Burgen und Schlösser, Städte und Klöster Oberösterreichs

Wenn auch bereits im Jahre 1189 von einem Richter Wernhard in Wels die Rede ist, so war dieser kein Stadtrichter, sondern nur eiue die Marktgerichtsbarkeit, das bannum mercati, ausübende Amtsperson; denn noch später bezeichnet der eigene Landesfürst in einer Urkunde des Jahres 1215 Wels als forum nostrum, unsern Markt. Für die Art der Verwaltung von Wels nach der Erhebung zur Stadt besitzen wir keine Urkunden, die darüber bestimmte Auskünfte geben. Doch können wir den Verhältnissen bei anderen landesfürstlichen Städten entsprechend annehmen, daß die Verwaltung in älterer Zeit dem landesfürst- lichen Richter im Verein mit der Vollversannnlung aller Bürger zustand. Diese beiden faßten Beschlüsse und entschieden über Streitigkeiten der Bewohner. Die Bewohner schieden sich in Bürger und Nichtbürger. Kaiser Rudolf unterscheidet die Bewohner von Wels in einem seiner Schreiben in cives und homines. Erst eine Verordnung Herzog Albrechts 111. vom Jahre 1377, welche sich bei Anerkennung des alten Taidingsrechtes an Richter, Rat und Bürger wendet, beweist, daß bereits damals ein Ausschuß von Bürgern bestand. Mit der Einführung eines städtischen Rates änderte sich auch der Wortlaut der Siegelinschriften. Das älteste aus dem Ende des 13. Jahrhunderts stammende Siegel hat den Wortlaut „sigillum uni- versitatis civium in Wels", vertritt also die Gesamtheit der Bürgerschaft. Das jüngere Siegel aus dem Jahre 1332 hat die Schrift „Jnsigel der erbaru stat ze Wels". Den gleichen Unterschied weisen die ältesten Siegel von Linz auf. Die ältesten (1242, 1277) lauten Sigillum civium Linz; als dann im Jahre 1288 bereits ein Rat bestand, lautet die Siegelinschrift bereits „Sigillum civitatis lincensis". Ähnlich verhält es sich bei Gmunden. In Wels können wir trotz mangels früherer Urkunden die Einführung des Rates in die Zeit 1300 bis 1332 verlegen. Die hohe Gerichtsbarkeit war mit dem Richteramt von Wels nicht verbunden. Erst im Jahre 1422 erlaubte Herzog Albrecht den Bürgern, einen Galgen im Burgfried der Stadt zu errichten; dadurch erhielten sie wohl bie Aburteilung über todeswürdige Verbrechen ihrer Mitbürger und Insassen, aber nicht das Vollzugsrecht des Urteils, hiezu mußte stets der herzogliche Bann- und Blutrichter berufen werden. Unter Kaiser Maximilian wurden die Bestimmungen über die Ausübung der hohen Gerichtsbarkeit durch die Bestimmungen des Erlasses vom Jahre 1510 nicht wesentlich geändert. Jni Jahre 1422 erhielten die Bürger die Bewilligung, an beliebiger Stelle sich ein Rathaus zu erbauen. Bereits zu Beginn des 14. Jahrhunderts war die Entwicklung der Stadt so weit vorgeschritten, daß der Zuzug an Bewohnern in der alten Stadt nicht mehr Platz fand, es bildete sich eine „Neustadt". Im Jahre 1333 wird Rudlin der Mauter in der Neustadt genannt. Die Stadt war mit Mauern und Graben (genannt 1376) umgeben und mit fünf Türmen bewehrt. Sekt er, Burgen und Schlösser. 321 4l

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