Die mittelalterlichen Stiftsurbare des Erzherzogtums Österreich ob der Enns I

Der ursprüngliche Besitz des Stiftes Mondsee war, wie aus dem Traditionsbuch1 ersichtlich ist, zu einem großen Teile in Bayern und dem damals dazugehörigen Innviertel gelegen, also weit entfernt und daher schwer in der Hand zu behalten. Die Bischöfe von Regensburg, von denen das Stift seit jeher abhängig war,1 2 nutzten diesen Umstand aus und rissen nicht wenige Güter an sich.3 Sie mußten sich zwar dann und wann wieder zur Rückgabe verstehen;4 ein Vergleich zwischen dem bayrischen Besitze im Traditionsbuche und dem im Urbar von 1416 zeigt jedoch deutlich genug, wie unvollkommen diese Restitution war. Aber selbst das, was z. B. durch das energische Auftreten der Abte Konrad5 und Walther wieder gewonnen wurde, war unrentabler Besitz.6 Darüber klagt auch Abt Johann Christoph, der ihn im Jahre 1602 ver¬ kauft hat. Dasselbe gilt von dem noch weiter entfernten7 Besitz in Niederöster¬ reich um Wieselburg und Steinakirchen, der dem Stifte durch die Bezie¬ hungen zum hl. Wolfgang zugefallen war, dessen Missionierungsbestrebungen sich bis in jene Gegend erstreckt hatten. Auch dieses Bleigewicht stiefif das Stift im Jahre 1602 ab. Dafür hatte das Stift Mondsee stets darnach getrachtet, die Herrschaft Wildeneck, in deren Bereich es lag, an sich zu bringen, schon deshalb, um sich eine ruhige Nachbarschaft zu sichern. Schloß und Herrschaft Wildeneck waren seit alters im Besitze der Bischöfe von Regensburg.8 Im 13. Jahrhundert hatten es von ihnen die Grafen von Ortenburg zu Lehen. Im Jahre 1295 wollte Bischof Heinrich 1 UB. I, Wien 1852, S. 1—101. 2 Chron. Lun., p. 277. 3 Chron. Lun., p. 108, 113. 4 Zu Beginn des 11. und 12. Jahrhunderts. Chron. Lun., p. 108, 113. 5 Dieser wurde deshalb von den Pfullingern in Oberwang erschlagen (1145). Chron. Lun., p. 123. 6 Chron. Lun., p. 352. 7 Abt Johann Christoph spricht von 9 und 23 Meilen. Chron. Lun., p. 353. 8 Die folgende Besitzgeschichte von Wildeneck entnehme ich dem Chron. Lun., p. 163, 236, 286, 290, 297, 343, 352 f., 397 ff., wo auch die betreffenden Urkunden ab¬ gedruckt sind.

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