilweise durch ihre Organe, jedoch in diesem Falle nicht auf Kosten der Gemeinde versehen lassen. L»n-inachimg der Gesetze. § 83. Der Bürgermeister hat, wenn Gesetze und 93er- Ordnungen der Behörden nebst der Kundmachung durch die Gesetz- und Regierungsblätter noch anderweitig veröffentlicht und verbreitet werden sollen, auf Verlangen diese Veröffentlichung und Verbreitung in üblicher Weise zu besorgen.
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