Anton Rolleder - Heimatkunde von Steyr 1894

385 ausswurff, der ist alsS offt von Jedem der herrschafft Sechzig vnd fiinff pfundt pfening zu Wandt verfallen vnd Jenem -fein schaden. 10. Wer vberfeng thuet mit Zeunen, maden, graben, maissen oder mit dem pflueg, was vberfeng die wären, darumb sol ain beschäln auf die Statt durch die Herrschafft gesezt vnd nach gedechtnus oder Wissenheit der Alten geschaiden lverden vnd welcher ungerecht erfunden, der ist der Herrschafft als offt (iö dl. zu Wandt verfallen vnd Jenem sein schaden. 11. Wer sich der Herrschafft, Jrer Anweldt, Ambtleith oder polten setzet, weret oder freventlich Ihne mit Worten oder werckhen handelt, dieselben sollen an Leib vnd Guett gestrafft werden. 12. Wer ainem andern sein Schmerpaum, apflpaum, pierpaum, Aichen oder welcherlaj Nntzpaumb das weren, wider desselben lvillen niderschlueg, das sich erfundt oder weisslich gemacht wurdt, der ist von jedem Stam der Herrschafft verfallen liö vnd 5 Pfd. dl. vnd Jenein sein schaden abzutragen. 13. Wer ainen haltet auf des andern schaden, Er sej Jnlender oder Ausslender, wer der wer, er bette Landtesschuldt oder nit, der sol darumb an seinem Leib vnd Guett gestrafft werden vnd Jenem oder dem andern thail sein schaden abtragen. 14. Ob yemandt zu aines Alans behaußung khüm, es wären Pilgram oder- andere Wandersleuth, souer er sv in khainem vnehrbarn oder schadhafften wesen nicht khennt, mag er sy vber nacht beherbergen vndt nicht lenzer, Aussgenoinmen Er wiss für sy zu antwortten. 15. Es soll ctiner dem andern im Lansing vnnd Herbstfriden Also, wan der erst den Sackh auf dem ruckhen tregt, der sol sein hackhen vnder der gürtl tragen vnd das Feldt nach ihm zuefriden. Welcher das nit thätt, der ist zu Wandt ver­ fallen 60 dl. vnd Jenem seinen schaden abtragen. Frag auf die verlessne Artickhel. 16. Wer ab seinem grundt oder ackher abranmbt, daselbig gefehrlich. Stam oder anderes aus seines nachtbern grundt würfft, der ist, als offt das beschicht, zu Wandl 60 dl. verfallen vnnd Jenem fein schaden. 17. Wo ctiner dem andern bei) der Nacht seine grundt abetzet mit Vieh oder was Etzen das war vnd der ihn an seinem schaden begriff, so mag er ihn pfendten oder annemen vnd der Herrschafft den antwortten; wurdt Er ihm aber zu starckh vnd stielt sich fein fetzen, so soll er seine Nachtbern umb hilff anrueffen, die sindt ihm zu helffen schuldig. Er sol auch darumb als audere Räuber gestrafft werden, wie dann statt an ihm gefunden wirbt. 18. Ob yemand Nachtberlich oder von Trew ivegen fridt putt oder Wandt aufgesetzt, derselb fridt sol also statt gehalten werden, als wer er durch die Herrschafft selbst gesetzt wind gepotten. Gibt dann ainer den fridt mit dem Mundt vnd halt den nit, so sol man ihm die Zung aines thails abschneiden; gibt er den aber mit der handt vnd halt den nit, so sol man ihm die handt abschlagen, vnd wurde Wandl ausgesezt, die sollen von ihm genomben werden, damit sich ainer aines fridts ge­ trosten möge. 19. Wer dem andern Marckhtweeg, Müllweeg, Leichweeg, Wasserweeg oder welcherlei) Weeg das wären, sräuentlich vorhellt, da soll ain beschaw durch die Herrschafft auf die Statt benent vnd nach der Alten Wissenheit vnd verstandt abgeschaiden werden, vnd leer daselb vnrecht erfunden, mag die Herrschafft straffen. 20. Ob ainer von des anderil Khündern oder Ehehalten ycht was khauffet, es wer Essendt oder ander guett, das ihm enttragen oder vmb solchs verkhauffen nit wissen wer, den sol die Herrschafft straffen vnd darzne halten, damit Jenem sein schaden abtragen werbt. 21. Item im Schnidt sol ainer den andern also sriden, wan der Erst aufs dem Veldt an den parn süert, so soll er dann das Veldt nach ihm zuefriden vier­ zehen tag, vnzt der lezt mit feinem Traidt vnd auch der Zechentner aufs dem or>

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