Burgen und Schlösser, Städte und Klöster Oberösterreichs

wie aus dem Testamente des Leutold von Schaunburg, Dompropstes von Frcising, aus dem Jahre 1353 hervorgeht. Die Ruine ist heute noch im Besitze der Grafen von Harrach in Aschach. 177. Statt Steyer (Steyr). Am Zusammenflüsse der Enns und der Steyr wurde wahrscheinlich schon während der Ungarneinfälle eine Befestigung errichtet, die im Jahre 985 als Stirapurhc erscheint. Schon damals mußte unterhalb der Burg eine Ansiedlung bestanden haben, deren Bewohner zehentpflichtig waren, eine Leistung, die von dem Besitzer der Burg allein kaum anzunehmen war. Hundertachzig Jahre später wird von dem Orte selbst gesprochen, er wurde Styra genannt. Auf der Burg saß ein Geschlecht, das wahrscheinlich aus dem Chiem- gau gekommen war und« die Gegend an der Enns und Steyr als Grafschaft und damit die höchste Gerichtsbarkeit erhielt. Schon zur Zeit der Chiemgauer Grasen und Markgrafen, die den Leit- namen Ottokar führten, wird sich der Ort unter dem Schutze der Burg und durch die Gunst seiner Herren entwickelt haben, was sich dann unter ihren Nachfolgern, den Babenbergern, fortsetzte, wenn die Bewohner auch noch städtischer Rechte ermangelten; denn der Ort wurde voir Anfang an nicht als civitas, sondern nur als urbs oder forum bezeichnet. Als nach dem Tode des letzten Babenberger, des streitbaren Friedrich, der Burggraf von Steyr Dietmar, aus dem Geschlechte der nachher Starhem- berger genannten, Schloß und Ort in seiner Hand behielt, konnte der neue Herzog, der Przemyslide Ottokar, beides nur durch Vertrag und gegen Entschädigung erhalten. Damals wurde Steyr zum erstenmal civitas genannt. Herzog Ottokar übergab später die Burggrafschaft dem marscalcus boemiae Burghard von Klingenöerg. Von einem Widerstand der Stadt beim Einmärsche König Rudolfs in Oberösterreich hört man nichts. Der Übergang an die neue Herrschaft scheint ruhig verlaufen zu sein. Herzog Albrecht I. bestätigte im Jahre 1287 den Bürgern ihre alten Freiheiten und Befugnisse und erweiterte sie. Die wichtigsten bestanden in der Ausübung der Gerichtsbarkeit über die Bürger, welche — mit Ausnahme der auf den Tod gehenden Verbrechen — dem Einfluß des Landrichters entzogen wurden, während sie anderseits außerhalb der Stadt gerichtlich nicht belangt werden durften. Die zweite Art der Begünstigung war die Verleihung von Rechten im Händel. Die Bürger erhielten das Stapelrecht bei der Durchfuhr von Holz und Eisen, welches Recht bezüglich des Eisens später so ausgelegt wurde, daß alles Sekker, Bürgen und Schlösser. 273 ^5

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