Anton Rolleder - Heimatkunde von Steyr 1894

Das Fischereirecht in der Traun vom Traunfall bis zur Donau gehörte 11 Herrschaften, die zur Ausübung desselben 32 Fischmeister hielten. So hatte der Landesfürst vier, das Hochstift Passau sechs, die Klöster Lambach, Kremsmünster und St. Florian je vier, die Polheimer, die Losensteiner und die Trauner je zwei, die Geumanner und die Obernhaimer je einen Fischmeister, die in verschiedenen Ort­ schaften sesshaft waren und wegen Ausübung ihrer Rechte häufig in Streit geriethen, weshalb dieselben zur Vermeidung von ferneren Zwistigkeiten im Jahre 1418 unter dem Siegel des Landeshauptmannes Reinprecht von Wallsee eine „Ordnung der Traunfischer" festsetzten, deren Inhalt im wesentlichen folgender ist: „Ein Fisch, der nicht mindestens einen Pfg. wert ist, soll nicht gefangen werden. — Ein einjähriger Asch-Sprenzling soll vor dem 13. October nicht gefangen werden. — Dicke Garne sollen vom 13. October bis zum 24. April, lichte Garne oder Reufchen') vom 24. April bis zum 13. October verwendet werden. — Zugwadt 2) und Rür- pausch") sind schädliches Zeug. — Fischotter, Fischreiher und Biber sind schädliches Zeug. — Jede Fischweide soll ein Sasswerk') und nur der Fischer in Ebelsberg eines in der Traun und eines in der Donau haben. — Außer dem Sasswerk dürfen Vertfischer^) ein Schosswerk °) haben. — Ein Vertfischer ist berechtigt, in Neben­ bächen Schosswerke anzulegen. — Um den Fischsamen zu schützen, darf vor Maria Geburt keine Runse abgekehrt werden. — Der Gebrauch der Zuckangel7) ist ver­ pönt, die Federangel °) ist erlaubt. — Niemand soll einen Köder-Pimis noch eine Schossreusche") haben. — Die Zufischer sollen kein Setzgarn,ü) haben. — Der Geledfischer (Zufischer?) darf keine Runsen anlegen. — Die Fischerei bei "Nacht ist gestattet, doch ohne Licht und ohne Ger"). — Der Fischer des Abtes von Wilhering lvie auch der Lakenpreiss (?) ist befugt, in die Traun ein Werk zu schlagen. — Ein Vertfischer darf zwei Fächer"), ein Steckfischer ein Fach zum Rinnsal schlagen. — Als Poen für die Übertretimg dieser Ordnung wurden 60 Pfd. Wr. Pfg. dem Landesfürsten und 32 Pfd. Wr. Pfg. dem Landeshauptmanne bestimmt. Von den dem Kloster Kremsmünster gehörigen Fischern wohnten zwei in Sinnersdorf und zwei in Marchtrenk. Die in Sinüersdorf Wohnenden hießen Hans Kiews und Peter Plewer. Die zwei Losensteiner Fischer waren Ulrich und Thoman von Ruetzing. Rach dem Urbar der Herrschaft Gschwendt vom Jahre 1491 hatten die Losensteiner in der benachbarten Hörschinger Pfarre fünf Unterthanen. Der Schneider auf dem „Vaschanggüetel" diente zu unserer Frauen Tag 1 Pfd. Pfg. und 1 „Vaschanghenn", der „Spörl von Rüeczing" zu unserer Frauen Tag 3 Schlg. Pfg. und am vierten Freitag einen Fischdienst von der Traun, „als der von alter her- komen ist", der „Swarcz Thomell" 12 Pfg. und „Jans Fech (Ferg?) von Rueczing" 20 Pfg. und beide den gleichen Fischdienst. „Haensel vischer von Rueczing" diente zu unserer Frauen Tag 60 Pfg. und denselben Fischdienst. Ferner hatte derselbe zu reichen: für ein Schwein 10 Schlg. Pfg., für eine Gans 24 Pfg., für eine Henne 10 Pfg., für einen Herbsthahn 6 Pfg., für einen Käse 20 Pfg., für ein „Schrott (Scheck) Har" 34 Pfg., für 3 Eier 1 Pfg., für ein Lamm 32 Pfg. und für ein Weißbrot 2 Pfg. Um 1372 war neuerdings zwischen dem Stifte Kremsmünster und dem Vicar Marquard wegen der Einverleibung der Pfarre und der davon zu leistenden Zahlung *) Weidengeflechte. — *3)*Neu angelegte Runsen — Rinnsale am Ufer, Flechtwerk aus ©tauben mitten im Wasser. — 3) Staudengeflechte am Eingänge des Rinnsales. — ') Ein Weidengeflechte, welches etwas schräg gegen das Ufer läuft und im Flussbette mittelst Stöcken befestigt ist; damit verbunden war eine in das Land hineingezogene Runse, deren Eingang mit Gerende oder dem Pauschen abgesperrt und das Wafler abgekehrt wurde. — 5) Fischer, die mit rinnendem Zeug durch mehrere Fischweiden das Recht zu fischen hatten. Vertfischer — vierter Werter, weil je 4 auf 2 Schiffen vertheilt den Fischfang ausübten, während Zufischer oder Steckfischer je 4 auf einer Zille nauwärts — thalab zu fischen berechtigt waren. — •) Ein zweites Weidengeflecht zum Schutze des Sasswerkes, von dem es gewöhnlich 3 bis 5 Schuh entfernt war. — 7) Eine dicke Schnur mit 10 bis 12 Angeln. — ®) Eine Schnur aus Rosshaar mit der Mücke — Köder. — •) Ein befestigtes, am Boden des Flusses liegendes Weidengeflecht. — 10) Ein Garn von 2 bis 3 Klafter Länge und 6 Schuh Breite, zu deffen Handhabung 4 Fischer auf 2 Schiffen gehörten. — ") Eine Gabel mit 3 bis 5 Znrken an einer Stange. — 13) Holzwände.

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