Steyrer Ausstellungs Zeitung, Nr. 29, 5. September 1884

Nr. 29 ih Eieotrisene, LandesIaustrio- una Porst-Ausstollung In Stoyl. Hom Suonstrie - Ausstellungs=Lomite. Da das Industrie=Comne in seiner Sitzung am 21. August d. J. die Herren Aptheilungs=Obmanner mit der wei¬ teren Durchfuhrung der Zusammen¬ setzung der Jury=Milglieser verraure so wurde zu diesem Beyufe am Sonniag den 31. August eine Sitzung der Herren Abtheilungs=Ovmanner ao¬ geyalten. Nachdem hievei der Vorsitzende Herr Franz Tomitz die Herren vegrußt harre, wurde das Protocoll der am 21. August stattgehavten Sitzung verlesen uno ange¬ nommen. Zweitens wurden die Schreiben der in Aussicht genommenen Herren Juroren zur Verlesung gevracht und zur erfreulichen Kenntniß genommen, daß nur einige Herren der ehrenvollen Aufforderung infolge Ge¬ schaftsverhinderung nicht nachtommen tonnen. Es wurde dann die Constituirung der Jury nach nachfolgendem Reglement vorgenommen: Ad Z. 6500 ex 1882. Reglement über die Zusammensetzung und Thatigkeit der Jury beiinlandischen Gewerbe=Ausstellungen. Für gewerbliche Ausstellungen des Inlandes, welche auf eine wie immer geartete Unterstü¬ tzung des Staates Anspruch machen, haben in Hinkunft in Betreff der Zusammensetzung und Thätigkeit der Jury nachfolgende Grund¬ satze zu gelten: A. Generelle Bestimmungen. Gegenstand der Beurtheilung. Art. 1. - Der Beurtheilung können nurdie von den Ausstellern erzeugten Gegen¬ stände unterzogen werden. Art. 2. —Außer Preisbewerbung steben jene industriellen und gewerblichen Firmen, welche durch ihren Chef oder einen Theilhaber der Geschäftsleitung in der betreffenden Jury=Ab¬ theilung (Preisrichter=Commission 1. Art. 9) vertreten sind, oder deren Leiter den Ver¬ bandlungen derselben als Experte beigewohnt haben. — Uebrigens ist jedem Ausstellei gestattet, sich bei der Anmeldung zugleich außer Preisbewerbung zu stellen; — spätere diesbezügliche Erklärungen werden nicht berück¬ sichtiget. — Durch die Verzichtleistung des Ausstellers auf die Prämurung wird das Necht der Jury, die Ausstellungs=Objecte desselben zu prüfen, nicht behoben. Preise. Art. 5. - Es steht der Ausstellungs=Com¬ mission frei, außer den ebenfalls bewilligten Staatspreisen auch andere Jury-Aus¬ zeichnungen zu vertheilen. — Für die Zuerkennung der Staatspreise gelten die mit dem Handels¬ ministerial=Erlasse vom 18. October 1880, H. 32426, verlautbarten Bestimmungen. Um die Einhaltung derselben überwachen und überhaupt die öffent¬ lichen Interessen, anläßlich der stattfindenden Aus¬ stellung wahren zu können, ist bei Landesausstellungen einem Vertreter der Landesbehörde, und unter allen Umständen dem Vorstande der für den Ausstellungs=Ort competenten poli¬ tischen Behörde I. Instanz, Sitz und Stimme in der Ausstellungs-Commission ein¬ zuraumen. „Steyrer Ausstellungs-Zeitung“ Zusammensetzung der Jury. Art. 4. -- Es ist der Ausstellungs=Commission anheim gegeben, ob sie die Jury zur Gänze ernennen oder theilweise von den Ausstellern wählen lassen wolle. — Von der Gesammtzahl der Jury=Mitglieder soll jedoch yochstens die Haifte dem Kreise der an dem betreffenden Unternehmen betheiligten Ausstellern ent¬ nommen sein, die andere Halfte soll zum Theile aus Fachleuten, die an der Ausstellung nicht betheiliget sind, bestehen, zum Theile den Con¬ sumentenkreisen