Die mittelalterlichen Stiftsurbare des Erzherzogtums Österreich ob der Enns II

90 Benediktiiierabtei Kremsmünster. 16. Amt Kremszell [Fol. 45b—48b]. 17. Amt Zebentbof [Fol. 49a—50b]. 18. Amt Fischen [Fol. 51a—53a]. 19. Amt Sipbacbzell [Fol. 58 b—57a]. 20. Dienst im Dorfe KremsmUnster [Fol. 57 b—58b]. 21. Dienst außerhalb der Ämter [Fol. 59a]. 22. Dienst der inkorp. Pfarren [B^ol. 59a]. 23. Dienst von einzelnen Höfen [Fol.59b—60a und Fol.83a—85b]. 24. Lehenregister [Fol. 61 a—70a]. Fol. 70b und 71a leer. 25. Taiding [Fol. 71b-80a]. 26. Waldbesitz [Fol. 80b]. Fol. 81 und 82 leer. 27. Amt Viehdorf [Fol. 86a]. 28. Amt Haning [Fol. 86a—86b]. 29. Dienst von St. Martinsberg [Fol. 87a—88 b]. 30. Amt Buchkirchen [Fol. 89a—93a]. 31. Dienste in Niederösterreich [Fol. 93b und 94b]. 32. Käsedienst [Fol. 94a]. Das Verhältnis der Handschriften zu einander. Ein Vergleicb der einzelnen Urbarien zeigt, daß sich in der Gliederung des Stiftsbesitzes in der Zeit von 1300—1470 nichts Wesentliches geändert hat. Es kehren die Namen der Ämter, wie sie sich in Ä B finden, in C DE wieder, nur heißt das Officium Sculteti (Schulzenamt) des ältesten Urbars später Amt Leombach. Nur ein neues Amt hat die Folgezeit innerhalb des alten Sallandes errichtet: das Amt Teuerwang, aus dem großen Amte Eberstalzell gebrochen. Die beiden neuen Ämter Viehdorf und Haning, die wir in DE finden, fassen spätere Erwerbungen und entlegenen Streubesitz zusammen. Die Tatsache, daß das Amt Kremszell, das noch in D E verzeichnet ist, im Urbar G fehlt, vermag ich nicht zu erklären, während das Fehlen anderer in A B DE vorkommender Abteilungen darauf zurückzuführen ist, daß eben C nur oberösterreichischen Besitz, und zwar den der alten Stiftsämter aus weist. Darum ist beispielsweise auch der Käsedienst im Garstentale (um Windischgarsten), nicht aber der in A B unmittelbar angereihte von Oblarn (Steiermark) aufgenommen. Der Stiftsbesitz in Kärnten(A B) fehlt nicht nur in C, sondern auch in D E. Offenbar ist er, wie schon Achleuthner vermutete, später der weiten Entfernung halber veräußert oder vertauscht worden. Eine Ur kunde hat sich darüber allerdings nicht erhalten. In A B sind den einzelnen Stiftsämtern (Camerarius, Hospitalarius, Infirmarius, Gustos, Praepositus) besondere Einkünfte aus den ihnen zuge wiesenen Gütern vorbehalten.

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