Anton Rolleder - Heimatkunde von Steyr 1894

211 „3. Der Anlaithalben, so die Urbarleut durch den Landrichter zu Hat gehört und beschwert sind worden, sollen fürohin die Amtleut mitsammt einen oder zwei Hausgenossen, allweg um die Auleit aussprechen und bestimmen, nemlich wo ein Gut 100 Pfd. Pfg. wohl inert ist, davon sollen sie zur Anlait sprechen 2 Pfd. Pfg. So es 50 Pfd. Pfg. wert ist zur Anlait 1 Pfd. Wo es unter 50 Pfd. ist zur Anlait 4 oder 3 Schilling damit Niemand beschwert und die Güter mit Wirten bestift bleiben mögen. „4. Der Lehenhalben: So sich ein Gut vermehrt und der Lehen bedarf, so soll allweg dem das Gut geliehen werden, der Gerechtigkeit dazu hat, damit das Gut gestiftet wird; doch sollen die Witwen allewcg dabei bedacht werden, so man sie von den Gütern will abfertigen, dass solches nicht unbillig noch wider ihre Gerechtigkeit geschehe. „5. Des Furkhanffs- halben soll ein Richter zu Hall den Furkauf dannen verlassen und es soll ein jeder mit seiner Waar den Markt ungeirrt besuchen. „ 6 . Die Schermbkhnecht sollen ab sein, wie sie denn durch F. D. ernstliche Ge­ nerale abgeschafft sein, und soll ein jeder Urbarmann, inen er in seinem Brot und mit Thür und Thor be­ schlossen hat, versprechen und sollen fürohin die Ämtleut und Herrschastleut, wo schäd­ liche Leute sein, dem Pfleger und seinen Dienern, die­ selben einzunehmen und in Gefenknus zu bringen. Hilf und Beistand thun, wie von Altersherkommen ist. „7. Der Stift- und Tadungmahl halben, so die Urbarleut ein Gut verkaufen oder eine Verwandlung mit libergab geschieht, oder vor dem Richter zu Hall Verhör halten, haben sie alleweg in dem Gerichtshaus das Mahl bezahlen müssen. Solch Stift- und Tadungmahl soll ab sein und die Urbarleut sind nicht schuldig, das Mahl int Gerichtshaus zu bezahlen. Er mag essen und trinken, er und der Amtmann oder wen er dazu notdürftig ist, wo oder wie ihm ge­ legen ist und nicht schuldig sein über seinen Willen für andere, die er nicht bedarf, die Zehrung zu bezahlen. „ 8 . Des Laglwein halben im Markt zu Hall, mag ein jeder der Bemel- ten von Hall den Laglwein führen und so einer ein Laglwein in der Stadt Steyr kauft, soll er vom Ungelten ein Zedl darauf nehmen, so ist er weiter kein Ungelt davon schuldig; wo er aber kein Zedl daraus nimmt, soll er den Ungelt, wie von Alter herkommen ist, davon geben und bezahlen, doch sofern kein Fasswein im Markt zu Hall im Zapfen ist, so soll der Lagelwein und sonst nicht geführt werden. Das ’-BnimmtItnitb bei bei- Thafkiloquelle. Bo» F. Siilslvim!. 14*

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