Anton Rolleder - Heimatkunde von Steyr 1894

519 Die Bürger von Weyer bezahlten das Laudemini» und das Mortuarium an den Markt Weyer selbst. Die aus dem Unterthänigkeitsverhältnisse entspringenden Giebig- keiten wurden an das Kloster Garsten, beziehungsweise an dessen Urbar-Amtmann, der in Weyer seinen Sitz hatte, abgegeben. In einer Urkunde vom Jahre 1513 führt Abt Ulrich IV. von Garsten an, dass die Leute von Gaflenz und Weyer ihm bisher den Haferdienst in natura zu leisten hatten, unb gestand ihnen zu, dass sie von nun an die eine Hälfte auch in Geld leisten könnten, wobei festgesetzt wurde, dass der Bietzen zu 12 Pfennig zu rechnen sei, tvas ihnen Abt Wolfgang I. Gran- suss im Jahre 1544 neuerdings bestätigte. Der Urbaramtmann des Klosters Garsten in Weyer ivar zugleich auch immer Marktrichtcr. Im Jahre 1441 war Hans Wiener, aus einem alten und vornehmen steyrischen Geschlechte, der 1429 bis 1431 Herzog Albrechts Burggraf zu Klaus war, Richter in Weyer, tvo er 1465 starb. An der Kirche ist sein Epitaphium zu sehen, welches ihn im Kürass dargestellt zeigt, ferner seine Kinder und ihm gegenüber Hans Zöllner, sowie beider Wappen mit der Jahreszahl 1511. Er führte im Wappen einen Hahn mit Menschenkopf und spitzer Haube. — Die Verhandlungen der Gerichte wurden in alter Zeit auf einem öffentlichen Platze unter einer alten Eiche oder Linde vorgenommen und ivaren mündlich. Hier schöpften der Richter und die geschwornen Helfer oder Schöffen — Richter und Rath — das Urtheil in offener Schranne. Eine solche Verhandlung nannte man „Ding" oder „Taiding", und ivenn sie an einem herkömmlichen Tage für einen bestimmten Bezirk (Ban, Pan) abgehalten ivurde „Pantaiding", worunter man später auch die aufgeschriebenen Rechte, Gesetze und Gewohnheiten verstand, nach welchen bei Gericht entschieden mürbe. Ein solches Pantaiding von Weyer ist wohl bisher nicht bekannt geworden, aber dass ein solches bestand, gebt aus einer Rathsinstruction, die dem Revers, ivelchen „Richter und Rath des Marktes znm Weyer und Gaflenz" über die ihnen vom Abte Johann Wilhelm I. (1601—1614) übertragene Verwaltung des Urbaramtes und Landgerichtes am Neujahrtage 1608 ausstellten, eingeschaltet ist, hervor. Dieselbe lautet: „Zum Äindliften. Nachdem von Altersher jährlich vor der Richter tvahl umb Thome das Ehehaft Tading der Bürgerschaft im Marckht Weyer und den Urbars undterthannen besezt oder gehalten wirdt, bei welchem alten herkhomen es noch ver­ bleiben solle, doch was (muss) zur selben Zeit der Richter unß, in unserm Abwesen unserem benelich habe, der (den) Gerichts Stab überantworten, darüber wier oder dem lvier es beuelichen solch Ehehaft Thäding zu batten, zu besitzen und tvie es von alter herkhomben ist, recht ergehen zu lassen besuegt; nach vollendten Ehehaft Thäding aber soll und mag unser Richter das nachthäding, ob es die nottdurft erfordert, selbsten halten, besizen und was also in obbestimbten Pantating gerüegt, erkhent oder gehandt, Jme Richter auch hernach zu uolziehen anbeuvlichen wirdt, dem solle er gehorsamlichen vleissig nachgeleben und Jnnsonderheit ob den Articln der Rüegung ©teuf und fest halten." — Gaflenz und Weyer bildeten ein Aigen, d. h. sie hatten einen gemeinsamen Richter und Rath. Beide Drte ivaren dem Kloster Garsten unterthänig und waren die zahlreichen Hintersassen, die hier Garsten hatte, zu einem Amte vereinigt. 1626 ist der Edle und Veste Hans Prenner Urbar­ amtmann und Marktrichter. Der Urbaramtmann des Klosters Garsten besorgte auch die Geschäfte des Dominiums „Markt Weyer" und bezog dafür eine Remuneration. Der Marktschreiber wurde vom Markte besoldet. Die eigene Jurisdiction übte der Markt Weyer bis zum Jahre 1833 ans. Kaiser Maximilian H. bestätigte den Bürgern von Weyer im Jahre 1565 alle früheren Privilegien und bekräftigte im folgenden Jahre durch eine Resolution ihr Recht zur Abhaltung eines Wochenmarktes an jedem Erchtage. Die Waidhofner bestritten den Weyrern dieses Recht, doch entschied int Jahre 1568 die Hofkammer zu Gunsten von Weyer. Das Jahr vorher und sodann im Jahre 1572 wurde Weyer durch Überschwemmungen hart heimgesucht. Das Ansuchen der Weyrer vom Jahre 1573, ihnen den Gebrauch des Waidhofner Getreidemaßes auch fernerhin zu

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