Anton Rolleder - Heimatkunde von Steyr 1894

19. Wann aber derselbige Holde meinet ihm in nichte gehorsam sein, so mag er oder sein Auwald! wohl einen zu seinen Handen nehmen, und der hat ihn selber darum zu strafen. Wann aber ein Holde einem Pfarrer zu stark wollt sein, und sich festiglich meinet zu setzen, da mag dann ein Pfarrer einen Vogt zn Steyr darum wohl anrufen, dass er ihm denselben gehorsam mache. 20. Wann ein Holde auf der Widin zu Sierning seine Behausung verkaufen will, so soll er zuerst dem Pfarrer die Behausung anfallen, will dann der Pfarrer nicht kaufen, so soll der Holde damit lediglich allen seinen frummen schaffen, wie in verlast, und es soll er zustisten mit einem tauglichen Mann. 21. Wenn einer auf der Widm abfährt, so soll derselbe keine Abfahrt auf der Widm geben und der da bestes (einfährt) gibt zur Anleit so viel als was der Dienst bringt und nicht mehr. 22. Wenn einer auf der Widm mit Tod abgeht, so soll seine Hausfrau oder ihrer beider Erben von einem Pfarrer bestehen, und der gibt alsdann als viel zu Anleit, lvas der Dienst bringt. 23. Es soll auch einer auf der Widm seinen Dienst reichen und geben auf S. Georgtag und welcher seinen Dienst über Nacht versäße, so ist er einem Pfarrer zu Sierning zu Wandel verfallen 00 Pfg. oder er nimmt ihm die Stubenthür oder er schlegt ihm den Ofen nieder, oder er habe das alles mit seinem Willen. 24. Es sollen auch die Holden auf der Widm zu Sierning einem Pfarrer daselbst Steuer geben an dem 3. Jahr zu S. Martintag so viel als der Dienst bringt und nicht mehr und ob er das nicht thät, das Wandl darauf sind 60 Pfg., denn die äußeren Holden geben Steuer nach Genaden. 25. Wann aber Steuer über Land geht, es sei Papst-, Bischof- oder Herzog- Steuer, und darin sollen die Holden, äußere oder innere auf der Widm, mit einem Pfarrer daselbst ein Mitleiden haben. 26. Die Dorflent auf der Widm zu Sierning sind auszurichten einen Kraut­ garten in dem Pfarrhos, zu setzen die Pflanzen in demselben Garten. Wenn sie das thun, so gibt man ihnen Brot und Käs. Auch gehbren zwei Wiesen in den Pfarrhos daselbst zu fechsen. Die sollen die Widmer zu jedem Haus auffachen und helfen sie in Schobern zu bringen. 27. Auch wenn das Waizland mit Korn liegt, das sollen die Widmleut abschneiden, oder mit Hadern, so sollen sie den anschobern oder an Zeilen bringen, dazu soll man ihnen zu essen geben. 28. Und welcher Widmer das mit Willen ihrer eines versäß, so ist die Poen Darauf, dass man ihm abnimbt die Stubenthür oder man schlägt ihm den Ofen nieder, oder er hat das mit eines Pfarrers Willen." Der Pfarrer Christoph von Rohrbach starb im Jahre 1526 und wurde in der Pfarrkirche begraben, in welcher auch drei Hohenecker ihre Grabstätte fanden. Land- 27* 419 Unterer Mrchenplah in Sierning. Bo» H SK. v Hebenstreit.

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