Anton Rolleder - Heimatkunde von Steyr 1894

4l8 9. Wann aber ihrer einer dasselbige Wandel lässt über Nacht anstehen, so bringt dasselbige Wandel 60 Psg. mehr. Soll aber ein Pfarrer zu Sierning darum pfänden, so mag er und sein Anwaldt für 72 Psg. wohl pfänden; das soll ein Pfarrer oder sein Anwaldt thun innerhalb 8 oder 14 Tagen nach des Gotteshaus zu Sierning und seiner Widm Rechten daselbst. 10. Auch soll niemand des Gotteshaus zu Sierning holden, weder äußere noch innere, in Stätten noch Märkten, ir keinen niendert verbunten, wann man soll aber darum am ersten einen Pfarrer zu Sierning zu Rede setzen, mag er aber das zur selben Zeit nicht erlegen, so soll derselbige, es sei Mann oder Weib, darum den Vogt zu Steyr oder seinen Anwaldt daselbst anrufen und niemand anderen. 11. Wenn man auch der Widmer einen auf der Widm zu Sierning pfändet, so soll man dieselbigen Pfande von erst darauf legen, nach der Widm Recht, und dieselbigen Pfande sollen darauf stilligen 14 Tag und wann dieselbigen 14 Tag ausgehen, so soll der die Pfande inne hat am ersten, der es sei Mann oder Weib, es die Pfande sind daniit ohne Nöthen und ohne Failung thun; wenn aber das ist, dass der Geldschulden halber dasselbige» nicht thun oder lösen will, so sollen da dieselbigen Pfande aber 14 Tag stilligen auf der Widm unverrückt. Löst man aber einen vor ehgenannter Zeit nicht, so soll man dieselbigen bringen für einen Pfarrer zu Sierning, oder für frumbe Leut, die da ein Pfarrer daselbst darzu geschaft hat, oder in ein Rechten, da soll ihm dasselbige Pfand geschätzt werden, damit soll er fürbaß allen seinen Fruinen schaffen und das soll man alles handeln nach frumer Leute Rath, und was er des Pfandes theurer gibt, dann es ihm geschätzt ist, das soll er denselben Theil, der Übermaß Wiederkehrern. Gibt er aber leichter, das ist sein Schade. 12. Wann einem des Gotteshaus zu Sierning Holden oder der einem auf der Widm daselbst des Notturft beschähe, dass er ein siecht übersteen müsst, das soll er thun vor einem Pfarrer zu Sierning oder vor seinem Amtmann, und wo der auch auf des Gotteshaus Gründe das Rechten hinschafft oder legt. 13. Wenn ein Holden aus der Widm des Rechten übersteet imb dass er darum gefüllt, so ist er einem Pfarrer daselbst des Wandels gefallen, ehe dass sein Richter von dem Rechten aufsteht, so sind des Wandels 3 Schilling Pfg., verzieht er sich aber des Wandels, und der Richter steht von den Rechten auf, so sind des Wandels 6 Schilling Pfennig und darnach aber ferner Zweifel, dass es des Gelts viermal werdt, so pfänd er rechtlich. 14. Wenn man einem Landmann auf der Widm das Rechten thuen soll, und das soll man ihm thun zu dreien 14 Tagen, ausgenommen einen Gast, dem soll man das Rechten thun am 3. Tag hernach, wenn er das Rechten anfängt. 15. Wenn einer auf der Widm zu Sierning ein Haus hat, der mag wohl darum und darzu fahren, wann oder wie oft er will unentgelten eines Pfarrers Rechten daselbst, es sei Dienst, Steuer oder Hofarbeit oder anderlei Forderung und ohne Schaden dem Gotteshaus zu Sierning und an der Widm Rechten daselbst. 16. Wann auch einer auf der Widm zu Sierning seine Behausung verlässt, so mag er wohl ohne Irrung allermenniglich ein Steckhen für sein Haus schlagen und ob ein Pfarrer daselbst den Dienst von demselben Holden nicht nehmen tvollt, so soll der den Holdendienst in seiner Behausung auf die Überthür legen und das soll er thun mit dem Gewissen frommer, ehrbarer Leut. 17. Wann ein Pfarrer zu Sierning einen Holden auf der Widm strafen will, so soll er ihn strafen in rechtem Maß. Wann aber ein Pfarrer einen Holden zu hart in seiner Venkhnus haben wollt, dass dann dieselbe Pösserung und Straf des Holden Verderben wäre, so mag dann der Holde es bringen an den Vogt zu Steyr. 18. Wann auch ein Holde hinter dem Gotteshaus zu Sierning, den ein Pfarrer zu Sierning verantworten sollt, und vermeint seine Wohnung da zu haben, der soll einem jeden Pfarrer zu Sierning gewärtig und gehorsam sein in allen Sachen, ohne allen Auszug und Widerspruch.

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