angehören. — Den Han¬ dels- und Gewerbekammern des Aus¬ stellungs-Rayons ist eine entsprechende Vertretung in der Jury einzuräumen. Dasselve gilt vom k. k. österreichischen Museum. für Kunst und Industrie hinsichtlich aller das Kunstgewerbe berühren¬ den Ausstellungen von großerer Bedeutung und vom technologischen Gewerbemuseum hinsichtlich der vorzugsweise das technische Moment berücksichtigenden Ausstellungen großeren Belanges. — In wie weit bei der Zusammen setzung der Jury auch auf die bestehenden ge¬ werblichen Vereine Rücksicht zu nehmen ist, wird dem Ermessen der Ausstellungs¬ Commission anheim gestellt. — Dem Han¬ dels ministerium und dem Ministerium ür Cultus und Unterricht wird das Recht der Entsendung je eines Delegirten in die Jury vorbehalten. Art. 5. — An der Spitze des Preis¬ gerichtes steht ein Obmann. Bei Regio¬ nal=Ausstellungen ist es der Ausstellungs¬ Lommission anheimgegeben, denselben selbst zu jestellen, oder von den Ausstellern wählen zu lassen. Bei Landesausstellungen ist die Er¬ nennung desselben dem Landes=Chef vor¬ behalten. Dem Obmanne der Jury obliegt die Lei¬ tung der gesammten Prüfungsgeschichte. Er hat dafur zu sorgen: 1. Daß jeder Classen=Jury (Preis¬ richter=Commission) einerseits alle von den Aus¬ stellern ihrer Abtheilung eingesendeten Auskünfte über die ausgestellten Gegenstande und den Ge¬ schaftsbetrieb, anderseits alle einschlagigen Verfü¬ zungen der Ausstellungs-Commission oder der Gesammt=Jury (Art. 6) rechtzeitig zukommen; 2. daß die Aussteller von der bevorstehen¬ den Besichtigung ihrer Exposition seitens der Jury (Art. 8) rechtzeitig verständigt werden 3. daß die Prüfung und Beurtbei¬ lung der Gegenstände (Art. 7) gewissenyaf! und ohne Unterbrechung fortschreite, und 4. die Beschlußfassung über die Zu¬ erkennung der Preise seitens der einzelnen Preisrichter -Commissionen möglichst rasch erfolge. — In den Plenarsitzungen der Jury hat er den Vorsitz zu führen. Den Sitzungen der Classen=Jury (Preisrichter¬ Commission) ist er berechtiget, mit berathen¬ der Stimme beizuwohnen. Art. 6. — Zum Beginne der Jury¬ Arbeiten hat die Gesammt=Jury eine beiläufige Repartition der überhaupt zur Vertheilung kommenden Preise unter die unzelnen Gruppen und Classen vorzunehmen. Art. 7. -- Als maßgebende Momente ur das Urtheil der Jury erscheinen insbeson¬ dere die folgenden: A. In technischer Beziehung. u) Neuheit des Gegenstandes, resp. des zur Erzeugung desselben dienenden Verfahrens; b) Neuheit des angewendeten Stoffes; 0) Neuheit oder Eigenthümlichkeit der Form; d) Güte und Vollendung der Arbeit; e) Verbesserung in der Methode der Erzeugung; Gebrauch neuer oder verdesserter Methoden bei der Herstellung des Gegenstandes; g) Umfang der Production; h) Verhältnißmäßige Wohlfeilyeit. Eine besondere Beachtung neben den technisch vollendeten Producten, auch der Herstellung von gu¬ Seite 5 ten Verbrauchsgegenständen für minder bemittelte Classen zuzuwenden. B. In artistischer Hinsicht. Die gute Geschmacksrichtung des Erzeugnisses (Vorzüglichkeit in Bezug auf Form, Farbe und Berzierung). — Als geeignetes Mittel, die formelle Vorzuglichkeit eines Objectes hervorzuheben, empsiehlt sich die Aufstellung einer besonderen Preiskate¬ jorie (Medaille oder Diplom für guten Ge¬ schmack). Dieser Preis ist jedoch nur solchen ästbetisch gelungenen