Nr. 31 ih Moctrisehe, Landes Iaustrie- una Porst Kusstoilung In Stojl. Boul Subustrie - Ausstellungs-Lomite. Da das Inoustrie=Comite in seiner Sitzung am 21. August o. J. die Herren Abtheilungs=Dbmanner mit der wei¬ teren Durchfuhrung der Zusammen¬ setzung der Jury=Milglieber verraure, so wuroe zu diesem Beyufe am Sonniag den 31. August eine Sitzung der Herren Abtheilungs=Ovmanner ab¬ gehalten. Herr Nachdem hievei der Borsitzende Franz Tomitz die Herren begrußt harte, wurde das Protocoll der am 21. August staitgehavten Sitzung verlesen und ange¬ nommen. Zweitens wurden die Schreiven der in Aussicht genommenen Herren Juroren zur Verlesung gebracht und zur erfreulichen Kenntniß genommen, daß nur einige Herren der ehrenvollen Aufforderung infolge Ge¬ schäftsverhinderung nicht nachtommen tonnen. Es wurde dann die Constituirung der Jury nach nachfolgendem Reglemen vorgenommen: Ad Z. 6500 ex.1882. Reglement über die Zusammensetzung und Thatigteit der Jury berinlandischen Gewerbe=Ausstellungen. Für gewerbliche Ausstellungen- des Inlandes, welche auf eine wie immer geartete Unterstu¬ tzung des Staates Anspruch machen, haben in Hinkunft in Betreff der Zusammensetzung und Thätigkeit der Jury nachfojgende Grund¬ atze zu gelten: A. Generelle Bestimmungen. Gegenstand der Beurtheilung. Arl. 1. - Der Beurtheilung konnen nurdie von den Ausstellern erzeugten Gegen¬ stände unterzogen werden. Art. 2. —Außer Preisbewerbung steyen jene industriellen und gewerblichen Firmen, welche durch ihren Chef oder einen Theilyaber der Geschäftsleitung in der betreffenden Jury-Ab¬ theilung (Preisrichter=Commission= 1. Art. 9) vertreten sind, oder deren Leiter den Ver¬ handlungen derselben als Experte beigewohnt haben. — Uebrigens ist jedem Aussteller gestattet, sich bei der Anmeldung zugleich außer Preisbewerbung zu stellen; — spätere diesbezügliche Erklärungen werden nicht beruck¬ sichtiget. — Durch die Verzichtleistung des Ausstellers auf die Prämiirung wird das Necht der Jury, die Ausstellungs=Objecte desselben zu prufen, nicht behoben. Preise. Art. 3. - Es steht der Ausstellungs=Com¬ mission frei, außer den ebenfalls bewilligten Staatspreisen auch andere Jury=Aus¬ zeichnungen zu vertheilen. — Für die Zuerkennung der Staatspreise gelten die mit dem Handels¬ ministerial=Erlasse vom 18. October 1880, Z. 32426, verlautbarten Bestimmungen. Um die Einhaltung derselben überwachen und überhaupt die öffent¬ lichen Interessen, anläßlich der stattfindenden Aus¬ stellung wahren zu können, ist bei Landesausstellungen einem Vertreter der Landesbehorde, und unter allen Umständen dem Vorstande der für den Ausstellungs=Ort competenten poli¬ tischen Behörde 1. Instanz, Sitz und Stimme in der Ausstellungs-Commission ein zuraumen. „Steyrer Ausstellungs-Zeitung“ Zusammensetzung der Jury. urt. 4. -- Es ist der Ausstellungs=Commission anheim gegeben, ob sie die Jury zur Gänze ernennen oder theilweise von den Ausstellern wählen lassen wolle. — Von der Gesammtzahl der Jury=Mitglieder soll jedoch yochstens die Halfte dem Kreise der an dem vetreffenden Unternehmen betheiligten Ausstellern ent¬ nommen sein, die andere Hälfte soll zum Theile aus Fachleuten, die an der Ausstellung nicht betheiliget sind, besteyen, zum Theile den Con¬ sumentenkreisen angehören. — Den Han¬ dels= und Gewerbekammern des Aus¬ stellungs-Rayons ist eine entsprechende Vertretung in der Jury einzuräumen. Dasselbe gilt vom k. k. österreichischen Museum fur Kunst und Industrie hinsichtlich aller das Kunstgewerbe beruhren¬ den Ausstellungen von größerer Bedeutung und vom technologischen Gewerdemuseum binsichtlich der vorzugsweise das rechnische Moment verücksichtigenden Ausstellungen großeren Belanges. — In wie weit bei der Zusammen¬ setzung der Jury auch auf die bestehenden ge¬ werblichen Vereine Rücksicht zu nehmen ist, wird dem Ermessen der Ausstellungs¬ Commission anheim gestellt. — Dem Han¬ dels ministerium und dem Ministerium ür Cultus und Unterricht wird das Recht der Entsendung je eines Delegirten in die Jury vorbehalten. Art. 5. — An der Spitze des Preis¬ gerichtes steht ein Obmann. Bei Regio¬ nal=Ausstellungen ist es der Ausstellungs¬ Commission anheimgegeben, denselben selbst zu bestellen, oder von den Ausstellern wählen zu lassen. Bei Landesausstellungen ist die Er¬ nennung desselben dem Landes=Chef vor¬ vehalten. Dem Obmanne der Jury obliegt die Lei¬ tung der gesammten Prüfungsgeschichte Er hat dafur zu sorgen: 1. Daß jeder Classen=Jury (Preis¬ richter=Commission) einerseits alle von den Aus¬ tellern ihrer Abtheilung eingesendeten Auskünfte über. die ausgestellten Gegenstände und den Ge¬ schäftsbetrieb, anderseits alle einschlägigen Versu¬ jungen der Ausstellungs-Commission oder der Gesammt=Jury (Art. 6) rechtzeitig zukommen; 2. daß die Aussteller von der bevorstehen den Befichtigung ihrer Exposition seitens der Jury (Art. 8) rechtzeitig versländigt werden; 3. daß die Prüfung und. Beurthei lung der Gegenstände (Art. 7) gewissenhaft und ohne Unterbrechung fortschreite, und 4. die Beschlußfassung über die Zu¬ erkennung der Preise seitens der einzelnen Preisrichter - Commissionen möglichst rasch erfolge. — In den Plenarsitzungen der Jury hat er den Vorsitz zu führen. Den Sitzungen der Clafsen=Jury (Preisrichter¬ Commission) ist er berechtiget, mit berathen¬ der Stimme beizuwohnen. Art. 6. — Zum Beginne der Jury¬ Arbeiten hat die Gesammt-Jury eine beiläufige Repartition der überhaupt zur Vertheilung kommenden Preise unter die einzelnen Gruppen und Classen vorzunehmen. Arr. 7. - Als maßgebende Momente fur das Urtheil der Jury erscheinen insbeson¬ dere die folgenden: A. In technischer Beziehung. n) Neuheit. des Gegenstandes, resp. des zur Erzeugung desselben dienenden Verfahrens; b) Neuheit des angewendeten Stoffes; c) Neuheit oder Eigenthümlichkeit der Form; d) Güte und Vollendung der Arbeit e) Verbesserung in der Methode- der Erzeugung; 1) Gebrauch neuer oder verbesserter Methoden bei der Herstellung des Gegenstandes; g) Umfang der Production; h) Verhaltnißmäßige Wohlfeilyeit. Eine besondere Beachtung neben den technisch vollendeten Producten, auch der Herstellung von gu¬ Seite 9 ten Verbrauchsgegenständen für minder demittelte Classen zuzuwenden. B. In artistischer Hinsicht. Die gute Geschmacksrichtung des Erzeugnisses (Borzüglichkeit in Bezug auf Form, Farde und Berzierung). — Als geeignetes Mittel, die formelle Vorzüglichkeit eines Objectes hervorzuheben, empfiehlt sich die Aufstellung einer besonderen Preiskate¬ gorie (Medaille oder Diplom für guten Ge¬ schmack). Dieser Preis ist jedoch nur solchen