Anton Rolleder - Heimatkunde von Steyr 1894

384 41. Prandtwein vnd andern getranckhs Leuthgöben. — Jngleichen wer mit Prandtivein hausieren gehet oder Prandtwein, Aiosst vnd anders getranckh ohne habents schenkhrecht in seinem Hanfs haimblich verleuthgibet, verfahlet das ge­ tranckh vnd noch darzue in Obrigkheitliche Straff. 42. Haimblich wiltpräth schüessen und wass deine anhängig. — Es solle sich khein Vnderthann vnderstehen, gross oder khlaines wiltpräth, als Hirschen, fuxen, haasen vnd dergleichen, wie auch ainiges federwiltpräth, wie es immer nahmen haben möchte, 51t schüessen, zu sangen oder demselben auf ainigerley weiss haimblich nachzustöhlen, Jngleichen kheinen haimblichen wiltprätschützen vnderschlaipf zu geben oder von Ihnen iviltpräth, heuth vnd Pälckh zu erkhauffen, sondern da sye von dennen ihrigen oder andern etivas dergleichen vermerckhen, solches der Obrigkheit vnuerlängt anzudeutten. Welcher nun hierüber betretten werdten oder sich dessen ivenig oder vill thailhafftig machen wurdte, solle allsogleich abgestüfft vnd aus der Obrigkheit geschafft werdten. Diesen 42 Punkten, deren Zahl sich im 17. Jahrhunderte auf 78 vermehrt hatte, folgten noch einige Specialpunkte, welche das Lueger- und Strasser-Amt, das Fischwasser auf der Enns, das Gärstenthaler Amt (Windischgarsten), das Fisch­ wasser in der „Teuchä" (Teichl), die „Reissgejaidt" im Gärstenthal, den Forst am Schwarzenberg, das Blumensuchen und die Holzfällung in den Spitalerischen Forsten betreffen. Ein ebenfalls erhaltenes „Eh eh afft- oder Vogtthätting" hat folgenden Wortlaut: 1. Alle die behaust, gevogt, vogtber oder dem Gottshauss vnderworffen sind, Es sein Erbleuth oder Jnleith, die sein schuldig die Vogtthätting vnd rechten zu besnechen oder sein Ehehafft durch seinen bereiten polten da anzaigen; ob das aber nicht beschicht, der ist zu Wandl GO dl. verfallen. 2. Ain Jeder Ambtman sol sich in seinem Ambt ivol erkhundigen, wer da oder nit ist, vnd Alssdan dem Richter anzaigen; wo aber der Ambtman aines ab- ivesen verschwig, der ist auch als offt GO dl. verfallen. 3. Alle die Nittermessigen Lechen, So die yemandt angefallen oder znestehen, sollen in Jahr vnd tag empfangen werden. Was das nit beschäch, so sein dieselben Lechen dem Gottshauss ledigclich haimbgefallen vnd sollen mit dem Rechten ein­ gezogen iverden. 4. Vrbare vnd dienstbare Gütter sollen in drey vierzechen tagen, so die gefallen oder damit gehandelt tvirdt, empfangen iverden. Wo das nit beschäch, so sein die dem Gottshauss verfallen vnd sollen mit dem Rechten eingezogen vnd »lügen fürbass nach gnaden verlicken werden. 5. Vnd ob fürbott aussgehen, die sollen durch des Richter potten beschechen vnd auf die Statt verkhünt iverden. 6. Welcher den Dienst zu rechter Zeit nit raichet vnd 14 tag darnach Verzug, der ist alweeg vber 14 tag 60 dl. zu Wanndl verfallen; Verzug aber inner drey 14 tag, dienst vnd Wandl nit gab, der ist seiner gerechtigkhait, darauf der Dienst ist, dem Gottshauss verfallen vnd soll daselb Guett oder Gründ! mit dem rechten eingezogen werden. Die Erste Frag. — Das Vrthail. 7. Wer dem Gottshauss vnderworffen oder zuegesagt ist, bauen flichtig sich an ander Erde anherschet oder vogtet, da sol man dieselben an den Herrn, darunder Er betretten Ivurdt, Erfordern; wollte er den aber nit antwortten, so mag man nach demselben greisfen zivischen der Khürchen vnd Haussthüer vnd ihn bringen des Gottshauss besserung. 8. Ob ainer ohne der Herrschaft willen Güetter oder Gründt vnder betn Gottshauss verkhaufst, verpfendet oder verkhumert, dasselb Guett ist dem Gottshauss verfalleu vnd sol mit dem Rechten eingezogen werden. 9. Wer March, Stain, Paum oder was March die wären, verkheret oder

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