Kollegiatstift Mattsee) zur Abhaltung einer Wochenmesse seinen Besitz zu Scheding. Der Zusammenhalt beider Nachrichten läßt keinen begründeten Zweifel aufkommen, daß Greif der Schötinger in Blutsverwanotschaft mit Chunrad dem Schedinger von Mattsee gestanden ist und das Dorf Scheding bei Eggelsberg seine Heimat war. Im Jahre 1581 erscheint als Besitzer von Freyn ein Ludwig Hueber. Bald darauf wurde es Eigentum der oberösterreichischen Stände, die es im Jahre 1593 an Hans Christoph Geymann verkauften. Ortolph Geymann hatte auf Befehl der unbotmäßigen Stände das dem Grafen Franz Christoph Kevenhüller gehörige Schloß Kogl in Besitz genommen, flüchtete aber beim Herannahen der Truppen des Statthalters Grasen Herberstorf. Der Kaiser legte Beschlag auf Freyn und verkaufte es dem Grafen Kevenhüller im Jahre 1621. Zur Zeit der Herstellung der Topographia Austria superioris durch Bischer erscheint Freyn als Besitz des Freiherrn Veit von Gera, wurde aber von der Vormundschaft des Grafen Franz Ferdinand Kevenhüller im Jahre 1684 zurückgekauft. Freyn gehörte dann zum Kevenhüllerschen großen Fideikommiß, das aus den Herrschaften Frankenburg, Kogl, Kammer und Freyn bestand. Das Fideikommiß wurde im Jahre 1810 aufgehoben. Kammer verblieb der Gräfin Jda Kevenhüller. Frankenburg, Kogl und Freyn kaufte Andreas Pausinger. In der Familie Pausinger-Frischberg blieb Freyn bis zum Jahre 1849. Dann folgte bis auf die neueste Zeit die Familie Schaupp. Die Bestandteile des Gutes lagen in den Steuergemeinden Frein, Hofberg, Hintersteining. 51. Freystadt. Unter den fünf alten landesfürstlichen Städten des • mittelalterlichen Oberösterreich erscheint der Name der Stadt der Zeit nach an letzter Stelle. Das erstemal wird der Ort „Frienstat" genannt in dem in seiner Echtheit nicht zweifellos feststehenden Lehenbekenntnis des Herzogs Friedrich II. vom Jahre 1241. Zwanzig Jahre später stellt Herzog Ottokar in „libera civitate" eine Urkunde aus, dann verschwindet der Name, um erst im Jahre 1277 wieder zu erscheinen. In diesem Jahre bestätigte Kaiser Rudolph den Bürgern von Freistadt ob ihrer politischen Haltung jene Gesamtrechte „conditiones, libertates et jura", welche ihnen von den Herzogen Leopold (VI.) und Friedrich (II.) verliehen wurden. Er vermehrte diese mit dem Recht, daß alle Kaufleute, woher immer sie auch kommen mögen, hier ihre Waren den Bürgern zum Ankäufe freihalten müssen. 85
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