43 Bei einem 12 Wochen über die Lohnfortzahlung hinausgehenden Krankenstand gewährt demnach der Be triebsrat S 800,— an Unterstützungsbeträgen. Zur Beantragung dieser Unterstützungssätze ist die Vorlage einer Krankenkassenbestätigung erforderlich, aus der auch die Dauer des Lohnfortzahlungsbezuges ersichtlich ist. Bei einem mehr als 15- bzw.16-wöchigen Krankenstand besteht darüber hinaus die Möglichkeit, ein Ansuchen um Gewährung einer außerordentlichen Unterstützung an den Unterstützungsfond der Firma und an unsere Gewerkschaftszahlstelle zu richten. UNTERSTÜTZUNG BEI TOD EINES WERKSANGEHÖRIGEN Bei Tod eines Werksangehörigen wird an die Hinterbliebenen nach Vorlage der Sterbeurkunde ein Betrag von S 1.000,— ausbezahlt. Bei tödlichem Werksunfal l erhöht sich diese Unterstützung auf S 3.000,—. Als anspruchsberechtigte Hinterbliebene gelten die Ehegattin und unversorgte Kinder bzw. Eltern oder Geschwi ster, vorausgesetzt, daß sie den Nachweis erbringen, daß sie für die Begräbniskosten aufkommen. UNTERSTÜTZUNG BEI KUR- UND ERHOLUNGSAUFENTHALT Bei Kur- und Erholungsaufenthalt von Werksangehörigen, soferne die Einweisung dazu durch einen Sozial versicherungsträger erfolgt, wird eine Beihilfe von S 150,— gewährt. Dies gi lt auch bei Kuraufenthalten von Kindern (nicht jedoch bei Erholungsaufenthalten), solange diese noch schulpflichtig sind. Für die Auszahlung der vorerwähnten Unterstützungs- und BeihlIfensätze ist die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung erforderlich. Der Unterstützungsanspruch verfäl lt nach Ablauf von vier Wochen nach Ende des Ereignisses(Krankenstand, Kur- und Erholungsaufenthalt, Todesfal l usw.). Diese Unterstützungssätze tragen wesentlich dazu bei, bei besonders langem Krankenstand, bei Todesfal l , Kur- und Erholungsaufenthalt spürbare Hilfe zu bringen.
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