Anton Rolleder - Heimatkunde von Steyr 1894

210 Albrecht mit Marktrechten begabt und als Hofmark zur Burg Steyr geschlagen ivorden zu fein. In einer Urkunde des Hans von Rohr für das Kloster Kremsmünster vom Jahre 1292 wird als Zeuge angeführt „Albrecht der Richter von Hall." Ein Jahr später finden wir „Otto und Heinrich die Zöllner von Hall" in einen Streit mit betn Propst von Ranshofen verwickelt, der um Rohr Besitzungen hatte. Gegen eine Zahlung von 5 Pfd. Pfg. standen sie von der Klage ab. Einen anderen Streit zwischen beut Propste Konrad von Ranshofen unb Meingot von Waldeck, Chorherrn von Passau und Pfarrer von Sierning, tvegen eines Gutes zu Pösenbrnnn entschied im Jahre 1303 Heinrich von Rappach, Burggraf zu Rohr und „Richter zu Hall in der Hosmark." Albrecht von Volkersdorf und sein Sohn Otto verkauften im Jahre 1334 den Herzogen von Österreich die Feste Seisenburg und gaben ihnen das Gut Grein, welches sie für 950 Pfd. im Pfande hatten, zurück. Die Herzoge miesen ihnen dafür bis zur Bezahlung der genannten Summe jährlich 100 Pfd. von ihrem „Urbar in der Hofmarch, daz do gehöret ze der Veste ze Steyr" an, welche Ritter Otto der Hauser, ihr Burggraf zit Steyr, den Volkersdorsern auf gestiftete Holden anzuweisen hatte. Einen Bürger von Hall finden wir 1352 genannt. In diesem Jahre verkaufte „Chunrat der Sivertfurb burger ze Halle" dem Kloster Garsten fein Gut „Prae- wueizperig pei Hall" (Brennesberger, Furtberg Nr. 45). Ein anderer „Chunrad der Salig pnrger ze Hall" kaufte 1307 von Ulrich dem Kremsdorfer den Zehent von der Rabenhub in der Pfarre Kematen. Andreas von Sinzendorf und die Söhne Heinrichs des Pernauers verkauften im Jahre 1371 Ulrich dem Zchentner das Niedergut auf dem „Vischleiusberg" in der Haller Pfarre. Zu Weihnachten im Jahre 1382 weilte Herzog Albrecht III. in Steyr und trug seinem Pfleger auf, die Bürger zu Hall in ihrem alten Rechte, die Märkte „vor bett Geykhirchen" zwischen der Enus und Traun ohne Abgabe eines Zolles zu beschicken, tvozu sie voll einigen Herren gegen ihre Rechte genöthigt worden lvaren, zu schützen. Herzog Albrecht VI. bestätigte den Hallern in einer zu Ostern des Jahres 1459 in Wels ansgestellten Urkunde ihre alten Briefe, unterstellte die Unterthanen der Pfarre Waldneukirchen ihrer Gerichtsbarkeit, belvilligte allen, die den Jahrmarkt am St. Jakobstag zu Hall besuchen, 8 Tage vor und 8 Tage darnach in ihrem Burgfrieden fürstliche Freinng und bestätigte ihnen ihr altes Recht, hiebei zum Nutzen des Marktes Zoll und Maut einnehmen zu dürfen. Ferner gestattete er ihnen den Gebrauch eines eigenen Siegels. Der noch erhaltene Siegelstock zeigt in der Mitte das Wappen von Hall — ein Kirchlein mit Thurm und Dachreiter zwischen zwei hohen Linden stehend — die Jahreszahl 1459 und die Umschrift „HARKT.HAL.IN.DEß.HOF­ MARCH.“ In Hall war der Sitz des Landrichters. Im Jahre 1392 war Ludberg Richter zu Hall und 1432 finden wir als solchen den Hans Wiener angeführt. 1009 be­ kleidete dieses Amt Friedrich Hirschmann und Kilo ist N. Preiner „der Röm. Kais. Majestät Landrichter zu Haal in der Hofmarch." Was die Befugnisse des Landrichters anbelangt, so gibt ein altes Urbar vom Jahre 1424 int Schlossarchive zu Steyr folgende Aufschlüsse, die wir im Wortlaute mittheilen: „1. Der Besieglung halben in der Hofmarch soll der Richter zu Hall von einem Kaufbrief, verzeugte oder Heurathsbrief Siegelgeld 80 Pfennig und der Vorster, so mitsiegelt, an Siegelgelt 32 Pfennig und nicht mehr nehmen. „2. Es ist auch bei den Amtleuten und Urbarleuten befunden, trenn der Richter zu Hall einen Urbarmann straffen will, so soll er das thun mit Beisein und wissen des Amtmanns; und der Richter soll solche Leut alleweg durch den Amtmann vordem, und mit Rath des Amtmanns denselben strafen und wandeln; wenn aber der Richter einen hat mit Halsbrech Sachen, mag er denselbs Sachen, so er mit demselben will handelit, solch den Amtmann nnb Anderen dazu verordnen und handeln, wie von alt herkommen ist.

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