Die mittelalterlichen Stiftsurbare des Erzherzogtums Österreich ob der Enns III

Zisterzienserabtei Wilhering-. ö57 Der Inlialt des Urbars ist folgender: 1. Getreidedienst rechts von der Donau und in der Riedmark [Fol. 1a—5b], 2. Getreidedienst links von der Donau [Fol.6a—9a], 3. Handdienst rechts von der Donau a) oberhalb des Innbaches [Fol. 9b—13a], h) unterhalb des Innbaches [Fol. 13a—15a]. 4. Handdienst links von der Donau [15b—16b]. 5. Dienst zu Georgi [16b—18b]. Urbar C (ohne Signatur) im Stiftsarchiv zu Wilhering. Papierhand schrift von 39 Blättern in den Maßen 14 X 11 cm. Die Lagen lassen sich infolge der lockeren, beziehungsweise fehlenden Heftung nach ihrem ur sprünglichen Umfange nicht mehr feststellen. Die Hülle der Handschrift bildet ein roter Papierumschlag aus neuerer Zeit, auf dessen vorderer Außenseite von einer Hand aus der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts steht: «Cod. B. Steuer- und Zehentbuch des Stiftes Wilhering vom Jahre 1343. Ms. chartac.» Vor- und Nachstehblatt sind ebenfalls mit dem Um schlag eingeheftet worden. Die Paginierung stammt von einer Hand aus der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Außer ein paar mit roter Farbe etwas verzierten größeren Initialen trägt die Handschrift keinerlei Schmuck. Die Schrift ist infolge der lockeren Art des Papiers dort und da etwas verschwommen. Die Ränder der Blätter sind stark vermürbt. Die roten Überschriften sind später von anderer Hand darüber geschrieben worden. Ein Linienschema weist diese Handschrift nicht auf. Das Urbar C ist aus den gleichen Gründen wie B nach 1340 anzu setzen. Seine Abfassung kann aber andrerseits nicht nach 1343 erfolgt sein, weil das Verzeichnis der curie taxate auf Fol. 28f. diese Jahres zahl trägt. Auf der ursprünglich leergelassenen Seite Fol. 26a steht isoliert das am 24. Juni 1342 (vgl. ÜB. VI, n. 413) in den Besitz des Stiftes gekom mene Gut Schweinbach eingetragen. Die äußeren Merkmale (Schrift und Rubrizierung) lassen deutlich erkennen, daß diese Ergänzung von erster Hand zwar nachträglich, aber doch bald nach der Niederschrift des vor ausgehenden Textes vorgenommen worden ist. Der naheliegende Schluß, i;p 1—25 müßten vor dem 24. Juni 1342 geschrieben sein, ist aber nicht zwingend. Es ist nämlich auch unter der Voraussetzung, sie seien nach diesem Zeitpunkte beschrieben worden, denkbar, daß der Schreiber die Neu erwerbung nur an entsprechender Stelle einzureihen vergaß, weil er etwa mechanisch die Vorlage kopierte, die sie noch nicht enthielt.

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