Die mittelalterlichen Stiftsurbare des Erzherzogtums Österreich ob der Enns II

532 Kollegiatstift Spital a.P. Urbar B (Sign. Urkunde Nr. 162, Bd.120 des «Archivs des KollegiatStiftes Spital a. P.») im oberösterreichischen Landesarchive in Linz. Alte Bezeichnung: Nr. 1, 1492 errichtet. Es ist eine Pergamenthandschrift von 53 Blättern in den Maßen 39 X 29'5 cm. Es sind 13 Lagen zu 4 und am Schlüsse eine zu 2 Blättern. Lage 2—14 sind mit Kustoden in der rechten unteren Ecke bezeichnet. Bl. 1 der ersten Lage ist weggeschnitten. Bl. 4—45 und 48—53 rot foliiert, Bl. 46f. übergangen. Bl. 7a—38a sind wie in A durch rote Längs- und je eine Querlinie oben und unten in Dienstrubriken geteilt, der Text der übrigen Blätter ist nur durch Randlinien begrenzt, auf Bl. 41 b—44a, 46a—47b bilden rote Linien zwei Kolumnen. Von Bl. 53 ist der untere Teil ohne Textverlust weggeschnitten. Der Einband besteht aus biegsamem weißen Schweinsleder mit der Aufschrift «Urbaria huius collegii». Die Hs. B stellt eine nicht lange nach A angefertigte Reinschrift von A dar, bis auf geringfügige Nachträge durchaus von einer Hand. Das xAmt Kirchdorf und das Mairgut zu Kroisbach bei Grieskirchen [A, Fol. 38f.] fehlen in B, ersteres wohl deshalb, weil es in einem eigenen Libell, wie in der Folgezeit, verzeichnet wurde. Das Landesarchiv ver wahrt mehrere spätere Urbare des Stiftes Spital a. P., die nur dieses Amt umfassen. Ebenso fehlen in B die in A nachgetragenen Ortschaften-Verzeichnisse und die Notizen auf den Deckeln. Ich unterlasse es, die Gliederung von B wiederzugeben, weil sie sich in allem Wesentlichen mit der von A deckt. In sprachlicher Hinsicht ist hervorzuheben, daß eine kennzeichnende Besonderheit der Hs. A die weitgehende Vermeidung der Umlautsbezeichnung und die Neigung zur Monophthongierung in der Schreibung ist. Für die Textgestaltung bot die Hs. A, der die Priorität zukommt, die Grundlage, während die Varianten von B, soweit sie irgendwie von Bedeutung sind, in die Anmerkungen aufgenommen wurden. Das Zehentregister habe ich an den Schluß des Urbars gestellt. Von der Wiedergabe der rechtlichen Bestimmungen für das Verhältnis zwischen Stift und Untertanen wurde Abstand genommen, Aveil sie in der in Vorbereitung stehenden Ausgabe der oberösterreichischen Taidinge ihren Platz finden. Ebenso lasse ich die historischen Notizen weg, soweit sie ohne Be ziehung auf das Urbar sind.

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