Steyr-Daimler-Puch AG - Werk Steyr Angestellten Betriebsrat 1968-1971
3. AV-Schema Hier wurden jene Angestellten erfaßt, die in die Vereinbarung für die Arbeitsvorbereiter fallen . Diese Regelung, erstmals im April 1970 erreicht , wurde ebenfalls mit 1. 1. 1971 auf nachstehende Sätze verbessert und garantiert nunmehr bei An- stellung eines Arbeitsvorbereiters aus dem Lohn- verhältnis von vornherein nicht mehr so große Ge- haltseinbußen wie dies früher der Fall war . Anfangsgehalt nach einem Jahr . nach drei Jahren . 4. Meistergarantie S 5.390 .- s 5 .820.- s 6.500.- Diese gilt wohl als Ursprung aller Gehaltsvereinba- rungen, da sie in verschiedenen Abänderungen be- reits seit 1958, damals als individuelle Funktions- zulage, besteht. Nach wechselhafter Anwendung wurde die Meistergarantie 1962 im Zuge einer großen Gehaltsverhandlung endgültig in Schema- form gekleidet und seither mehrmals nachgezogen. Der letzte Stand der Meistergarantie ist aus nach- stehender Tabelle ersichtlich, wobei die einzelnen Einreihungen in Gruppe A, B und C unabhängig da- von sind, ob der betreffende Garantiebezieher Mei- ster oder Obermeister ist. Eine Absicherungsklausel gewährleistet jedenfalls jedem Meister die Zuerkennung, wobei höchstens 30 Prozent der Meister in die Gruppe A, mindestens 50 Prozent in die Gruppe B und höchstens 20 Pro- zent aller Meister in die Gruppe C eingereiht werden können. Untenstehende Beträge gelten als abgesicherte Oberzahlungen. Aus dieser Meiserregelung wurden später auch an- dere Gehaltsvereinbarungen abgeleitet. Gruppe A Gruppe B Gruppe C S 650.- s 920.- s 1.190.- 5. Sonderschema (Technikerschema) Ursprünglich zur Anwerbung von akademisch ge- bildeten Technikern und HTL-Absolventen einge- führt, nahm diese Regelung allmählich eine Aus- weitug an, die die Firmenleitung veranlaßte , diese an keine Vereinbarung gebundene Maßnahme, 1969 wieder einzustellen . Erst im Zuge der April-Verhandlungen 1970 gelang es, das Technikerschema als fixen Bestandteil der betrieblichen Vereinbarungen zwischen Firmenlei- tung und Betriebsrat zu verankern, mit neuen An- sätzen zu versehen und in der Struktur wesentlich zu verbessern. Dieses Schema gilt nun sowohl für Techniker als auch für Kaufleute und reicht vom techn . Angestellten einfacherer Ausbildung über den Maturanten bis zum Akademiker. Die Werks- direktionen besitzen einen Ermächtigungsrahmen, die im Schema festgelegten Bezüge ohne Sonder- genehmigung des Vorstandes zu gewähren . Die Tabelle wäre derart umfangreich, daß wir hier auf die restlose Wiedergabe des Technikersche- mas verzichten müssen. Die Auswirkungen dieser Regelung zeigten sich gerade in diesem Jahr sehr gut , zumal sie neben den allgemeinen Gehaltserhö- hungen zur Geltung kamen. Umstufungen Die Umstufungstätigkeit drückt sich in der anhängen- den Tabelle einerseits und in der graphischen Dar- stellung anderseits sehr übersichtlich aus . Bemer- kenswert dabei ist, daß sich innerhalb von drei Jahren auch eine Verschiebung der Einstufungen ergeben hat, die ihre Spitze in der Verwendungsgruppe IV findet. Eine Umkehrung zum letzten Bericht 1968, wo diese Spitze in der Verwendungsgruppe III lag . Nicht uner- heblich sind an dieser Umstufungsbewegung junge Angestellte und Frauen betei Iigt. Wurden bis 1970 die Umstufungen dreimal im Jahr verhandelt und durchgeführt, einigte man sich in die-
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