Anton Rolleder - Heimatkunde von Steyr 1894

327 Im Jahre 1522 musste Kaiser Ferdinand von Nienstädt aus beut Wolf und seinem Letter Achaz ü. Losenstein befehlen, sich des Jagens von Rothwildbret auf des Gotteshauses 6t. Florian Wildbahnen zu enthalten und den Klosterleuten fürder keinen Eintrag zu thun. Die Lehre Luthers von der evangelischen Freiheit und dem freien Gebrauche der hl. Schrift fand unter deut deutschen Bauernvolke rasche Aufnahme. Die Folge davon war der große deutsche Bauernkrieg 1525, in welchem die Bauern die geist­ lichen und weltlichen Lasten mit einem Schlage abschütteln wollten, ivas auch unter den Bauern von Oberösterreich eine bedenkliche Gährung hervorrief. Dieselben führten hauptsächlich Klage über den Druck, welchen die Grundherrschaften ausübten. Sie beschwerten sich über die Einhebung des Getreidedienstes und des Pfennig­ dienstes. Es wurde das auserlesenste Getreide verlangt und beim Blessen desselben hintergieng man sie; den Pfennigdienst verlangte der Grundherr in der besten Münz­ sorte. Am meisten beschwerten sie sich über das Freigeld, welches der bäuerliche Hintersasse bei jeder bedeutsamen Veränderung im Besitze dem Grundherrn als stillos^ WirfiUicnM im 3nl)vc 1891t. Bon F. Kulstrnuk. Obcreigenthümer zu leisten hatte Weint ein Unterthan starb, so wurden die Güter desselben geschätzt und hatte derjenige, der sich um das Gut (Stiftung) annahm, oder auch in gleicher Weise der Verkäufer eines Gutes gewöhnlich das 10. Pfund als Freigeld (laudemium, Anlait, Anfahrt, Zuestandt) zu reichen, und der Käufer halb soviel, das ist das 5. Pfund von der Kauf- oder Schätzsumme. Die Losen- steiner verlangten aber die Anlait auch dann von jedem ihrer Holden, lvenn der Besitzer der Herrschaft mit Tod abgieng, welche Unterthanenlast, weil sie sich nicht wie die Ehrungen an Gänsen, Hühnern, Eiern, Brot, Käse rc. in kleinen Zinsungen über die einzelnen Jahre vertheilte, sondern wegen der Seltenheit der Einhebnng sich als ein starker Griff in das Vermögen selbst darstellte, daber eine einschneidende, und unter Umständen, z. B. beim Tode des Grundholden und Zurücklassung vieler Kinder, eine sehr drückende war. Ferner klagten die Bauern über das Sterb Haupt, das ist die Zueignung des besten Stückes Vieh seitens der Grundobrigkeit aus dem Nachlasse eines verstorbenen Grundholden. Dazu kamen dann noch die Kanzleigefälle. Das Siegelgeld für wichtigere Urkunden bei Kauf, Tausch, Verzicht, Übergabe, Heirat rc. betrug 1 Pfd., bei minder wichtigen 4 Schilling, und der Schreiber bekam 60 Pfg. „Schreiberlohn" und für ein minderes Stück 12 Pfg. Ferner beklagten sich die

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