Steyr-Daimler-Puch AG - Werk Steyr Angestellten Betriebsrat 1968-1971
1irmenpensions~usd)uß, für An&esteUte (1:[J;t,-An&.) Der Firmenpensionszuschuß zählt zu den wesentlichen Bestandteilen unserer sozialen Errungenschaften ; auch dann, wenn bei der Zuerkennung auf die Auszah- lung der Abfertigung verzichtet werden muß. Eine Oberrechnung ergab, daß ein Abfertigungsbetrag von 12 Monatsbezügen etwa 3 1/ 2 Jahre ausreicht, um einen Firmenpensionszuschuß zu decken, wobei alle weiteren Pensionsbezüge aus den für diesen Zweck geschaffenen Rückzahlungsbeträgen des Unterneh- mens bezahlt werden und auch im Falle des Todes eines Firmenpensionsbeziehers dessen Witwe den halben Betrag ebenfalls bis an ihr Lebensen de erhält. Die Bedeutung dieser Einrichtung mag darin zum Aus- druck kommen, daß in den letzten 15 Jahren erst zwei Angestellte anstelle des Pensionszuschusses die Ab- fertigung verlangt haben, wobei hier besonders indi- viduelle Gründe vorlagen. Mit der 1970 beendeten mehr als ein Jahr laufenden Verhandlungsphase konnten weitere Verbesserungen erzielt werden, die einerseits einen größeren Kreis von Angestelten als Firmenpensionsanwärter einbe- ziehen und andererseits einen höheren Pensionszu- schuß als bisher, bei entsprechender Dienstzeit, vor- sehen. Die bisherige Regelung - nach 25 Jahren un- unterbrochener Dienstzeit als Angestellter, unter Ein- rechnung von fünf Arbeitsjahren aus einem früheren Werks-Dienstverhältnis, 30 Prozent des letzten Brutto- gehaltes zu gewähren - brachte viele Härten . Die neue Lösung, gestaffelt vorzugehen, erweitert den Anwärterkreis, da nunmehr bereits ab 20 Dienstjah- ren, davon mindestens 15 als Angestellter, eine Pen- sion von 20 Prozent des letzten Bruttogehaltes ge- währt wird und pro Dienstjahr mehr sich der Zuschuß jeweils um 1 Prozent, bis max. 40 Dienstjahre = 40 Prozent erhöht. Begrenzungsklausel : Damit das bisherige Nettoeinkommen zur Nettopen- sion einigermaßen im Einklang steht, wurde verein- bart, die Sätze für die Gesamtpension (ASVG-Pen- sion + FPZ) bei 20 - 25-jähriger Dienstzeit mit 85 % , bei 25 - 30 jähriger Dienstzeit mit 90 % und bei 30 jähriger und höherer Dienstzeit mit 95 % des letzten Mori 9 ts-Bruttogehaltes anzusetzen. Damit ist gewährleistet, daß das Nettoeinkommen des Pensionisten einigermaßen seiner aktiven Dienst- zeit entspricht und der bisherige Lebensstandard ab- gesichert ist. Frühpension : Der jahrelange Kampf um die Einführung der Früh- pension bei den Angestellten ist mit der derzeitigen Regelung insofern gewonnen, als die Frühpension grundsätzlich für Frauen ab 55 und für Männer ab 60 Lebensjahre anerkannt ist, jedoch eine Ubergangslö- sung gefunden werden mußte, um nicht schlagartig erfahrene Kräfte ohne Ersatz zu verlieren. Die Uber- gangsregelung endet mit 31.12 . 1972, ab 1. ·t. 1973 ist das Firmenpensionsstatut voll in Kraft. Witwenzuschuß : Der Witwenzuschuß gilt sowohl für Ehefrauen nach verstorbenen aktiven Angestellten , als auch für Pen- sionistenwitwen, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes aufrecht war, mindestens fünf Jahre bestanden hat und die Witwe nicht mehr als 30 Jahre jünger als der verstorbene Angestellte oder Pensionist war. Ist ein Kind aus dieser Ehe hervorgegangen, entfallen diese Begrenzungen. Der Witwenzuschuß beträgt derzeit 50 Prozent des Firmenpensionszuschusses des Verstorbenen, wob ei wir gegenwärtig in Verhandlung über eine Erhöhung des Witwenzuschusses auf 60 Prozent des Bemes- sungsbetrages sind .
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