ästhetisch gelungenen Ausstellungs=Objekten zuzuer¬ allen Anforderungen entsprechen. art. 8. — Bei Beurtheilung der Ausstellungs=Objekte soll sich die Jury zu ver¬ jewissersucheouni wie weit die Objecte wirklich von dem Aussteller erzeugt sind. — Der Letztere ist gehal¬ ten, wenn sich seitens der Jury Zweifel darüber ergeben, die eigene Erzeugung der exponirten Gegenstände nachzuweisen. — Die Jury soll ferner ihr Augenmerk nicht nur auf die Hervorhebung der hervorragenden selbst¬ ständigen Aussteller richten, sondern auch den Antheil verdienter Mitardeiter zur An¬ irrennung zu bringen bemüht sein. Art. 3. — Als Minimum der Zayl der Jury=Mitglieder ist festzuhalten, daß ede selbstständig zu beurtheilende Abthei¬ lung (Gruppe oder Klasse) somit jede ein¬ zeine Exposition mindestens von einer aus drei Mitgliedern bestehenden in Gemaßheit des Art. 4 al. 1 zusammengesetzten Preis¬ richter-Commission thatsächlich be¬ ichtigt und geprüft werde. -- Bei Bildung dieser Preisrichter=Commissionen ist darauf zu ehen, daß jede ihrer Beurtheilung zugewiesene Waarengattung nach Thunlichkeit wenigstens durch einen speziellen Fachmann in derselden ver¬ treten sei. Im Falle die Zusammensetzung der Jury theil¬ weise durch Wahl aus der Mitte der Aussteller erfolgt (Art. 4), ist bei Bildung der einzelnen Preisrichter-Commissionen auf diesen Umstand ent¬ sprechende Rücksicht zu nehmen. Jede Adtheilungs¬ Jury (Gruppe oder Classe), ist berechtigt, die Bei¬ ziehung von Experten in Vorschlag zu bringen, welche von der Ausstellungs=Commission derufen werden und an den Arbeitender Abtheilungs=Jury mit berathender Stimme theilnehmen sollen. Art. 10. — Jede Jury=Abtheilung (Preis¬ richter=Commission) faht ihre Beschlüsse mit ein¬ facher Stimmenmehrheit; dei Stim¬ mengleichbeit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. — Ein zu bestimmender Referent oder Schriftführer hat über jede Preiszu¬ erkennung ein schriftliches Votum mit kurzer Angabe der Geründe der Preiszu¬ erkennung (§ 7) zu verfassen. — Im Falle sich die Nothwendigkeit ergibt, eine Jury=Gruppe oder Klasse (Art. 9) in Unterabtheilungen zu zerlegen, sind die Entscheidungen der Letzteren erst dann als giltig anzusehen, wenn sie von der Gesammtbeit der Mitglieder dieser Jury¬ Gruppe überprüft und bestätigt worden sind. - Zur Zuerkennung der Preise ist die Anwesenheit der Majorität der betreffenden Jury=Abtheilung (Preisrichter=Commis¬ sion) erforderlich, wenn auch ein Gleiches bei der Besichtigung und Beurtheilung der Gegenstände nicht der Fall gewesen sein sollte. Ark. 11. — Eine Ueberprüfung und event. Abanderung der von den einzelnen Jury=Abthei¬ lungen gefaßten Beschlüsse durch die Ge¬ sammt-Jury findet nur insoweit statt. als jene Beschlüsse die zur Verfügung stebende Zahl der Preise überschreiten oder die Anwendung eines wesentlich verschiedenen Beur¬ theilungs=Maßstabes in den einzelnen Abtheilungen oder die Außerachtlassung der für die Preiszuerkennung festgesetzten staatichen oder anderweitigen Normen erkennen lassen. Zeitpunnt der Jury=Arveiten. urt. 12. - Es ist zu trachten, daß die Jury¬ ardeiten in der ersten Hälfte der Ausstellungsdauer, jedenfalls aber frühzeitig genug deendet werden, um die Prufung allfalliger Recla¬
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