Franz Xaver Schweickhardt

Berichtigung (zur Fidelcommiß=Herrschaft Schallaburg gehörig). Im VIII. Bande, V. O. W. W. S. 191, soll es bei Aufzählung des herrschaftlichen Grundstandes anstatt 19 Joch, 119 Joch Aecker heißen. Allgemeine Bemerkung über die Ortsobrigkeit im V. O. W. W. Während unserer Aufnahme der Ortschaften im V. O. W. W. hat es sich öfters getroffen, daß die wohllöblichen Herrschaften für sich Ortschaften angesprochen haben, die zu ihrem Körper mit der Ortsobrigkeit gehören sollten, welche ebenfalls auch von einer andern Herrschaft zu ihrer ortsherr¬ lichen Jurisdiction gezählt werden, und dagegen wieder meh¬ rere Oerter als nicht zu ihr in dieser Beziehung erklärten, wogegen die Vormerkungen bei den hohen nied. österr. Stän¬ den und nach Steinius Landschematismus, gerade die¬ ses Dominium bezeichnen. Es ist natürlich, daß solche Fälle unsere Arbeit erschweren, und uns sogar öfters in das Licht einer Unrichtigkeit setzen müssen, woran wir aber um so we¬ niger Schuld tragen, da wir uns hierinfalls blos nach An¬ gaben halten können, und durchaus nicht befugt sind, dabei eine nähere Untersuchung über die Richtigkeit anzustellen. Diese Irrungen dürften jedoch daher rühren, weil die sogenannten Ortsobrigkeiten gegen die oberösterreichische Grenze zu, nicht üblich sind, und keinen geschlossenen Bezirk wie im tieferen Nieder=Oesterreich bilden, und auch weil das V. O. W. W. wohl mehr als tausend Rotten zählt, *

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