Die Raming und ihre Bewohner

4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 1. 12. 15. 14. 15. 6. 7. Ist die Neuwahl des Zech und Fürmeisters sowie des Fürgesellen vorzunehmen. Dorgebrachte Beschwerden sind ohne Getöß zu begleichen. Zank und Streit sind überhaupt verboten bey Strafe von 1Pf. Wachs. Dorschriften zu bestimmen über das Meisterwerden, nämlich: Französische=, 2 eingeschlagene Tproler=, 5 gemeine Tproler=, 1. kleine Tproler= I. Bund, und I. Frauen=Ulinge, in Suma 1. Stück Klingen zu machen. Drüfung der Drobearbeit eines angehenden Meisters. Ein neuer Mkeister darf 2 Jahre keinen Gesellen halten außer bei Krankheit. Er darf 5 Jahre keinen Lehrjungen dingen, und muß ein ½ Jahr den Meister Boten machen oder denselben bezalen. Einer Witwe wird von Handwerk ein Werkführer bestellt. Die Leiche eines Meisters (Meisterinn) ist von den Meistern zum Grabe zu begleiten. Bei der Fronleichnams=Prozession müssen Alle mit brennenden Herzen mitgehen. Gesellen haben auf 14 Tage zu künden (aufzusagen). Wer einen Gesellen aufredet zalt zur Strafe 2 Pfund Wachs. Der Furgeselle stellt innerhalb 14 Tagen den Meistern die Gesellen bei. Jener Meister ist zuerst zu beschicken, der schon am längsten auf einen Gesellen wartet. Meistersöhne oder Enkel haben 5 Jahre, Fremde 4 Jahre zu¬ lernen. Ein Meistersohn zalt dem Handwerk 1 fl. 50 kr., Fremde 5 fl. Lehrgeld. Ein Junge bekommt im 1. Jahre wochentlich 4 kr., im 2. Jahre 5 kr., im 5. Jahre 6 kr. Lohn. Ein Geselle muß vor dem Freispruch eine Probearbeit machen, und I fl. 50 kr. in die Lade zalen; bei der Meisterprobe dagegen sind II fl. zu erlegen. Diese Artikel sind ohne Datum und unterfertigt von Johannes Dainhäckl, Wolfgang Beinghäckl, Zöchmeister. Fürmeister.!) 1746 ist Maria Eder durch Carl Jos. Huemapr, der Rechte Doctor, Comes palatinus, Hof= und Gerichtsadvocat im Lande o. d. Enns legitimiert worden. 747 für den 6. April Tagsatzung, wodurch die Raminger Meister derKlingenschmiede und Schleifer zum Landes=Commissär Baron von Hochhaus berufen wurden. )Original in der Lade.

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