Beuediktinerabtei Kremsmünster. ^1 In C ist das nur mehr beim Gustos und Infirmarius der Fall und in DE sehen wir bereits alle Pertinenzen der genannten Offizialen unter die Güter der alten Verwaltungsbezirke je nach ihrer Lage eingereiht. Die ßedditus camerae und die Redditus praepositurae nulli officio subiacentes der Urbare A B scheinen in C D E als Amt Sipbaehzell auf. Da nun beispielsweise die Güter in Nadelberg, Austall und Stock ham, die in A B in drei verschiedene Kassen zinsten, in D E dem Amte Fronhofen zugewiesen sind, in C aber noch nicht, so muß diese für die Geschichte der Stiftsverwaltung belangreiche Auflassung der Spezialdota tionen zwischen 1441 und 1467 erfolgt sein, vermutlich zur Zeit des Abtes Ulrich IV. Schoppenzaun (1454—1484). Das Plus an Besitzstücken der einzelnen Ämter, das C gegenüber AB aufweist, ist in erster Linie nicht durch Erwerbungen (Kauf, Tausch, Schenkung, Stiftung), sondern durch weitgehende Gutsteilungen zu er klären. Daß dieses Verfahren, namentlich bei Grundstücken, immerfort angewendet wurde, ergibt sich z. B. deutlich durch einen Vergleich der Dienste von Augründen an der Traun im Oberamte zu Weißkirchen in C einer- und DE andererseits. Aus Gründen der Übersichtlichkeit habe ich das Zehentregister in D E im Zusammenhange mit dem Text in B abgedruckt. Schon in den Urbaren AB sind die Einkünfte zweier Höfe (Hof in Krems bei Kirchdorf und Weingarthof) für sich behandelt; in DE ist noch eine Reihe anderer Hofdienste hinzugekommen. Die Abteilung ,Dienst von den inkorp. Pfarren' in D E berührt sich teilweise mit a. Der ,Dienst außerhalb der Ämter' in D E war vielleicht einem be stimmten Zwecke zugewiesen und deshalb abgesondert worden. Die Einkünfte aus Waldbesitz finden sich nur in D E, die aus den Weinbergen weisen in DE ein erhebliches Plus gegenüber A B auf. Der Frondienst (Mahder und Schnitter), der sich an die immer steigende Verpachtung von Äckern knüpfte, war zur Zeit der Abfassung von D E schon so ausgedehnt, daß er in den Ämtern Lindenberg, Stadel hof, Weinberg und Au eine besondere Abteilung bildet. Was das gegenseitige Verhältnis der beiden Textgruppen AB und CD E im allgemeinen betrifft, so ist, abgesehen von den Teilungen und Besitzerwerbungen, nur zu bemerken, daß eine Reihe von Gütern in den einzelnen Urbarien die Amtszugehörigkeit wechselt, wie das eben Gründe der Verwaltungspraxis mit sich brachten. Die in DE enthaltenen Lehenvergabungen und das Taiding sind in diese Ausgabe der Urbare nicht aufgenommen worden, weil deren Ver öffentlichung in einen anderen Rahmen fällt.
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