Die Raming und ihre Bewohner

länger als 14 Tage Arbeit geben, außer er weist sich aus, daß er die letzte Werkstätte ehrlich und redlich verlassen habe. §. 4. Weil viele Lehrjungen vor Ende ihrer Lehrzeit leichtfertig weg= und zu einem andern Meister laufen, soll ein solcher seine Lehr¬ zeit wieder neu anfangen müssen. Auch darf kein unehelich geborner Junge aufgenommen werden. §. 5. Die Messer müssen aus 2 Zainen gemacht sein, um ihren alten, guten Ruf zu bewahren. Wer von 1. Zain schmiedet oder von 5 Zainen, was „vom Dogen schießen“ hieß, soll gestraft werden. §. 6. Will ein Geselle bei einem Meister in Arbeit treten, so er, wenn er Eßmeister ist, 15 Wochen, muß wenn er Schlager ist, ein halbes Jahr zu mindest dienen. §. 7. In dieser Ordnung sollen alle in Drivilegien und Freiheiten enthaltenen Dorschriften mit einbegriffen sein, und bei Strafe von 5 Pfund und 2 Schilling Pfenige zur Förderung des Handwerks gehalten werden. Die Handwerks=Ordnung v. J. 1560 hat folgende Unterschriften: Hans Mülperger in Steyr. Wolf Schreiner zu Waidhofen. Hans Feirer in Wels. Michl Löschenkoll in St. Pölten. Sebald Dirchinger in Enns. Christof Stadler in Steinbach. Leonhard Ainigsberger in der Naming. Sebald Tanschachner in Cannbach. Stefan Eder in Schleißheim bei Wels.) Im Jahre 1576 wurde sie erneuert. Diese Erneuerung war nötig, weil einige Werkstätten größeren Lohn zalten, und dadurch die Gesellen anlockten. Diese erneuerte Hand¬ werks=Ordnung oder Handwerks=,Artikel“ sind besiegelt ddo. 51. October 1576 und unterfertigt von: Christof Nagl in Steyr. Hans Grüenauer zu Waidhofen. Sebald Dirchinger in Enns. Berchthold Prenner in Wels. Erhard Haller in Steinbach. Stefan Arbacher in der Räming. Hans Kirchholzer in Tannbach. Hans Eder in Schleißheim. 4) Original in der Lade.

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