Pumpspeicher Molln

Verordnungdes Bundesministers für Land­ und Forstwirtschaft vom 4. März 1971, BGBl.114 mit der eine wasserwirtschaft­ liche Rahmenverfügung für die Wasser­ nutzungen im Einzugsgebiet des Steyrflus­ ses erlassen wird. 11 Auf Grund des § 54 des Wasserrechtsge­ setzes 1959, BGBl. Nr.215, wird im Ein­ vernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr verordnet: § 1. Das Wasserdargebot des Steyrflus­ ses und seines Einzugsgebietes wird un­ beschadet bestehender Rechte einer was­ serwirtschaftlichen Mehrzwecknutzung mit dem Ziel gewidmet, nach einem ein­ heitlichen Plan eine wirtschaftliche Was­ serkraftnutzung samt Pumpspeicherung mit der Ermöglichung einer überörtlichen Wasserversorgung und einer wesentlichen Verbesserung des Hochwasserschutzes unter Berücksichtigung der örtlichen Er­ fordernisse dermenschlichen Umwelt, der Abwasserbeseitigung und der Fischerei­ wirtschaft zu verbinden. § 2. Im Widmungsgebiet ist bei der Ver­ leihung von Wasserrechten sowie bei der H�dhabung der §§ 9(Anlagenänderung), 15 (Schutz der Fischerei), 23 (Wieder­ herstellung zerstörter Anlagen), 29(Vor­ kehrungen bei Erlöschen von Wasserrech­ ten), 30 bis 35(Reinhaltung), 38(Siche­ rund des Hochwasserabflusses) und 112 (Fristen) des Wasserrechtsgesetzes 1959 darauf zu achten, daß der Widmungszweck weder rechtlich noch technisch oder wirt­ schaftlich beeinträchtigt, gefährdet oder erschwert wird. § 3. Das Interesse der Ennskraftwerke A.G. an der Wassernutzung(§ 1) im Wid­ mungsgebiet wird als rechtliches Interesse im Sinne des § 54 Abs.2 lit.e WRG 1959 anerkannt. Weihs. 11 Durch dieses große Bauvorhaben werden in vielfacher Weise öffentliche und private Interessen berührt, so auch jene des Na­ turschutzes und der Landschaftspflege, im weiteren Sinne auch jene der Erholung, des Fremdenverkehrs und der humanen Umweltsicherung. Im Herbst 1971 soll die Wasserrechtsver­ handlung über die erste Ausbaustufe, also jene über den "Speicher Klaus mit Kraft­ station II durchgeführt werden. Die Ennskraftwerke A. G. ist daher be­ müht, die Öffentlichkeit über den Umfang und die Folgen dieses Teil- und noch mehr des Gesamtprojektes so rechtzeitig zu in­ formieren, daß noch im Stadium der Vor:: planung, also bis zur endgültigen Ent­ scheidung, jene Gesichtspunkte festgelegt werden, deren Beachtung der Natur und Landschaft dann zugute kommen sollen, wenn die endgültige Entscheidung der hie­ für zuständigen Behörden zugunsten der Projektsdurchführung erfolgt. 5

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