Anton Rolleder - Heimatkunde von Steyr 1894

417 erließ beiden das Sterbhaupt. Vom Lydlhäusel waren dem Grundherrn 27 Pfg. und dein Petermair jährlich 6 Pfg. zu dienen. 1556 bestätigte Dietmar V. von Losenstein dem Wolfgang Heifurter den Erbbrief vom Jahre 1526 über die Hofstätte „zu Pächtern am Heisuert" genannt und 1561 dem Wolfgang Obermann einen Erbbrief über einen Grund am Steinfeld zu „Püchlern." Die „Hub zu Guners­ dorf" hatte Wolf von Losenstein 1526 dem Andre Huber vererbrechtet und Dietmar V. that dies 1569 mit zwei Sölden am „Grimperg" (Gründberg). Im Jahre 1526 wandte sich Christoph von Rohrbach, Domherr zu Passau und Kirchherr zu Sierning (1518—1526), an den Pfleger von Steyr, Eberhart Marschall zu Reichenau, und ersuchte ihn als Verwalter der Vogtei, er möge ihm das Register, in welchem die Rechte und Freiheiten des Gotteshauses Sierning und seiner Widemsleute eingetragen seien, welches Register er nach Abgang der Herren Hans Höstel und Wolf von Thor, so vor ihm Kirchherren in Sierning gewesen, vorgefunden habe, erneuern und besiegeln, was dieser am Sonntag vor St. Martini des genannten Jahres that. Im illachstehenden bringen wir den Wortlaut des 28 Punkte umfas­ senden interessanten Registers: „1. Wenn man gewegens Gut oder Pfenwerth auf der Widm zu Sierning feil hat, dass dann ein jeder Richter zu Hall dasselbige Gelvicht beschaut und abwägen will, da es ihm zu gering däucht, dabei soll der Richter eines jeden Pfarrers zu Sierning Anwaldt oder Ambtmann haben, und dass dann einer oder eine darum gefält, dieselbige (Bessrung) Straff steht nicht ement Pfarrer, sondern ein Richter soll ein ziembliche Ehrung nach Gelegenheit der Straf von einem Pfarrer erwarten seines Gefallens. 2. Wenn ein Richter zu Hall die Pfennlvert des Brots und Vleisch auf der Widm zu Sierning beschaut, dass es ihm zu klein gedünkt, dabei soll der Richter eines jeden Pfarrers zu Sierning Anwaldt oder Ambtmann haben, und wenn man dieselbigen Pfennwert aufhöbt, die gehörende Zetvägen in den Pfarrhof daselbst und nicht anderslvo, und was dann einer oder eine darum gefüllt, dieselbige Bessrung steht nicht einem Pfarrer, lvie am Anfang steht. 3. Es hat auch kein Richter zu Haall auf der Widmb zu Sierning keinerlei Zapfwandel; an keinem der häuslich Gesessenen ist auf der Widm daselbst nicht zu fordern; dann man kein Richter mit Zapfwandel auf der Widm pflichtig ist zu gebn, alles des Gotteshaus zu Sierning und seiner Widm daselbst. 4. Es hat auch kein Richter zu Hall auf der Widm des Gotteshaus zu Sierning nicht zu greifen, lveder um erbare noch um unerbare Sachen. Ist es aber um erbar Sach, so soll ein Richter dieselben, es wäre Mann oder Weib fordern an einen Pfarrer oder an sein Anwaldt daselbst. Wenn es aber tun unehrbar Sachen ist, so soll ein Richter dieselbigen fordern an des Pfarrers Ambtmamt daselbst, der soll ihn dann zu seinen selbers Handen nehmen, und ob der Widm antworten unter den Antenperg. 5. Wenn zwei aus der Widm gegen einander ein Wandl verwürken, sie seien Gesessene oder nicht Gesessene, die ein Pfarrer daselbst verantivorten soll, so gehören dieselben Wandel in den Pfarrhof und keinem Richter, ausgenommen was die Äußeren Wandel auf der Widm dann selbst verwürken, es seien des Gotteshaus oder anderer Seilt, es sei Todwandl oder nicht Todivandl, die gehören zu einem Richter. 6. Von einem Zuckhwandel auf der Widm zu Sierning, welcher ihrer einer das verwirkt, davon ist das Wandl 3 dl. und das gehört einem Pfarrer daselbst und keinem Richter. 7. Wenn auch ein äußerer oder ein innerer einem aus der Widm unter die Tachtropfen, an sein Hans mit frevler Handt, Laufst, Scheußt, Sticht oder Schlägt, so ist er dem Vogt zu Steyr, zu Wandel verfallen 5 Pfd. dl. und niemand anders. 8. Wenn auch ein blutiges Wandl wird verwirkt von zweien aus der Widm, die ein Pfarrer verantworten soll, davon ist das Wandl 6 Schilling und das gehört zu einem Pfarrer daselbst und kein Richter. 27

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