Die Raming und ihre Bewohner

und die so berühmten norischen Ulingen, i. e. steprischen Messer, kamen in Gefahr ihren Weltruf zu verlieren. Da waren es wieder die Mkeister in der Raming, welche dieser Gefährdung ihres Handwerkes mit Ernst entgegen traten und durch einen Sitzungsbeschluss, ihre Handwerks=Artikel verschärften, in nach¬ stehender Weise: §. 1. Weil manche Meister, besonders in Cannbach, zu viele Lehr¬ jungen dingen; auch minder fähige Gesellen als Meister eigene Feuer¬ stätten errichten: so wird bestimmt, dass Raming und Tannbach Eins ohne das Andere nichts Neues beschließen könne, sondern beide innig zusammenhalten. §. 2. Die Lehrzeit der Jungen wird auf 4 Jahre festgesetzt. 5. Kein neu gelernter Geselle darf zur Mleisterprobe gelassen §. werden, wenn er nicht vorher 4 Jahre als Eßmeister gedient hat. §. 4. Wenn ein Lehrjunge während der Lehrzeit zu einem andern Meister geht, muss er seine 4 Jahre neu beginnen. §. 5. Ein zugereister Geselle darf nicht gleich als Eßmeister an¬ gestellt werden, sondern muss vorher 4 Jahre „Schlager“ sein. §. 6. Um jetziger Überzahl der Arbeiter abzuhelfen, darf nun 10 Jahre kein Junge gedingt werden. §. 7. Auswärtige Gesellen sind zu entlassen. §. 8. Auch ein Meisterssohn muss Drobe machen, wenn er Meister werden will. §. 9. Diese Probe ist: 10 Zwailing=Ulingen, 5 Klingen von jeder andern Gattung. §. 10. Die 2 zur Dornahme der Drobe bestellten Meister müssen die vor ihren Augen geschmiedete und ausgefertigte Arbeit sogleich ver¬ siegeln und dem Zechmeister überbringen, welcher mit andern Meistern dieselbe prüft. Nur Fähige werden zur Meisterschaft zugelassen, und haben den Orobemeistern für Zeitversäumnis 12 Groschen zu bezahlen. §. II. Ist diese Drobe nicht gut ausgefallen, muss der Candidat nach 15 Wochen eine Nachprüfung machen, nicht eher. §. 12. Fremde dürfen erst, wenn sie 4 Jahre in derselben Werk¬ stätte gearbeitet hatten, die Meisterprobe machen, und zwar: 5 krumme Klingen, 5 frische, 10 Zwailing=Klingen, von jeder andern Gattung 5 Klingen und sie zur Beschau bringen. §. 15. Will ein Geselle bei der Drobe irgend einen Betrug an¬ wenden, ist die Drobe ungiltig und verfällt er einer Strafe von 2 Ofd. Pfeninge. §. 14. Ist die Probe sonst nicht gelungen, kann er sie erst nach 7 *

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