Anton Rolleder - Heimatkunde von Steyr 1894

212 „9. Es ist der Brauch, dass ein Landrichter zu Hall von ben Urbarlenten das zehnte Pfd. Freigeld nimmt, doch nur von denen, die mit demselben Geld aus der Herrschaft fahren, und die Amtleut haben bisher den dritten Pfennig gehabt, ist durch die Commissäre abgeschafft, dass solche Freigeld, das dann alleiveg nach Gnaden soll genommen iverden und die Herrschaft soll dem Amtmann von 1 Psd. des Freigelds 12 Pfg. geben „ 10 . Die Jnleut und Jnfrauen auf den Gütern sollen nicht die Amtlent, sondern die Herrschaft aufnehmen und versprechen, und zu Ab- und Auffahrt 32 Pfennig nehmen." (Bezüglich der Befugnisse des Landrichters von Hall vergleiche auch den Artikel Sierning.) An dieser Stelle wäre zu erwähnen, dass die Rechtlehner im Amte Niederhof­ mark verpflichtet waren, jährlich das benöthigte Salz von Gmunden gen Hof zu Steyr zu führen, oder statt einer Fuhre 32 Dl. zu zahlen. Hall gehörte zur Vogteiherrschaft Steyr, welche hier alljährlich am heil. 3 Königstage zur Riegung ihrer Freiheiten ein Pantheiding hielt und den freigc- wählten Bürgermeister und Rath zu bestätigen hatte. Aus der „Paantath oder Riegung des Marcktes Haal" vom Jahre 1498 entnehmen wir Folgendes: Die Riegung geschah in des Marktes offener Schranne vor deut Bürgermeister in (Gegen­ wart des Landrichters. Zu den Befugnissen der Bürger von Hall gehörte nebst den bereits erwähnten, dass die Nachkommen eines Bürgers, der „das Bnrggrecht an seiner Hand zu Lehen" hatte, dasselbe nicht neuerdings zu nehmen hatten, sondern es weiter besaßen. — Brach in einem Hause ein Feuer aus, so musste der Besitzer im Markte den Feuerruf ertönen lassen, zum Pranger eilen und dort läuten, wenn sein Leib und Gut drei Tage vor allen Angriffen sicher sein sollte. — Bei einem Kaufe bekam das Landgericht 12 Pfennig „zu Wandt". — Floh ein wegen einer unehrbaren Sache vom Richter oder seinen Knechten Verfolgter in eines Bürgers Haus, so durfte ihn hier der Richter ohne Einivilligung des Hauswirtes nicht fest­ nehmen. — Floh in einem Aufruhr oder „Gefecht" einer in eines Bürgers Haus, so war der Verfolger, wenn er in das Haus eindrang, dem Landrichter verfallen und musste in die Bürgerlade 5 Pfd. Pfg. erlegen. — Ohne Bewilligung der Gemeinde durfte niemand Holz abschlagen, Graben ausiverfen u. dgl. — Wollte einer seinen Besitz verkaufen, so musste er dies durch den Frohnbotcn in der Schranne verkünden lassen, denn den Marktbewohnern stand 14 Tage das Vorkaufsrecht zu. — Wollte einer in den Biarkt ziehen, so musste er sich innerhalb 14 Tagen beim Bürgermeister ansagen und Bürgerrecht begehren. War er nicht „Fug und Recht", so gab man ihm einen „guten gelimpfen Urlaub", war er widerspenstig, so verfiel er der Herrschaft. Ohne Einwilligung des Bürgermeisters durste kein Bürger „Jnleut" aufnehmen. Kam ein Bürger „in gemeine Landszucht", so konnte er vom Richter die Öffnung und Besetzung der Schranne verlangen und sich hier vertheidigen. Die Bauern, die in Hall Burgrecht hatten, dursten das gedroschene Getreide in den Markt führen, das Stroh musste auf dem Felde gelassen iverden, damit das „Bau bei Bau" bleibe. Der Nachrichter ivurde vom Richter im Einverständnis mit den Bürgern „gesetzt oder entsetzt." Für das Setzen eines „Marchsteines" bekam der Richter 4 Pfg. nnd für die Uberantivortung eines Pfandes an einen Bürger ebenfalls 4 Pfg. Der Richter und die Bürger hatten jährlich einmal Maße und Gewichte zu prüfen. Die benachbarten Bauern dursten auf der „Halloed" ihr Vieh tveiden lassen. War die Fechsung eingebracht und die „Wismath" geräumt, so wurde das „Gätern oder Hurd zunächst der Hallöd" geöffnet, und das Vieh der Haller iveidete mit dein der Bauern. K. Maximilian 1. bestätigte im Jahre 1500 dein Markte Hall die Freiheits­ briefe vorn Jabre 1382 und gestattete, dass der bisher ani St. Jakobstage abgehaltene Jahriilarkt ans den „St. Stepbanstag der Erfindung" verlegt iverde. Auch bewilligte er den Hallern, an allen Lirchtagen zu Hall am Anger von einer Bespcrzeit zur andern fürstliche Freyung auszustellen. Kaiser Maximilian II. bestätigte diese Frei­

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