Anton Rolleder - Heimatkunde von Steyr 1894

380 aufnemen betrachten, Itachtl vnd schaden zeitlich wahrnen vnd wenndten, alss Euer Jedem das alles seiner Pflicht nach vnd von Rechtswegen zne thuen zuestehet vnd gebühret. „Anfenklichen ob ess an iveill vnd Zeit seye, das ich alss Hofrichter dein wür- digen Gottshanss Gleinckh sein Paanthating vnd Recht, wie von alter herkhomen, dem Armen alss dem Reichen, Auch dein Reichen alss dem Armen verrichten möge. Ob die Schrann wie von alter genuegsamb besetzt seye? „Ob Einer oder mehr, so das Thäting nach herkhomen vnd gewonheit zn be- suechen schuldig sein, anheunt vor der schrämten nicht Erschinne, ivie nian das Er- khennen soll und ivas darumb Recht sehe? „Es soll einer vnd ain jeder vmb seinen negsten Nachbarn vmbsechen vnd ihnie berueffen vnd welcher nit erschine oder seinen beredtpoden auch nit hatte, an Ehe- haffte Noth, der ist recht­ lich vmb das Wanndl dem Hoffrichter 72 dl. „Weiter soll ein Hosf- richter fragen, bemeltes lstottshaus Gleinckh hat ein Ruegbuech, darinen alle Artikhl, wass dess Gotts- haus gebrauch vnd alt herkhommen ist, von ainem Ärtickhl ans den andern, jeder mit seinem Rechtspruch begriffen, ob man dasselb nit billich ofentlich verlesen soll, damit sich ain jeder gegen dem andern zn halten vnd vor schaden iviiss zn verhielten. „Darauf frag ich Euch Rechtens, ob ich den Ge- richtsstab nunmehr zu meinen henndten aufheben vnd die Artikhl öffentlich verlesen lassen soll. „Darauf würdt mit Recht erkheut, es werde billich verlesen." Rach dieser Einleitung ivuiten dann die einzelnen Artikel „D ess L ö b l. Stufst vnd Clossters Gleinckh Tättung- oder Ruegbuech es" verlesen, welche folgendermaßen lauten: 1. Des Clossters schaden vnd Wandl anzuezaigen. — Ersstlichen solle ain ieder Vnderthann seiner Aydtspflücht nach anheunt sürbringen, wass dem Löbl. Stüfft vnd Closster Gleinckh allhier zu schaden geraichen möchte, oder Wandt auf sich hat. Welcher nun solches verschweigen wurdte, solle nit allein den schaden guet zu machen schuldig, sondern noch darzu in leib- oder guetts Straff verfahlen sein. 2. Straff derjenigen, so zu dem Tättung nit erscheinen. — Diejenige, welche am Tag des angestellten Tättungs, tonn Ihnen durch den Ambt- mann oder dessen Leuth hierzue angesagt wirbt, nit erscheinen, deren ain jeder verfahlet zum Wandt 1 fl. 4 Sch. 3. Item welche sich auf erfordern nit zu der Obrigkeit stöhlen. —

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