430 Akten darüber enthaltend, gewesen sein. Der Cölestiner Petrus starb später zu Garsten, wo er auch begraben liegt. Abt Nikolaus verwechselte das Zeitliche mit dem Ewigen 1399 nach einer langen, löblichen Regierung seines Stiftes; an seine Stelle kam Florian I. (Tampeck), unter demdie Disziplin sosehr verfiel, dass Herzog Albrecht IV. durch den päpstlichen Visitator den Abt von Rain, den Prior von Gaming und sechs Mönche, unter denen auch P. Kaspar, ein Garstner war, die Herstellung und Verbesserung derselben vornehmen ließ. Es wurde vorgeschrieben, dass 24 Religiösen, von denen 16 Priester wären, da sein sollten; der Genuss des Fleisches im gemeinschaftlichen Refektorium war verboten und nur im Krankenzimmer und zu bestimmten Zeiten bei der Tafel des Abtes gestattet, die Novizen mussten den Psalter auswendig lernen, der Gebrauch der Orgel und des Weihrauches war nur an den höchsten Festtagen erlaubt u. s. w.. 1402 wurde der päpstliche Nuntius in der Gegend von Weyer gefangengenommen und ausgeplündert, daher den Bewohnern von Weyer und dem Stifte Garsten bei Strafe der Exkommunikation aufgetragen wurde, die Urheber dieser Schandtat zum Schadenersatz und zur Genugtuung zu bringen. Unter dem Abte Florian wurde auch 1411 die Kirche St. Ulrich bei Steyr erbaut; 1419 resignierte er seine Würde, lebte aber noch im Kloster in seiner Zelle bis 1425. Noch 1419 wurde Leonhard I. zum Abte erwählt; unter ihm soll der Schlüsselhof an der Enns, damals Pleschhof genannt, erkauft worden sein. 1420 nach Prevenhuber 37) geschah in Garsten die schreckliche Tat, dass die Gattin des Sakristans mehrere Hostien an die Juden verkaufte, welche dieselben entweihten. Die Verbrecher wurden mit dem Tode bestraft. Nach den Annalen von Garsten und Hoheneck ereignete sich aber diese Begebenheit schon 1400. Abt Leonhard starb 1434; nach ihm kam Thomas I. (Rantsch), ein gelehrter Mann aus einer steyrischen Familie, welcher den Konzilium von Basel beigewohnt haben soll, das die Privilegien des Klosters bestätigte. Noch 1434 bestätigte H. Albrecht das Zufluchtsrecht imKloster und seinemUmkreis, ausgenommen für Diebe 37) Prevenhuber S. 54.
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