Die mittelalterlichen Stiftsurbare des Erzherzogtums Österreich ob der Enns III

3d6 Zisterzienserjibtei Wilhering. Das Urbar gliedert sich folgendermaßen; 1. Census generalis ex altera parte Danubii [Fol. la—6a]. 2. Decime ex alia parte Rotule [Fol. 7a—7b]. 3. Einkünfte aus niederösterreichischem Besitz [Fol. 8a—13h]. Entstanden ist das Urbar zur Zeit des Abtes "Wolfram (1280—1288), der ziemlich viele Erwerbungen für sein Stift zustande gebracht haU und wohl deshalb eine Zusammenstellung des Besitzes für nötig halten mochte. Wie schon bemerkt worden ist, enthält dieses Urbar nur den Stifts besitz im Mühlviertel und Niederösterreich, ist also nicht vollständig er halten. Da die Güter in Niederösterreich in die Urbare B C nicht auf genommen sind, ist dieser Teil von A doppelt wertvoll, obwohl er, wie sich aus den Urkunden zeigen läßt, nicht lückenlos ist.® Urbar B (ohne Signatur) im Stiftsarchiv zu Wilhering. Pergameuthandschrift, die aus zwei Lagen zu je 8 und einer zu 4 Blättern besteht, gegenwärtig aber nur 19 Blätter zählt, da das letzte Blatt bis auf einen schmalen Streifen weggeschnitten ist. Die Maße der Handschrift sind 13'8X10cm. Der Umschlag besteht aus einem Pergamentblatt, das auf der Innenseite eine nur mehr teilweise leserliche Urkunde trägt, die von einem die Zisterzienser im allgemeinen betreffenden Streit über Abgaben pflicht handelt und die Jahreszahl 1328 erwähnt. Auf der Außenseite des vorderen Umschlagblattes steht die Bezeichnung A. Die Handschrift trägt bis Blatt 16b die zierlichen, aber einfachen Züge einer Hand der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts. Blatt 17 und 18 schrieb eine zweite, gleichzeitige Hand, Blatt 19 ist leer. Auf jeder Seite steht der Text zwischen 14 schwarzen Linien. Bis Blatt 6a sind die Überschriften und die Namen der Ortschaften durch rote Farbe hervor gehoben. Die Handschrift weist keinerlei Datierung auf. Sicher ist es, daß sie nach 1340 geschrieben ist, weil die in diesem Jahre (vgl. UB."VI, n. 319) an das Stift gekommene Wiese in Breitwiesen und das ebenfalls im gleichen Jahre (vgl. UB. VI, n, 320) erworbene feodum Strachnarii darin schon von erster Hand verzeichnet sind. Da andrerseits die 1350 ge stiftete curia Stalinne (vgl. UB. VII, n. 189) noch fehlt,^ so steht wenigstens fest, daß das Urbar B zwischen 1340 und 1350 abgefaßt ist. Da es nur einen Teil des Stiftsbesitzes enthält, der erste Abschnitt überdies bis auf die roten Überschriften und ein kurzes Stück des Schlusses ausradiert ist, so ist bei der geringen Anzahl der für die Datierung in Betracht kom menden Urkunden eine engere Begrenzung nicht möglich. ^ Ygl. J. Stiilz, Geschichte des Zisterzienserstiftes Wilhering, S. 30—32. ^ Vgl. O. Grillnberger, a. a. O., S. 127. Das für Urbartexte nur mit Vorsicht anwendbare argumentum ex silentio ist hier zulässig, weil die mit B fast identische Hs.C dieses Gut nachgetragen hat.

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