Pumpspeicher Molln
Verordnungdes Bundesministers für Land und Forstwirtschaft vom 4. März 1971, BGBl.114 mit der eine wasserwirtschaft liche Rahmenverfügung für die Wasser nutzungen im Einzugsgebiet des Steyrflus ses erlassen wird. 11 Auf Grund des § 54 des Wasserrechtsge setzes 1959, BGBl. Nr.215, wird im Ein vernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr verordnet: § 1. Das Wasserdargebot des Steyrflus ses und seines Einzugsgebietes wird un beschadet bestehender Rechte einer was serwirtschaftlichen Mehrzwecknutzung mit dem Ziel gewidmet, nach einem ein heitlichen Plan eine wirtschaftliche Was serkraftnutzung samt Pumpspeicherung mit der Ermöglichung einer überörtlichen Wasserversorgung und einer wesentlichen Verbesserung des Hochwasserschutzes unter Berücksichtigung der örtlichen Er fordernisse dermenschlichen Umwelt, der Abwasserbeseitigung und der Fischerei wirtschaft zu verbinden. § 2. Im Widmungsgebiet ist bei der Ver leihung von Wasserrechten sowie bei der H�dhabung der §§ 9(Anlagenänderung), 15 (Schutz der Fischerei), 23 (Wieder herstellung zerstörter Anlagen), 29(Vor kehrungen bei Erlöschen von Wasserrech ten), 30 bis 35(Reinhaltung), 38(Siche rund des Hochwasserabflusses) und 112 (Fristen) des Wasserrechtsgesetzes 1959 darauf zu achten, daß der Widmungszweck weder rechtlich noch technisch oder wirt schaftlich beeinträchtigt, gefährdet oder erschwert wird. § 3. Das Interesse der Ennskraftwerke A.G. an der Wassernutzung(§ 1) im Wid mungsgebiet wird als rechtliches Interesse im Sinne des § 54 Abs.2 lit.e WRG 1959 anerkannt. Weihs. 11 Durch dieses große Bauvorhaben werden in vielfacher Weise öffentliche und private Interessen berührt, so auch jene des Na turschutzes und der Landschaftspflege, im weiteren Sinne auch jene der Erholung, des Fremdenverkehrs und der humanen Umweltsicherung. Im Herbst 1971 soll die Wasserrechtsver handlung über die erste Ausbaustufe, also jene über den "Speicher Klaus mit Kraft station II durchgeführt werden. Die Ennskraftwerke A. G. ist daher be müht, die Öffentlichkeit über den Umfang und die Folgen dieses Teil- und noch mehr des Gesamtprojektes so rechtzeitig zu in formieren, daß noch im Stadium der Vor:: planung, also bis zur endgültigen Ent scheidung, jene Gesichtspunkte festgelegt werden, deren Beachtung der Natur und Landschaft dann zugute kommen sollen, wenn die endgültige Entscheidung der hie für zuständigen Behörden zugunsten der Projektsdurchführung erfolgt. 5
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