Anton Rolleder - Heimatkunde von Steyr 1894

382 vmb wass fachen das währe, vertraget vnd abthädiget ausser wissen vnd willen der herrschafft, derselbe verfahlet der Obrigkheit in leib vnd guettsstraff. 14. Jnleuth Zuesag. — Welcher Jnleuth aufnihmt vnd sagt dieselbe inner­ halb 14 Tagen nit an, der is verfahlen den wandl. 15. Aufhaltung der frembden Leuth vnd Gartgeher. — Welcher gartgehentes vnd vmbschwaiffentes gesündt oder solche leuth in seiner behausung aufhaltet, so noch anderswo angeherrscht und angevogt sein, der ist schuldig den wandl. 16. Abwerbuna der Diennstpotten. — Wann einer dem andern seinen Diennstpotten, Sohn oder Tochter haimblich abwürbt, dess Er schaden nahm, den ist Er Ihm wider zu kheren schuldig vnd den wandl mit 72 dl. verfahlen. 17. Verwaigerung des waisendiennsts. — Welcher auf begehren seiner Obrigkheit seinen Sohn oder Tochter zu ainem Diennstpotten nit stöhlet, verfahlet dem wandl. 18. Feuersgefahr. — Es soll am ieder Vnderthann sowohl Ihme selbst als auch seinem nachbarn zu guettem sein feurstatt jederzeit verwahrlich und geseubert halten vnd wan durch Gottes Verhängnuss von Vnglickhsfahl oder in anderweg am feur bey ainem auskhämbe, so solle ainer dem andern in angesicht handt raichen vnd nach müglichkheit rettung thuen helffen; da aber iemandts an solcher prunst schuldig oder an rettung sambig erfundten wurdte, der solle in leibs vnd guettsstraff verfahlen sein. 19. Gottslesterung. — Welcher den Nahmen Gottes oder der Heylligen lästert vnd schmächet, nit weniger wer bey dennen H. Sacramenten fluchet, der ist von der Obrigkheit an leib vnd guett zu straffen. 20. Rumorhändl. — Welcher Rumor, schlag oder raufhändl inner oder ausser des hauss, bey tag oder bey nacht erhebt, denselben solle man straffen, wie man statt an Ihm fündet. 21. Verschweigung der begebenten Wändl. — Ain Wurth oder Gastgöb vnd ain ieder haussherr, der nit anbrächt die Wändl, So sich bey ihm eraignet, der ist der Wändl aller selbst pflichtig. 22. Güetter, So nit stufst- vnd peulich gehalten werden. — Welcher sein Guett zu Hauss vnd zu Veldt vnstüfftlich vnd nit peulich haltet, dasselbige Guett mag die Herrschaft mit dem recht einziehen vnd wie Ihr am bessten stiegen will, widerumb zur sttifft bringen. 23. Haimbliche austrettung von seinem guett oder herberg. — Welcher ohne Vorwissen vnd willen der herrschafft von seinem guett oder aus seiner herberg fahrt, vnd nit, wie des Cloffters gewohnheit ist, abschaidet, demselben mag die herrschafft nachstöhlen, wo man Ihne begreifst, annehmen lassen vnd mit Ihme als ainem flüchtigen holden handlen vnd zu gehorsamb bringen. 24. Haimbliche Veränderung der grünt»t. — Welcher ohne wissen vnd willen der herrschafft, gründt, wissen, Äckher, Jnfäng, holzschachen oder anders aus seinem guett versezt, verwexlt oder verkhaufft, denselben grundt mag die herrschafft einziehen und den, der solches haudlt, darumben straffen. 25. Anzaig wegen Todtfahl vnd Verwandlung der güetter. — Wan sich ain guett durch Todtfahl, Khauff oder in ander weeg verwandlt, solche Verwandlung solle gleich dem hoffrichter angezaigt werdten, der soll glssdann amen Stüffttag benennen. Ob aber solche Verwandlung gar nit angesagt wurdte. So mag die herrschafft das guett einziehen. 26. Ligent holz, auch stroo vnd Hey bey dem guett zu lassen. — Item wer ain guett verkhaufft vnd so Er ligent holz hat, das solle bey dem guett bleiben, dessgleichen stroo vnd Heu vnd gehalten werdten, als Erb vnd Landtsrecht ist. 27. Einfridtung der Veldter. — Wann der, so anpauen will, mit dem Sackh Traidt im Veldt ist, welcher dann zu fridten schuldig ist, der soll denselben fridt von stundt an machen, die' gättern oder hüertt anhenckhen. Thätt er aber das

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