Anton Rolleder - Heimatkunde von Steyr 1894

432 auch die Räumung dieses Wehrgrabens, wenn es erforderlich ist, besorgen, nur weiset ihnen die Herrschaft zu dieser Wehrgraben-Räumung auch fürohin jene Unter­ thanen in Neuenzeug zur schuldigen Robot an. ivelche solche bisher, da der Wehr­ graben der Herrschaft Gschwendt eigen war, geleistet haben. Drittens machet sich die Herrschaft Gschwendt verbindlich ihren Schleifer- Meistern zur Herstellung dieser ihnen nunmehr obliegenden Gebäude jederzeit das erforderliche Holz aus dem Herrschaft Gschwendt'ischen Forste im Steinfelde gegen billigen Anschlag und dafür von ihnen leistender Barzahlung verabfolgen zu lassen und wird ihnen auch zur Überführung desselben der anhero gehörige Länderl und Pannhuber zur Robot angewiesen, wie diesen beiden auch bisher allerlei Fuhren (zumal sie außer diesen Holzfuhren, und jene zum Wehrgebäude, keine andere Robot haben) verrichten mussten, und da stets der Bedacht dahin zu nehmen ist, dass diese beiden Unterthanen in keinem Jahre über die patentmäßige Robot pr 14 Tage kommen, so dürfen sie keiner nie über 7 Tage bei den Schleifen diese Laubholzfuhren verrichten, weil sie mit denen ihnen noch obliegenden übrigen 7 Tagen zum Wehr­ gebäude eben die Robot zu leisten schuldig sind. Viertens verbindet sich die Herrschaft Gschwendt gemeinschaftlich mit dem Lett- müller folgende Reparations und Herstellungen fürohin wiederum so wie bisher selbst zu bestreiten und zwar die Wehr — Groß und kleiner Ablass — Fachpolster und Gallier — Groß und kleine Schlacht im Graben — Grundschlacht gegen den Hammerstadl oder gegen den Herrschaftsgrund. Auf welche erlaufende Kosten jedes­ mal die Herrschaft Gschwendt zwei Theile, der Besitzer der Lettmühle hingegen einen Theil zu bezahlen hat und verstehet sich diese Bezahlung sowohl auf das auslegende Geld, als auch auf das zu nöthigen Gebäuden erforderliche Materiale und respective Bauholz wie auch auf Laden- und Holzzeug gegen die also Fünftens der Herrschaft obliegenden Auslagen zweier Theile von ob beschriebenen Gebäuden zu machen die dermaligen eilf Schleifernieister anheischig der Herrschaft all­ jährlich zu Georgi jeder 5 fl., alle zusammen also als ein Fludergeld zu bezahlen 55 fl. Der Weißengruber und Hammerschmiedmeister verbinden sich ebenfalls nebst den bereits unter ihren Herrschaftsabgaben begriffenen geringen Fludergeld jeder jährlich 10 fl., beide zusammen zu bezahlen 20 fl. Und die dermaligen 8 Polier machen sich anheischig jeder jährlich für seine Polier 1 fl. 30 kr. ebenfalls zur ermelten Herrschaft Gschwendt zu bezahlen 12 fl., in Summa 87 fl. Sechstens verbinden sich die Schleiferermeister fürohin die Ahlschmiede so wie bisher jeder einen Ahlschmied in seiner Schleifen und aus seinen Schleifsteinen die Ahlen schleifen zu lassen und solle auch kein Schleifermeister fürohin bemächtigt sein, weder dem Ahlschmied bei dem Schleifen zu stören oder zu hindern, noch von ihnen einen höheren Schleifzins als er bisher den Schleifermeistern bezahlt hat, außer es fordert es die allgemeine Nothwendigkeit, abzufordern, wovon aber jedesmal bei der Herrschaft Gschtvendt selbst die Anzeige zu machen bestehen und die billige Aus­ gleichung daselbst getroffen werden müsste, nur in dem Falle allein, wenn die Schleif­ steine in der Zukunft theurer als bisher von den Schleifermeistern erkauft werden müssten, hätte der Ahlschmied jedesmal den Schleiferermeistern der Betrag, um welchen der Stein theurer als dermals, Ivo solcher in Loco Neuenzeug auf 19 fl. zu stehen kommt, bezahlet werden muss, jedesmal den 8. Theil beizutragen. Sollte Siebentens über kurz odör lang in ermeltem Wehrgraben eine neue Schleife oder neue Polier errichtet werden, so hätte jeder Schleiferer ebenfalls gleich den dermaligen für seine Schulden zur Herrschaft jährlich 5 fl., ein Ahlschmiedmeister aber jährlich 1 fl. 30 kr. zu bezahlen. Sollte aber Achtens mit Zulassung der Schleiferermeister ein anderes neues Werk in berührtem Wehrgraben hergestellet werden, so versteht es sich von selbsten, dass selbes der Herrschaft Gschwendt in Rücksicht der herzuhaltenden Wehr zu bestreiten habenden zwei Drittel Theil ein jährliches proportioniertes Fludergeld zu bezahlen schuldig, übrigens und

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