Anton Rolleder - Heimatkunde von Steyr 1894

136 Wels wurden hierauf von Rudolf an Heinrich, den Pfalzgrafen am Rhein und Herzog in Baiem, dessen Sohn Otto seine Tochter Katharina heiratete, für geleistete Dienste verpfändet und blieben es bis zum Jahre 1278. Rudolf löste darauf Oberösterreich wieder von Stiern ein und belehnte im Jahre 1282 auf dem Reichstage zu Augsburg seine Söhne Albrecht und Rudolf mit Ober- und Nieder­ österreich, Steiermark, Kärnten, Ärain und der Windischen Mark, bestimmte aber im folgenden Jahre auf Wunsch des österreichischen Adels, dass der älteste Sohn Albrecht und seine Nachkommen allein diese Länder beherrschen sollten. Kärnten wurde 1286 dem Grafen Meinhard von Görz-Tirol verliehen. Durch den Belehnungsact vom Jahre 1282 war Steyr unter die Herrschaft des Hauses Habsburg gekommen und es begann nun für das Aufblühen der Stadt ein höchst günstiger Zeitraum. II. Zeitraum.*) Von Albrecht I bis Maximilian I. (1283—1493.) Albrecht I. war tapfer und entschlossen; sein Wahlspruch war: „Der Sieg kenne keine Furcht." Er war der erste Herrscher habsburgischen Stammes in Österreich, und die Stadt Steyr dankt ihm die Bestätigung früher errungener und die Ertheilung neuer Vorrechte und Begünstigungen. Die in lateinischer Sprache abgefasste Privilegiumsurkunde, die der Herzog der Stadt bei seiner Anwesenheit im im Jahre 1287 ausstellte, welche im städtischen Archive als die älteste Stadturkunde verwahrt wird, enthält folgende Bestimmungen: 1. Kein Landrichter darf sich in der Stadt Gerichtsbarkeit anmaßen; wenn es sich um die Todesstrafe handelt, so soll der Stadtrichter den Bannrichter des Landes berufen. 2. Die Bürger wählen den Stadtrichter selbst, dieser aber bedarf der Bestätigung des Landesfürsten. 3. Unvorsätzlicher Todschlag wird bestraft mit 30 Pfund Pfennigen dem Landessürsten und 60 Pfennigen dem Richter. 4. In Steyr dürfen nur Bürger Wein ausschenken. 5. Steyr hat das Stapelrecht auf Holz und Eisen, d. h. diese Materialien müssen drei Tage den Bürgern feilgeboten werden. 6. Die Bürger von Steyr sind zu Klaus und innerhalb zweier Raststätten überhaupt mautfrei; anderwärts haben sie ermäßigten Zoll zu zahlen. 7. Wer an den Freiheiten des Handels oder den Rechten der Stadt theilhat, soll auch die bürgerlichen Lasten tragen. 8. Brennholz, Bauholz und Eisen kann zollfrei in die Stadt geführt werden. 9. Die Bürger dürfen sechzehn Fleischbänke errichten, müssen aber dafür zur Herhaltung der Brücken 2 Pfund Pfennige zahlen; am Stadtplatze darf kein Vieh geschlachtet werden. 10. Das öffentliche Metzenmaß handhabt der Brückenmeister. 11. Die Bürger von Steyr dürfen anderswo nicht gerichtlich belangt und ihre Güter nicht angehalten werden. Durch die Ertheilung dieses großen Privilegiums legte Albrecht den festen Grund zur freieren Verwaltung der Stadt, zum Emporblühen der Gewerbe und des Handels. Die Stadt war freilich noch klein, auf den Raum zwischen Schlossberg und Enns beschränkt, aber wenigstens an zwei Stellen durch feste Thore, an anderen durch Pallisadenwall und Graben geschützt. Steyrdorf und Ennsdorf waren noch gesonderte Theile und blieben unter der Gerichtsbarkeit des Schlosses. *) Prcvenhuber: „Annales Stvrenses." — Pritz: Geschichte von Steyr 107—163. — Stülz: Geschichte von St. Florian. — Urkundenbuch von Oberösterreich : IV. 56. 66. 81. 270. 446. 478. 479. 500. 526. V. 93. 122 . 128. 170. 629 . 251. 356 . 505. VI. 12. 151. 200. 331. 334. 342. 491. 467. VII. 24. 222. 578. 721. VIII. 20. 170. 177. 186. 395 . 496. 522. 524. 543 . 683. — Stadtarchiv von Steyr.

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