Anton Rolleder - Heimatkunde von Steyr 1894

381 Angleichen Wan aitient zu der Obrigkeit zu Rhomben durch den Ambtmann oder iemandts andern angesagt wurde, vnd derselbe aus Vngehorsamb nit erschine, ain solcher verfahlet zum wandl für das Ersstemahl 1 fl. 4 Sch., zum andern mahl 3 ft., zum dritten mahl 5 fl. 2 Sch. vnd verharret Er in seinem Vngehorsamb, solle derselbige abgestüfft vnd aus der Obrigkheit geschafft werden. 4. Austrettung aus dem obrigkheitlichen Verbott. — Wan ain Vnterthann bey der Obrigkheit verbotten oder in arrest geschafft wurdte vnd thett solchen nit gehorsamben, sondern gieng aus dem Verbott oder arrest ohne erlaub- nuss, der ist verfahlen der Wandl mit 5 fl. 2 Sch. 5. Raichung des vnverzückten Diensts. — So iemandt seinen vnver- zückten Pfenning- oder Kuchldiennst, ingleichen die Landtsanlagen vnd andere herr- schafftliche Forderungen zu gelvöhnlicher vnd rechter Zeit nit gibt, Alss offt Er hier­ über 14 tag verstreichen lasset, so offt verfahlet Er zum wandl 72 dl; lasset aber ciiner solches Jahr vnd tag anstehen, so mag die herrschafft Ihne mit recht abstüfften. G. Item des verzückten Diennsts. — Welcher aber auf seinem Guett ainen verzückten geltdiennst hat vnd selbigen bey scheinenter Sonnen nit entrichtet, verfahlet zum tvandl 5 fl. 2 Sch., lasset aber iemandts den verzückhten pfennig- diennst Sechs tvochen vnd Drey tag anstehen, So verfahlet sich das guett der Obrigkheit. 7. Entrichtung des Zehent vnd Traidtdiennsts. — Wann ein Vnder- thann innerhalb Jahr vnd tag sein Zehent oder Diennsttraidt nit abrichtet, kan die Obrigkheit das ausständige getraidt vnd zwar ieden Metzen des schwäreren vmb 2 Sch., des ringern aber vmb 1 Sch. höcher, als es sonst verkhaufft wordten, zu gelt anschlagen. 8. Betrüeglicher Khuchl- oder Traidtdiennst. —So aber ainer fälsch­ lich oder betrüeglich Khuchl- oder getraidtdienst diennet, der ist neben dem Khuchl- vnd Traidtdienst auch in die obrigkheitliche Straff verfallen. 9. Hoffuhren, Veldtpau vnd Handt-Robathen. — Welche die ge­ wöhnlichen Nobathen, als mit pflueg vnd Eggen, item die hoffarthen, als mit Khorn, haabern, Heu, Graimath vnd andere Fuhren nit verrichten, verfahlen zum Wandl 72 dl., Angleichen die Handt Robathen, welche zu der zeit, als Ihnen angesagt wirdt, nit erscheinen oder ainen genuegsamben Robather schickhen, verfahlen Eben- messig zum wandl 72 dl., vnd welcher vmb 8 Vhr Vormittag mit dem pflueg nit in das Veldt khombt, derselbe ist verfahlen Ain Metzen haabern. 10. Pürgschafften ohne obrigkheitlichem Vorwissen. — Wann ain Vnderthann bey ainer frembden herrschafft ohne obrigkheitlichem Vorwissen sich für ainen Stüfftpürgen einlasset oder sonsten vmb vill oder wenig Pürgschafft laistet So solte die Pürgschafft vngültig sein vnd der Vnderthann noch darzue nach be- schaffenheit der gelaissten Pürgschafft gestrafft iverdten. 11. Befreyung vor allen landtgerichtlichen Eingriffen — Ess hat khein Landtgericht, wie das immer nahmen haben möchte, weder auf des Clossters grundt vnd poden noch mit des Clossters Vnderthannen, deren Weibern, Khindern oder diennenten gesündt, in wass fachen es immer seyn, nichts zu schaffen, zu handlen oder einzugreiffen, Sondern es müessen all vnd iede landtgerichtliche Fähl vnv Ver­ brechen ainzig vnd allein die würckliche lebensstraff ausgenohmen, vor dem hoffgericht verthädiget vnd abgehandlt werdten, destivegen dan solle sich khein Vnderthann noch dessen leuth vnderstehen, in kheinerlei fach sich zu ainigen Landtgericht zu stöhlen, noch deren Haltenten Tättungen beyzuwohnen. Wer daivider handlen wurdte, solle in leib vnd guettsstraff verfahlen sein. 12. Versag- und Ankhlagung bey dem Landtgericht. — Vnd da ainer den andern an das Landtgericht trueg vnd versagt, vmb was fachen das wäre, nichts ausgenohmben, das wissentlich auf Ihn khämbe, denselben Versager soll man straffen, wie man statt an Ihme fündet. 13. Vertrag und abthättigung bei frembden Gerichtern. — Welcher auch bey ainem Landtgericht oder anderer Obrigkheit, Statt- oder Marckhtgericht,

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