Die Raming und ihre Bewohner

Zum 17. Wan du in der Uhirchen bist, oud du sitzest Nider, steht ain alter Mkaister oder gsöll vor dir, so haiß ihn nidersitzen; und er nit nieder, so hast das deine than. Sitzt Zum 18. Wan du ainen Maister oder gsölln ligen siehst, oder khrank ist, bring du ihn auf, ond beweiß ihm guetten Willen. Dolgt er dir, ist guett; Dolgt er dir nit, so hast das deine than, sonst Bist der gsölln Straff. du in Zum 19. ond Lösten: Was die alten Gsölln auf der Herberg machen ond betrachten, das Wierst du nit von der herberg sang, bep der gsölln Straff.“ „Anno 1687 Renofirt.“ 1715 erklärt abermals die Obmannschaft der Gewerkschaft an die Faust= und Kleinhammerschmiede, dass nur die Raminger Klingschmiede berechtigt sind zum Kohlenbezuge von der Rohlstätte in der Schönau. Dieses Recht wurde aber später beiseitigt und zwischen den Raminger Klingschmieden und den Köhlern im Hohlergraben und Eberseck ein sogenannter Kohlen=Contract durch die Herrschaft Schloß Stepr abge¬ schlossen. In diesem Jahre hat in Sterr und Umgebung die Dest aller Arbeit 2c. für eine Zeit ein Ende gemacht, so dass bei den Schmieden zur schweren Heimsuchung durch diese furchtbare Krankheit auch Ver¬ dienstlosigkeit und Not trat. Kaiser Carl VI. erließ am 19. April 1752 die nach ihn be¬ nannte Carolingische General=Handwerksordnung. Die Raminger Schmiede nahmen sich zwar an, wollten aber jene Artikel, die in der General=Ordnung ganz allgemein gehalten waren, den localen Erfordernissen anpassen. Deshalb arbeiteten die Meister einen Entwurf aus, wie das von den gesammten Handtwerch der Ulingenschmidt und Schleif¬ fermaister auf der Räming allergehorsamst ansuchende Privilegium Dor¬ läufig einzurichten wär, nämlich: Am Sonntag vor Sonnenwende ist die „Besamblung“, d. h. der 1. Jahrestag des Handwerks mit Gottesdienst und Opfergang zu Behamberg. Die Versammlung ist in der Dörfler Tavern (beim Perndl), wo 2. bei offener Lade in Gegenwart des herrschaftlichen Innungs=Com¬ missärs die sog: Auflage eingezalt und Handwerkssachen besprochen und geordnet werden. 5. Der Zechmaister und Fürgeselle haben Rechnung zu legen, die vom Commissär geprüft wird.

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