Ausstellungs=Objekten zuzuer¬ kennen, welche auch in technischer Beziehung allen Anforderungen entsprechen. urt. 8. — Bei Beurtheilung der Ausstellungs=Objekte soll sich die Jury zu ver¬ gewissern suchen, ob und in wie weit die Objecte wirklich von dem Aussteller erzeugt sind. — Der Letztece ist gehal¬ ten, wenn sich seitens der Jury Zweifel darüber ergeben, die rigene Erzeugung der exponirten Gegenstände nachzuweisen. — Die Jury soll ferner ihr Augenmerk nicht nur auf:die Hervorhebung der hervorragenden selbst¬ ständigen Aussteller richten, sondern auch den Antheil verdienter Mitardeiter zur An¬ erkennung zu bringen bemüht sein. Art. 3. — Als Minimum der Zahl der Jury=Mitglieder ist festzuhalten, daß ede selbstständig zu beurtheilende Abthei¬ lung (Gruppe oder Klasse) somit jede ein¬ zelne Exposition mindestens von einer aus drei Mitgliedern bestehenden in Gemaßheit des Art. 4 al. 1 zusammengesetzten Preis¬ richter-Commission thatsächlich be¬ ichtigt und geprüft werde. - Bei Bildung dieser Preisrichter=Commissionen ist darauf zu sehen, daß jede ihrer Beurtbeilung zugewiesene Waarengattung nach Thunlichkeit wenigstens durch einen speziellen Fachmann in derselben ver¬ reten sei. Im Falle die Zusammensetzung der Jury theil¬ weise durch Wahl aus der Mitte der Aussteller erfolgt (Art. 4), ist bei Bildung der einzelnen Preisrichter-Commissionen auf diesen Umstand ent¬ sprechende Rücksicht zu nehmen. Jede Abtheilungs¬ Jury (Gruppe oder Classe), ist berechtigt, die Bei¬ ziehung von Experten in Vorschlag zu bringen, welche von der Ausstellungs=Commisston derufen werden und an den Arbeitender Abtheilungs=Jury mit berathender Stimme theilnedmen sollen. Jede Jury=Abtbeilung (Preis¬ Art. 10. richter=Commisnion) fatzt ihre Beschlüsse mit ein¬ sacher Stimmenmehrheit; bei Stim¬ mengleichbeit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. — Ein zu bestimmender Referent oder Schriftführer hat über jede Preiszu¬ erkennung einschriftliches Botum mit kurzer Angabe der Gründe der Preiszu¬ erkennung (§ 1) zu verfassen. — Im Falle sich die Nothwendigkeit ergibt, eine Jury=Gruppe oder Klasse (Art. 9) in Unterabtbeilungen zu zerlegen, sind die Entscheidungen der Letzteren erst dann als giltig anzusehen, wenn ste von der Gesammtbeit der Mitglieder dieser Jury¬ Gruppe überpruft und bestätigt worden sind. Zur Zuerkennung der Preise ist die Anwesenheit der Majorität der betreffenden Jury=Abtheilung (Preisrichter=Commis= sion) erforderlich, wenn auch ein Gleiches dei der Besichtigung und Beurtheilung der Gegenstände nicht der Fall gewesen sein sollte. Ark. 11. - Eine Ueberprüfung und event. Abänderung der von den einzeinen Jury=Abthei¬ lungen gefaßten Beschlüsse durch die Ge¬ sammt-Jury findet nur insoweit statt, als jene Beschlüsse die zur Verfügung stebende Zahl der Preise überschreiten oder die Anwendung nnes wesentlich verschiedenen Beur¬ theilungs=Maßstabes in den einzelnen Abtheilungen oder die Außerachtlassung der für die Preiszuerrennung festgesetzten staatichen oder anderweitigen Normen erkennen lassen. Jeitpuntt der Jury=Arbeiten. Art. 12. -- Es ist zu trachten, daß die Jury¬ arbeiten in der ersten Hälfte der Ausstellungsdauer, jedenfalls aber frübzeitig genug beendet werden, um die Prufung allfalliger Recla¬

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